Unternehmensgründung

Gewerbeerlaubnisse und Zulassungen

Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit. Dies bedeutet, dass jeder eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, verändern oder beenden kann, ohne Rücksicht auf Alter, Herkunft oder Ausbildung. Allerdings besteht immer die Verpflichtung, das Gewerbe bei dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde anzuzeigen.
Für einige „gefahrgeneigte“ Gewerbe sind Erlaubnis oder Zulassung und damit Nachweise insbesondere der Fachkunde erforderlich. Die Liste führt die meistgenutzten auf - sie kann jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Erlaubnisse und Zulassungen werden im Allgemeinen von der nächsthöheren Verwaltungsbehörde (das heißt Landratsamt) erteilt; in kreisfreien Städten vom jeweiligen Ordnungsamt. Einige der Erlaubnisse werden vom Regierungspräsidium (RP) oder anderen Stellen erteilt. In einigen Bundesländern gelten abweichende Regelungen.
  • Persönliche Zuverlässigkeit, zum Beispiel Polizeiliches Führungszeugnis „zur Vorlage bei Behörden“, Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Sachliche Voraussetzungen, zum Beispiel Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, erforderlicher Zustand der Gewerberäume
  • Fachliche Voraussetzungen, zum Beispiel Fachkundenachweis, Bescheinigung, Zeugnis, Diplom
Gewerbe (Auswahl); Rechtsgrundlage Persönliche Zu-
verlässigkeit
Sachliche Voraus-
setzungen
Fachliche Voraussetzungen; Anmerkungen, (eventuell zuständige Stelle)
Altenpfleger; AltPflG
ja
nein
Ausbildung und Prüfung (RP)
Apothekenbetrieb
ja
ja
Arbeitnehmerüberlassung; AÜG
ja
nein
(für die Region Stuttgart: Agentur für Arbeit Nürnberg, 90300 Nürnberg)
Bewachungsgewerbe; § 34 a GewO
ja
ja
IHK-Unterrichtung; s. a. BewachV
Buchführungshelfer; § 6, Nr. 4 StBerG
nein
nein
drei Jahre hauptberufliche Praxis im Buchhaltungswesen
Fahrlehrer; FahrlG
ja
nein
Mindestalter 22, Fahrpraxis, Prüfung
Fahrschulen; FahrlG
ja
ja
Mindestalter 25, zwei Jahre hauptberufliche Praxis, Lehrgang
Finanzanlagenvermittler, Finanzanlagenberater; § 34 f  bzw. § 34 h GewO
ja
ja
IHK-Sachkundeprüfung; s. a. KWG und weitere Nachweise (IHK)
Gaststätten, Hotels; GastG
ja
ja
IHK-Unterrichtung
Güterkraftverkehr (ohne Werkverkehr); GüKG
ja
ja
IHK-Fachkundeprüfung
Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln; § 50 AMG
nein
nein
IHK-Sachkenntnisprüfung
Handel mit lebenden Tieren; § 11 TierSchG
ja
ja
Sachkundeprüfung beim VDA/DGHT,
Sachkundeprüfung beim BNA
Handel mit Schusswaffen und Munition; WaffG
ja
nein
IHK-Fachkundeprüfung
Immobilienmakler, Bauträger; § 34 c GewO
ja
ja
s. a. MaBV
Immobiliardarlehensvermittler; § 34 i GewO
ja
ja
IHK-Sachkundeprüfung; s. a. ImmVermV
und weitere Nachweise (IHK)
Krankenpfleger, Logopäde, Masseur; KrPflG, LogopG, MPhG
ja
nein
Ausbildung und Prüfung (RP)
Krankentransport; RDG
ja
ja
Die Genehmigung für den Krankentransport erteilen die Landratsämter und die Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden.
Pfandleiher; § 34 GewO
ja
ja
s. a. PfandlV
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten, Aufsteller von; § 33 c GewO
ja
(ja)
IHK-Unterrichtung (Angebot der IHK Reutlingen für alle IHKs in Baden-Württemberg), s. a. SpielV
Straßenpersonenverkehr (Taxi, Mietwagen, Omnibus); § 2 PBefG
ja
ja
IHK-Fachkundeprüfung Omnibus, Taxi und Mietwagen, (Linienverkehr z. T. RP)
Teststationen/Testcenter (Corona)
ja
ja
Beauftragung durch das Gesundheitsamt. Informationen für die Stadt Stuttgart.
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater;
§ 34 d Abs. 1 bzw. § 34 d Abs. 2 GewO
ja
ja
IHK-Sachkundeprüfung und weitere Nachweise (IHK)
Versteigerer; § 34 b GewO
ja
ja
 s. a. VerstV
Wohnimmobilienverwalter; §34 c GewO
ja
ja
Weiterbildungspflicht,  Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (IHK)
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