Gewerbeordnung

Automatenaufsteller, Glücksspiel

Regeln zum Spielerschutz (OASIS-System)

Seit dem 1. Juli 2021 ist das Sperrsystem OASIS (Onlineabfrage Status der spielenden Personen) für alle Glücksspielanbietenden in Deutschland verpflichtend. Es schützt Spielende vor problematischem Spielverhalten und Spielsucht. Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Anbietenden auch technisch angebunden sein und vor jeder Spielteilnahme prüfen, ob eine Sperre vorliegt.

(Siehe dazu Pkt. 5 im Artikel)

1. Wer muss an der Unterrichtung teilnehmen?

Die IHK-Unterrichtung dient dem Schutz von spielenden Personen und Jugendlichen beim Betrieb von Geldspielgeräten.
Teilnehmen müssen alle, die nach dem 1. September 2013 eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beantragt haben. Wer bereits vorher eine Erlaubnis hatte, ist durch Bestandsschutz ausgenommen.
Wichtig: Auch alle Mitarbeitenden, die mit dem Aufstellen oder Betreiben der Geräte zu tun haben – unabhängig vom Eintrittsdatum – müssen an der Unterrichtung teilnehmen. Ausgenommen sind Beschäftigte, die ausschließlich im Büro arbeiten oder nur für Wartung und Reparatur zuständig sind.

2. Wann gilt man als Aufstellerin oder Aufsteller von Glücksspielgeräten?

Als Aufstellerin oder Aufsteller gilt, wer das unternehmerische Risiko für ein Glücksspielgerät trägt.
Eine Gastwirtin oder ein Gastwirt ist also nur dann Aufstellerin oder Aufsteller, wenn nicht nur eine Gewinnbeteiligung besteht, sondern auch Kosten wie Investitionen oder Reparaturen mitgetragen werden.

3. Wer bietet die Unterrichtung an?

In Baden-Württemberg wird die Unterrichtung zentral von der IHK Reutlingen organisiert – stellvertretend für alle Industrie- und Handelskammern im Bundesland.
Die Teilnahmebescheinigung einer IHK gilt bundesweit. Das bedeutet: Wer möchte, kann die Unterrichtung auch bei einer anderen IHK in Deutschland absolvieren. Allerdings: Landesspezifische Regelungen werden nur dann berücksichtigt, wenn die Unterrichtung im jeweiligen Bundesland stattfindet.

4. Sozialkonzept - was ist das und wer braucht es?

Wer Glücksspielgeräte aufstellt, muss ein sogenanntes Sozialkonzept nach § 33c Gewerbeordnung erstellen. Dieses Konzept beschreibt, wie Spielende vor problematischem Spielverhalten und Spielsucht geschützt werden sollen.
Wichtig: Das Sozialkonzept darf nicht allein erstellt werden. Es muss gemeinsam mit einer öffentlich anerkannten Institution erarbeitet werden – zum Beispiel mit einer Fachstelle für Suchtprävention.
Eine Liste solcher Institutionen findet sich auf der Webseite des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg.

5. Spielerschutz ist Pflicht für alle Betreiberinnen und Betreiber

Seit dem 1. Juli 2021 gibt es ein zentrales Sperrsystem zum Schutz vor Spielsucht. Alle, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betreiben, müssen an dieses bundesweite System angeschlossen sein.
Ohne Anschluss an das Sperrsystem dürfen keine Geräte mehr betrieben werden!
In der Regel übernehmen die Aufstellerinnen und Aufsteller die Anmeldung selbst. Dafür braucht es:

• eine stabile Internetverbindung im Lokal,
• einen Computeranschluss an das Sperrsystem,
• und eine Ausweiskontrolle vor Ort.

Vor jedem Spiel muss geprüft werden, ob die spielende Person gesperrt ist – das geschieht durch einen Abgleich mit der zentralen Sperrdatei.
Weitere Informationen dazu gibt es auf der Website der Deutschen Automatenwirtschaft unter: https://sperrsystem.de/

6. Wichtig für Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen

Auch wer eine Spielhalle betreibt, ist verpflichtet, ein Sozialkonzept zu erstellen – allerdings auf Grundlage von § 7 des Landesglücksspielgesetzes Baden-Württemberg.
Diese Pflicht gilt auch dann, wenn die Geräte nicht selbst aufgestellt werden.
Was bei der Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle zu beachten ist, erfahren Interessierte auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.

7. Erlaubnis zum Aufstellen von Spielautomaten

Wer gewerbsmäßig Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte, braucht dafür eine offizielle Erlaubnis. Informationen dazu finden sich auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.