Gewerbeordnung

Automatenaufsteller, Glücksspiel

Neue Regeln zum Spielerschutz
Der neue Glücksspielstaatsvertrag sieht seit 1. Juli 2021 zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein zentrales spielformübergreifendes Sperrsystem vor. Aufsteller von gewerblich genutzten Geld- und Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit müssen sich anschließen. Andernfalls droht die Stilllegung!

(Siehe dazu Pkt. 5 im Artikel)

1. Wer muss an der Unterrichtung teilnehmen?

Ziel der Unterrichtungen ist es, zu einer Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes bei der Aufstellung von Spielgeräten beizutragen.
An der Unterrichtung müssen Personen teilnehmen, die nach dem 1. September 2013 eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten beantragt haben. Für Aufsteller, die bereits vor diesem Stichtag im Besitz einer Erlaubnis waren, besteht Bestandsschutz – sie müssen nicht an der Unterrichtung teilnehmen.
Jedoch müssen alle Beschäftigten – auch solche, die bereits vor dem 1. September 2013 beschäftigt waren und mit der Aufstellung der Automaten befasst sind, die Unterrichtung besuchen. Personal, das lediglich Büroarbeiten durchführt, oder bereits aufgestellte Spielgräte wartet, ist von der Unterrichtung befreit.

2. Wann ist man Aufsteller von Glückspielgeräten?

Aufsteller sind Personen, die für das Spielgerät das Unternehmerrisiko tragen. Ein Gastwirt ist also nur dann Aufsteller eines Spielgerätes, wenn er nicht nur am Gewinn beteiligt ist, sondern auch zum Beispiel die Investitions- oder Reparaturkosten mitträgt.

3. Wer bietet die Unterrichtung an?

Die IHK Reutlingen bietet die Unterrichtung stellvertretend für alle IHKs in Baden-Württemberg an. Die Unterrichtungsbescheinigung einer Industrie- und Handelskammer besitzt bundesweite Geltung. Dies ermöglicht auch eine Unterrichtung in einer anderen IHK. Jedoch findet die Einbeziehung der spezifischen Landesgesetze nur bei einer Unterrichtung in dem jeweiligen Bundesland statt.

4. Ausarbeitung eines Sozialkonzeptes

Aufsteller von Glücksspielgeräten müssen ein Sozialkonzept nach §33c ausarbeiten. Dieses Sozialkonzept muss gemeinsam mit einer „öffentlich anerkannten Institution“ ausgearbeitet werden. Einige dieser öffentlich anerkannten Institutionen sind auf der Webseite des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg aufgelistet.

5. Betreiber sind zum Spielerschutz verpflichtet

Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sieht der neue Glücksspielstaatsvertrag seit 1. Juli 2021 ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem vor. Aufsteller von gewerblich genutzten Geld- und Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit müssen sich an ein bundesweit geltendes Spielsperrsystem anschließen.

Wer nach dem 1. Juli 2021 seinen Betrieb nicht an das bundesweite Spielersperrsystem angemeldet hat, darf grundsätzlich keine Geldspielgeräte betreiben.
Sehr wahrscheinlich müssen Spielgeräteaufsteller die erstmalige Registrierung selbst durchführen. Erforderlich sind in jedem Fall eine stabile Internetverbindung im Lokal und ein EDV-Anschluss an das Sperrsystem. Jeder Spieler muss vor Ort überprüft werden. Dies soll durch eine Ausweiskontrolle und den Abgleich mit der bundesweiten Sperrdatei geschehen.
Mehr Informationen finden Betreiber auf den Seiten der Deutschen Automatenwirtschaft unter:https://sperrsystem.de/

6. Achtung: Spielhallenbetreiber

Spielhallenbetreiber sind ebenfalls verpflichtet ein Sozialkonzept auszuarbeiten, allerdings nach §7 des Landesglückspielgesetzes. Auch wenn Sie ihre Geräte nicht selbst aufstellen sollten.
Auf dem Serviceportal Baden-Württemberg erfahren Sie zudem, was Sie für eine Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle beachten müssen.

7. Weitere Informationen

Auch wer gewerbsmäßig Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte, benötigt eine Erlaubnis. Alle Informationen rund um die Beantragung, finden Sie auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.