Sach- und Fachkundeprüfungen, Unterrichtungen

Einstieg in das Bewachungsgewerbe

Der Gesetzgeber gibt für die Gründer und neue Mitarbeiter in der Sicherheitsbranche Bedingungen vor, die vor der Tätigkeitsaufnahme erfüllt werden müssen. Diese Anforderungen regelt der § 34 a der Gewerbeordnung (GewO). Dies soll insbesondere dem Schutz des Bewachers sowie von Dritten dienen. Denn Bewacher können leicht in Situationen kommen, die sowohl für Andere als auch für sie selbst mit Gefahren verbunden sind. 

Anforderungen an Angestellte im Bewachungsbereich

Sicherheitsmitarbeiter müssen zuverlässig und sachkundig sein. Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen. Die Sachkunde für Angestellte kann auf zwei Wegen erbracht werden: durch Teilnahme an einer Unterrichtung oder durch eine Sachkundeprüfung. Beides wird im Folgenden kurz erläutert. Ausführliche Details zur Unterscheidung der Unterrichtung und der Sachkundeprüfung mit Beispielen für die dann erlaubten Tätigkeiten finden Sie auch in unserem Artikel “Unterrichtung oder Sachkundeprüfung”.

40-stündige Unterrichtung nach § 34 a GewO

Die Unterrichtung stellt quasi die Basis-Qualifikation im Bewachungsbereich dar. Ohne diese Mindestanforderung darf keine Bewachungstätigkeit ausgeübt werden. Allerdings gibt es Bereiche, für die diese Unterrichtung noch nicht genügt. Das betrifft insbesondere Kaufhausdetektive, Türsteher in Diskotheken und die sogenannte City-Streife.
Die Termine und weitere Informationen finden Sie auf der Anmeldeseite zur Unterrichtung.

Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO

Nach erfolgreichem Bestehen der Sachkundeprüfung können grundsätzlich alle Tätigkeitsbereiche im Bewachungsbereich ausgeübt werden, also auch die Arbeit als Kaufhausdetektiv, Türsteher sowie City-Streife. Eine Unterrichtung ist nicht zusätzlich erforderlich, auch nicht als Voraussetzung zur Anmeldung zur Prüfung. Demzufolge ist es auch Ihnen frei überlassen, wie Sie sich auf die Prüfung vorbereiten möchten. Es gibt Literatur und verschiedene Bildungsträger bieten Vorbereitungskurse an. Erfahrungsgemäß steigt die Chance erfolgreich die Prüfung zu bestehen, wenn ein Kurs besucht wurde. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir jedoch keine Empfehlung für einen Anbieter abgeben dürfen. Eine Auswahl an Anbietern finden Sie in unserem Weiterbildungs-Informations-System. Dort wurden alle Bildungsträger eingetragen, die dies wünschen. Weitere finden Sie über die bekannten Suchmaschinen, wenn Sie zum Beispiel nach Suchbegriffen wie „Sachkundeprüfung Bewachung Vorbereitung” oder ähnlichem suchen.
Weitere Details zur Sachkundeprüfung, zum Beispiel den Rahmenstoffplan sowie die Prüfungsordnung, finden Sie als Download in unserem ausführlichen Artikel “Details zur Sachkundeprüfung und Unterrichtung im Bewachungsgewerbe”. Kostenfreie Übungsfragen sowie die Termine zu der Prüfung, die in der Regel einmal im Monat bei der IHK Region Stuttgart stattfindet, finden Sie auf unserer Internetseite unter „Termine für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe”

Selbstständigkeit in der Bewachungsbranche

Um eine Bewachungsleistung gewerblich anbieten zu dürfen, ist eine Erlaubnis des zuständigen Gewerbeamtes erforderlich. Die Vorgaben dieser Erlaubnis regelt ebenfalls der oben bereits mehrfach zitierte § 34 a GewO. Demnach müssen Gründer mehrere Anforderungen erfüllen, insbesondere zur
  • Sachkunde (siehe Ausführungen zur Sachkundeprüfung),
  • Zuverlässigkeit, das heißt keine einschlägigen Vorstrafen,
  • Kapitalausstattung, das heißt es müssen die finanziellen Mittel für das erste halbe Jahr der Geschäftstätigkeit nachgewiesen werden,
  • zur Absicherung mit einer Haftpflichtversicherung.
Bitte beachten Sie, dass die 40stündige Unterrichtung als Sachkunde nicht genügt. Fragen zur Sachkunde des Gründers sowie sonstige Fragen zur Erlaubnisbeantragung beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an, wenn Sie sich in dieser Branche selbstständig machen möchten.