Was ist neu ab 2026?
Ab 2026 treten mehrere Gesetzesänderungen in Kraft, darunter ein höherer Mindestlohn sowie eine Erhöhung der Entfernungspauschale. Wir haben für Sie die gesetzlichen Neuerungen zusammengefügt. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, wir erweitern diese stetig.
Ausbildung - Arbeit - Fachkräfte
- Aktivrente/Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter
Zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter sowie zum Entgegenwirken des Fachkräftemangels:
- Steuerbefreiung des Gehalts in Höhe von 2.000 Euro bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.
- Beschränkung auf die Personen, die die Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung) überschritten haben.
- Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob der/die Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.
Die Sozialversicherungspflicht bleibt hingegen bestehen. - Aufenthaltsgesetz/Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland gilt eine neue Informationspflicht.Anwendungsbereich:
- Diese Pflicht greift, wenn ein Unternehmen eine Person aus einem Drittstaat einstellt, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch im Ausland befindet und ihre Arbeitsleistung in Deutschland erbringen soll. Die Regelung betrifft also Fälle, in denen ausländische Arbeitskräfte direkt aus dem Ausland angeworben werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Einstellung über eine grenzüberschreitende Vermittlung im Sinne des § 299 SGB III erfolgt – etwa durch die Bundesagentur für Arbeit oder eine Vermittlungsagentur.
Handlungspflicht für Unternehmen:- In den genannten Fällen sind Unternehmen verpflichtet, die ausländische Arbeitskraft spätestens am ersten Arbeitstag in Textform (z.B. E-Mail, Merkblatt, o.ä.) über die Möglichkeit einer Beratung nach § 45b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG zu informieren. Dabei müssen mindestens die aktuellen Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle angegeben werden. Die genannten Beratungsangebote umfassen insbesondere Informationen zu arbeits- und sozialbezogenen Rechten und Pflichten sowie Unterstützung bei der gesellschaftlichen und beruflichen Integration.
- Deutschlandticket: Preis erhöht sich
Ab 2026 steigt der Preis für das Deutschlandticket der Deutschen Bahn. Wer bundesweit mit der Bahn im Nah- und Regionalverkehr unterwegs ist, zahlt künftig 63 Euro statt 58 Euro.
- Entgelttransparenzgesetz
Das Entgelttransparenzgesetz muss auf der Grundlage einer EU-Richtlinie bis Juni 2026 mit dem Ziel gerechterer und nachvollziehbarer Maßstäbe bei der Lohnfestsetzung reformiert werden.Ziel der Richtlinie ist es, ungleiche Bezahlung von Frauen und Männern aufzudecken, zu verhindern und bestehende Unterschiede auszugleichen.Künftig sollen Unternehmen Transparenz über Gehaltsstrukturen herstellen, damit Beschäftigte leichter erkennen können, ob sie fair bezahlt werden. Arbeitgeber müssen bereits im Einstellungsverfahren (z.B. in Stellenausschreibungen) rechtzeitig Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne angeben.Weiterhin haben Beschäftigte Anspruch auf Auskunft auf die Durchschnittsgehälter vergleichbarer Gruppen, getrennt nach Geschlecht. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten jährlich über dieses Auskunftsrecht informieren.Außerdem müssen Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten nach Art. 9 Entgelttransparenzrichtlinie über geschlechtsspezifische Entgeltgefälle berichten. Die jeweiligen Fristen ergeben sich aus der Beschäftigtenanzahl.
- Kindergeld - Kinderfreibetrag
Das Kindergeld steigt auf 259 Euro pro Kind, der Kinderfreibetrag erhöht sich ab 2026 auf insgesamt 9.756 Euro.
- Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessungsgrenze
Versicherte und Arbeitgeber müssen 2026 mit höheren Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung rechnen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung soll von 2,5 auf 2,9 Prozent steigen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Orientierungsgröße. Die Krankenkassen legen ihre Zusatzbeiträge jeweils individuell fest.Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt nach derzeitigen Plänen unverändert bei 3,6 Prozent.Zum 1. Januar 2026 werden sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöhen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter.Dazu gehört unter anderem die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung, welche ab 2026 auf jährlich 69.750 Euro beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat erhöht wird. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird auf 8.450 Euro pro Monat (101.400 Euro pro Jahr) erhöht.
- Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestausbildungsvergütung steigt ab 1. Januar 2026. Die Vergütung wird im ersten Ausbildungsjahr auf 724 Euro brutto, im zweiten auf 854 Euro brutto, im dritten auf 977 Euro brutto und im vierten Ausbildungsjahr auf 1.014 Euro brutto angehoben.Weitere Informationen lesen Sie in unserem Artikel Ausbildungsvergütung
- Mindestlohn und Minijobgrenze
- Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde steigen.
- Ab 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung des Mindestlohns auf 14,60 Euro pro Stunde geplant.
Da die Grenze für geringfügige Beschäftigungen (sogenannte Minijobs) mit dem gesetzlichen Mindestlohn verknüpft ist, erhöht sich auch diese ab dem 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro. Somit liegt die Jahresverdienstgrenze insgesamt bei 1.236 Euro.
- Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale wird ab 1. Januar 2026 bereits ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent pro Kilometer angehoben.
- Sachbezugswerte (Planung)
Der Referentenentwurf der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung liegt vor: Danach sollen die Sachbezugswerte, wie jedes Jahr, zum 1. Januar 2026 an den Verbraucherpreisindex angepasst werden.Der Wert für freie Verpflegung steigt voraussichtlich auf 345 Euro monatlich, für freie Unterkunft auf 285 Euro. Die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen werden sich jeweils leicht erhöhen.Weitere Informationen zu diesem Thema sind abrufbar auf den Internetseiten vom Bundesrat.
- Sozialversicherung: Neue Bemesserungsgrenzen für 2026
Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2026 verabschiedet. Aufgrund der positiven Lohnentwicklung im Jahr 2024 erhöhen sich zum 1. Januar 2026 sämtliche Rechengrößen deutlich. Die für die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 maßgebliche bundesweite Lohnsteigerung im Jahr 2024 beläuft sich auf 5,16 Prozent.
- Teilzeitaufstockungsprämie
Arbeitgeber sollen ab 2026 die Möglichkeit bekommen, mit einer sogenannten Teilzeitaufstockungsprämie Teilzeitkräften Anreize zu bieten, ihre Arbeitszeit zu erhöhen und Fachkräftepotenzial besser zu nutzen. Wer als Teilzeitkraft mehr arbeitet, kann künftig bis zu 4.500 Euro steuerfrei hinzuverdienen (max. 225 Euro/Stunde/Woche).Die Prämie kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn vom Arbeitgeber gezahlt werden. Dies setzt allerdings eine dauerhafte Mehrarbeit (mindestens 24 Monate) voraus, außerdem ist eine Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn eine Verringerung der Arbeitszeit innerhalb der letzten 12 Monate vorangegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Vereinbarung vor dem 1. Juli 2025 geschlossen wurde.Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet 20 Stunden die Woche. Ab 1. Januar erhöht sie ihre Arbeitszeit um 10 Stunden die Woche. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, darf der Arbeitgeber im Januar 2026 eine Teilzeitaufstockungsprämie von 2.250 Euro (Erhöhung um 10 Stunden x 225 Euro) steuerfrei auszahlen. Das erhöhte Gehalt ist wie der normale Arbeitslohn zu versteuern.
Außenwirtschaft
- Bulgarien führt Euro ein
Am 8. Juli 2025 billigte der Rat der Europäischen Union formal den Beitritt Bulgariens zum Euroraum zum 1. Januar 2026 und legte den Umrechnungskurs des bulgarischen Lew gegenüber dem Euro auf 1,95583 Lewa je Euro fest. Dies entspricht dem aktuellen Leitkurs des Lew im Wechselkursmechanismus (WKM II), an dem die Währung seit dem 10. Juli 2020 teilnimmt. Die Europäische Zentralbank (EZB) und die Българска народна банка (die Bulgarische Nationalbank) haben vereinbart, bis zum 1. Januar 2026 zu beobachten, wie sich der Wechselkurs des bulgarischen Lew gegenüber dem Euro am Devisenmarkt entwickelt.
- CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) wird ab dem 1. Januar 2026 vollständig wirksam. Dann müssen Importeure von CO₂-intensiven Waren wie Stahl, Zement, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff einen CO₂-Preis entrichten, der an den EU-Emissionshandel gekoppelt ist. Die Berichtsphase läuft bereits seit Oktober 2023. Unternehmen mit Importmengen unter 50 Tonnen pro Jahr sind von der Berichtspflicht ausgenommen, während größere Importeure eine Zulassung benötigen und ab 2026 CBAM-Zertifikate erwerben müssen. Diese Zertifikate werden ab 2027 über eine zentrale Plattform gehandelt, um die Emissionen der Einfuhren abzudecken.
- Lieferkettengesetz soll entschärft werden
Das Bundeskabinett hat Anfang September 2025 eine Novelle des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen, die Unternehmen spürbar entlasten soll. Das Änderungsgesetz wird voraussichtlich Anfang 2026 durch den Bundestag verabschiedet werden.Wichtigste Änderung: Die jährliche Berichtspflicht soll entfallen. Bislang mussten Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten jährlich einen Bericht über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen und veröffentlichen. Diese Pflicht soll, auch rückwirkend, gestrichen werden. Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfung von Berichten entsprechend bereits eingestellt.Auch bei Sanktionen sind Erleichterungen vorgesehen: Bußgelder sollen künftig nur noch bei schweren Pflichtverletzungen verhängt werden, die zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen führen.Die grundlegenden Pflichten bleiben jedoch bestehen. Unternehmen müssen weiterhin ein Risikomanagement einrichten, regelmäßige Risikoanalysen durchführen und Maßnahmen ergreifen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu verhindern oder zu mindern.Die LkSG-Novelle soll Anfang 2026 in Kraft treten. Doch das Thema ist damit nicht erledigt: Die EU wird im Rahmen der Überarbeitung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) eigene Vorgaben beschließen, die Deutschland bis Mitte 2028 umsetzen muss. Nach aktuellen Plänen wird die EU die Richtlinie von 2024 jedoch abschwächen. Sie soll zunächst nur für große Unternehmen – das heißt: ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz gelten.Weitere Informationen lesen Sie in unserem Artikel zum Lieferkettensorgfaltsgesetz.
Bau, Energie, Umwelt
- Batteriegesetz
Das bisherige Batteriegesetz trat außer Kraft und wurde durch ein neues „Gesetz zur Durchführung der Verordnung betreffend Batterien und Altbatterien“ ( BattDG) abgelöst. Damit wird das nationale Batterierecht an die bestehende EU-Batterieverordnung angepasst.Die Frist für die Umstellung bestehender BattG-Registrierungen läuft bis 15. Januar 2026.Weitere Informationen erfahren Sie in unserem Artikel Novelle des Batteriegesetzes in Kraft
- Greenwashing (strengere Regeln)
- Was gilt künftig für Werbung mit Umweltaussagen?
- Und wo beginnt verbotenes „Greenwashing“?
Die EU hat mit der EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825 - Empowering Consumers for the Green Transition) neue Vorgaben beschlossen. Derzeit läuft das parlamentarische Verfahren des Dritten UWG-Änderungsgesetz, mit dem diese Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird. Spätestens ab dem 27. September 2026 sollen diese neuen UWG-Regelungen anwendbar sein.Kernpunkt: Unternehmen dürfen Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen nur noch machen, wenn diese klar, überprüfbar und belegbar sind. Vage Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“, nicht zertifizierte Siegel oder Aussagen wie „klimaneutral“, die allein auf Kompensation beruhen, sind künftig verboten.Verbraucher müssen die Nachweise direkt in der Werbung oder über QR-Codes abrufen können. Wer gegen die neuen Regeln verstößt, riskiert Abmahnungen und ggf. sogar Bußgelder.Weitere Informationen: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Gesetzentwurf der Bundesregierung) - Haushaltsbegleitgesetz MV (2026/2027): Finanzmodernisierung für Investitionen
Das Haushaltsbegleitgesetz 2026/2027 in Mecklenburg-Vorpommern bringt wichtige Änderungen für die bessere Finanzierung öffentlicher Investitionen. Es modernisiert die Finanzverwaltung, indem es die Offenlegung haushaltsrelevanter Vereinbarungen verbessert. Zudem wird der Schwellenwert für die Feuerschutzsteuer erhöht, um die Finanzlast für Unternehmen zu reduzieren.Das Gesetz ändert auch die Förderung der Werften, indem es die Bauzeitfinanzierung neu regelt und somit Investitionen in der Schiffsbaubranche erleichtert. Ziel ist es, die wirtschaftliche Stabilität zu sichern und gleichzeitig die öffentliche Infrastruktur weiter auszubauen. Die Änderungen sorgen insgesamt für mehr Flexibilität bei der Kreditaufnahme des Landes. Damit wird Mecklenburg-Vorpommern für Unternehmen und Investoren attraktiver.
- Energiewirtschaft: 0,3 Cent/kWh für Gemeinden ab 2026
Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat die Neufassung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes M-V (BüGembeteilG M-V) beschlossen. Dies verpflichtet die Betreiber von Wind- und Solaranlagen (ab 1 MW), mit Gemeinden und Bürgern Beteiligungsvereinbarungen zu schließen.Neue Standardmodelle sehen 0,3 Cent/kWh für Gemeinden und 0,2 Cent/kWh als Mindestbeteiligung für Bürger vor (z. B. Stromgutschriften oder Direktzahlungen). Der Beteiligungsradius für Windkraft bleibt bei 2,5 km und wird jetzt auch auf Solarfreiflächenanlagen angewandt. Verhandlungen erfolgen auf Augenhöhe, mit flexiblen Modellen wie Genossenschaftsanteilen oder Ausgleichsabgaben. Meldepflichten werden reduziert, um Bürokratie abzubauen. Das Gesetz tritt voraussichtlich 2026 in Kraft. Unternehmen gewinnen Planungssicherheit, müssen aber höhere Beteiligungskosten kalkulieren.
- Elektrogesetz: Rückgabe und Entsorgung von Altgeräten
Mit dem neuen Entwurf zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) will die Bundesregierung die Rückgabe und Entsorgung von Altgeräten sicherer und effizienter machen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf Lithium-Batterien, die zunehmend ein Brandrisiko darstellen. Vorgesehen sind unter anderem strengere Rücknahmepflichten - etwa für E-Zigaretten - sowie erweiterte Informations- und Kennzeichnungspflichten.
- Kapazitätsreservierungen im Wasserstoff-Kernnetz ab 2026 möglich
Die Betreiber des Wasserstoff-Kernnetzes haben die Grundlagen für die künftigen Kapazitätsreservierungen veröffentlicht. Ab Anfang 2026 können Unternehmen erstmals Ein- und Ausspeisekapazitäten in jenen Netz-Clustern reservieren, die bis Ende 2029 fertiggestellt sein werden.Diese Info war hilfreich? Wir halten Sie gern per E-Mail auf dem Laufenden zu Themen, die Sie interessieren. Treffen Sie hier Ihre Auswahl.
- Landesbauordnung MV
Die Landesregierung will in einer weiteren Novelle der Landesbauordnung MV das Bauen beschleunigen und mehr Wohnraum schaffen.Dies sind die Kernänderungen:
- Um mehr Wohnraum zu schaffen, werden die Anforderungen zu Raumhöhe, Abstandsflächen, Barrierefreiheit, Aufzügen und Brandschutz, besonders bei Bestandsbauten geändert. Abstandsflächen werden von komplexen Berechnungen auf feste Meterabstände pro Gebäudetyp umgestellt.
- Bestimmte bauliche Anlagen sind künftig verfahrensfrei, z. B. Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 40 m². Garagen und Carports können nun bis zu 40 m² groß sein, statt bisher 30 m² bzw. 10 m² für Abstellgebäude.
- Bürokratieabbau: Bauvorhaben, z. B. kleinere Bürogebäude, können im vereinfachten oder sogar genehmigungsfreien Verfahren gebaut werden, wenn Brandschutzvorgaben klar sind. Das erleichtert und beschleunigt den Bauprozess bei klaren kommunalen Bebauungsplänen.
- Für genehmigungsfreie Bauvorhaben wird die Informationspflicht von den Gemeinden zu den unteren Bauaufsichtsbehörden verlagert. Dadurch werden Abläufe für Bauherren und Behörden einheitlicher und Behörden entlastet.
- Bauherren können zukünftig wählen, ob sie das Genehmigungsfreistellungsverfahren oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nutzen möchten. Diese Wahlmöglichkeit soll Unsicherheiten abbauen und Rechtssicherheit bieten.
- Solaranlagen dürfen jetzt auch auf Garagen an Grundstücksgrenzen gebaut werden, sofern die Gesamthöhe drei Meter nicht überschreitet. Das war vorher wegen des Verlusts der Abstandsprivilegierung nicht erlaubt.
- Novelle des Batteriegesetzes in Kraft
Das bisherige deutsche Batteriegesetz trat am 07.10.2025 außer Kraft, weil es durch ein neues „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz - BattDG)“ abgelöst wurde. Damit wird das nationale Batterierecht an die seit 2023 bestehende EU-Batterieverordnung angepasst.
Neuerungen
Die wichtigste Änderung aus Sicht der Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren ist die Pflicht zur Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem, die nun nicht mehr auf Gerätebatterien beschränkt ist, sondern für alle Batteriekategorien gilt.Pflichten und Rechte der Endnutzer (§ 6)
- Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien (Light Vehicles Batteries, z. B. von E-Bikes) sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
- Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
- Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
Für die o.g. Sammelstellen für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien gilt gemäß § 11:- Die Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Altbatterien von Händlern oder ihnen angeschlossenen freiwilligen Sammelstellen (z. B. in Gewerbebetrieben) unentgeltlich innerhalb von 15 Tagen zurücknehmen, sobald bestimmte Sammelmengen erreicht oder ein Kalenderjahr vergangen ist.
- Dies gilt für Gerätebatterien, sobald 90 kg erreicht sind. („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.“)
- Bei den neu geregelten LV-Altbatterien gilt dies, sobald 45 kg erreicht sind, wobei hier jedoch abweichende Vereinbarungen sowohl nach oben als auch nach unten zulässig sind („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.)
Zugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung werden im Verlauf der nächsten Monate hier veröffentlicht werden: Verzeichnisse | stiftung ear | stiftung elektro-altgeräte registerZusammengefasste FAQs der Stiftung ear
Durch die neue Rechtslage haben sich einige Fragen ergeben. Die Stiftung ear hat hierzu die wichtigsten Antworten in Ihrem ear INFObrief 4/2025 auf den Seiten 2-7 zusammengestellt. Diese sind übersichtlich speziell für Batteriehersteller, Batterie-Bevollmächtigte, Sachverständige und öffentlich-rechtliche Entsorger gegliedert.Weitere Infos
- Handlungsanleitungen sind abrufbar auf den Internetseiten der Stifung ear. Die Frist für die Umstellung bestehender BattG-Registrierungen läuft bis 15. Januar 2026.
- Das „Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)“ ist am 6.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es besteht aus mehreren Artikeln, wobei der erste das o.g. BattDG enthält.
- Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung
Bis spätestens Sommer 2026 muss Deutschland die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in nationales Recht umsetzen.Das bisherige Verpackungsgesetz wird durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt. Die Reform bringt tiefgreifende Änderungen, die nahezu alle Unternehmen betreffen, die Verpackungen in Verkehr bringen - vom produzierenden Gewerbe über den Handel bis hin zu Online-Plattformen.Kernpunkt ist die Ausweitung der Herstellerverantwortung. Unternehmen müssen sich künftig bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und digitale Nachweise wie QR-Codes auf Verpackungen anbringen, um Recyclinginformationen bereitzustellen. Die Recyclingquoten steigen deutlich: Für Kunststoffverpackungen gilt bis 2030 eine Quote von 75 Prozent, für Metalle sogar 95 Prozent. Zusätzlich wird ein Fonds für Abfallvermeidung eingeführt, in den Hersteller und Systeme einzahlen müssen. Diese Maßnahmen sollen die Kreislaufwirtschaft stärken, bedeuten aber auch höhere Kosten und mehr organisatorischen Aufwand.Wer die neuen Pflichten ignoriert, riskiert empfindliche Sanktionen: Bußgelder von bis zu 200.000 Euro und Verkaufsverbote sind möglich. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig ihre Verpackungsstrategien überprüfen, Materialien auf Recyclingfähigkeit prüfen und die Registrierung vorbereiten. Wer rechtzeitig handelt, sichert nicht nur die eigene Rechtskonformität, sondern kann auch Wettbewerbsvorteile durch nachhaltige Lösungen erzielen.Weitere Informationen lesen Sie in unserem Artikel zum Verpackungsgesetz.
Datenschutz
- Aktuelle Änderungen der Datenschutz-Grundverordnung
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) könnte noch im Jahr 2026 für Unternehmen Bürokratieabbau und mehr Rechtssicherheit bringen.Cookies und Tracking sollen von Artikel 88a der DSGVO profitieren, indem Mess- und Marketingtools ohne ständige Banner möglich sein sollen.Für KI-Training schafft Artikel 9 der DSGVO neue Erlaubnistatbestände mit technischen Filtern gegen sensible Daten, was rechtliche Grauzonen schließen soll, ohne Datenschutz zu schwächen.Meldepflichten bei Datenpannen sollen auf hochriskante Fälle beschränkt, Fristen auf 96 Stunden verlängert und Meldungen zentral über die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) gebündelt werden.Weitere Informationen lesen Sie in unseren Artikeln:
Digitalisierung und Künstliche Intelligenz (KI)
- Data Act (Nächste Stufe)
Mit dem EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) setzt die Europäische Union einen weiteren Meilenstein ihrer Datenstrategie. Die Verordnung regelt, wie Daten aus vernetzten Produkten und Diensten genutzt werden dürfen - und soll den Zugang für Nutzer deutlich erleichtern. Betroffen sind alle Geräte, die mit dem Internet verbunden sind und Daten erzeugen, etwa smarte Haushaltsgeräte, Wearables, Fahrzeuge, Produktionsmaschinen oder landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge.Bereits seit September 2025 gilt: Hersteller und Anbieter digitaler Dienste müssen sicherstellen, dass Nutzer die bei der Verwendung entstehenden Daten einsehen und auf Wunsch auch an Dritte weitergeben können. Damit sollen neue Services und mehr Wettbewerb ermöglicht werden.Ab 12. September 2026 folgt die nächste Stufe: Für alle neuen Produkte und Dienste gilt das Prinzip „Access by Design“. Das bedeutet, dass Geräte so gestaltet sein müssen, dass die erzeugten Daten direkt und automatisch verfügbar sind – ohne komplizierte Anfragen oder zusätzliche Software. Nutzer sollen die Daten unmittelbar über das Gerät oder eine zugehörige Anwendung einsehen und weiterverarbeiten können.Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen ihre Produkte technisch anpassen, Schnittstellen schaffen und klare Prozesse für den Datenzugriff implementieren. Gleichzeitig eröffnen sich neue Chancen für datenbasierte Geschäftsmodelle – etwa Wartungs- oder Analyse-Services. Wer früh handelt, kann Wettbewerbsvorteile sichern. Allerdings gilt auch: Verstöße gegen die Vorgaben können Sanktionen nach sich ziehen, da der Data Act als EU-Verordnung unmittelbar gilt.Weitere Informationen lesen Sie in unserem Artikel Datengesetz Data Act.
- Digitaler Gerichtsprozess
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur „Erprobung des Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ wird in seine Pilotphase starten. Das Gesetz ermöglicht bei geringem Streitwert die vollständige digitale Einreichung und Bearbeitung von Klagen. Dadurch können Gerichte effektiver arbeiten und Unternehmen zukünftig Forderungen schneller und kostengünstiger durchsetzen.
- Der Weg zu mehr Cybersicherheit
Die Bedrohung durch Cyberangriffe ist so hoch wie nie, warnt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Mit der NIS-2-Richtlinie will die EU die Sicherheitsstandards für Unternehmen deutlich anheben und den Kreis der Verpflichteten erweitern.NIS-2 steht für „Network and Information Security Directive 2“. Deutschland hat die Umsetzung inzwischen beschlossen; die neuen Regeln treten voraussichtlich Anfang 2026 in Kraft.Betroffen sind nicht mehr nur Betreiber kritischer Infrastrukturen, sondern auch viele mittelständische Unternehmen in 18 Sektoren - von Energie und Gesundheit bis zur verarbeitenden Industrie. Voraussetzung: mindestens 50 Beschäftigte oder mehr als 10 Millionen Euro Umsatz. Ob Ihr Unternehmen dazugehört, zeigt das BSI-Tool.Die Pflichten sind umfangreich: Unternehmen müssen ein Risikomanagement etablieren, Sicherheitskonzepte erstellen, Lieferketten absichern und Mitarbeitende schulen. Außerdem gilt eine Registrierungspflicht bei einer zentralen Meldestelle innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten. Sicherheitsvorfälle sind künftig streng zu melden: erste Meldung binnen 24 Stunden, eine detaillierte Analyse nach 72 Stunden und ein Abschlussbericht spätestens nach einem Monat.Letztlich verlangt das Gesetz, dass sich Unternehmen grundlegend mit IT-Sicherheit auseinandersetzen und entsprechende Strukturen implementieren.Weitere Informationen lesen Sie in unseren Artikeln
- EU-Richtlinie NIS-2: Verbesserung der Cyber-Sicherheit
- - KI-Verordnung (AI Act)
Die Verordnung trat am 2. August 2024 in Kraft und sieht mehrere Umsetzungsphasen bis in das Jahr 2027 vor. Die Umsetzungsphase bis 2. August 2026 umfasst den Regelungskern der Verordnung. Bis dahin sollen umgesetzt sein:
- Transparenzpflichten für generative KI-Systeme:
- Anbieter müssen deutlich kennzeichnen, wenn Inhalte durch KI erzeugt wurden (z. B. Texte, Bilder, Videos).
- Gilt für KI-Systeme, die Inhalte generieren, die mit menschlichen Inhalten verwechselt werden könnten.
- Pflichten für Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen:
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Umfassende Anforderungen an:Risikomanagementsysteme, Datenqualität und -governance, Technische Dokumentation, Aufzeichnungspflichten, menschliche Aufsicht, Robustheit und Cybersicherheit.
- Pflichten entlang der gesamten KI-Wertschöpfungskette (Anbieter, Einführer, Händler, Betreiber).
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- Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck:
- Dokumentations- und Informationspflichten.
- Bei systemischem Risiko: zusätzliche Anforderungen wie Modellbewertung und Risikominderung.
- Einrichtung und Betrieb der EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme:
- Anbieter müssen bestimmte Informationen zu ihren Systemen in der Datenbank registrieren.
- Marktüberwachung und Durchsetzung:
- Nationale Behörden erhalten umfassende Befugnisse zur Kontrolle und Durchsetzung.
- Sanktionen bei Verstößen treten ebenfalls ab diesem Datum in Kraft.
- Governance-Strukturen:
- Das "Büro für Künstliche Intelligenz“ und das "Europäische KI-Gremium“ nehmen ihre Arbeit auf.
- Nationale zentrale Anlaufstellen müssen eingerichtet sein.
Fristen
2. August 2026: allgemeine Anwendbarkeit der KI-VO
2. August 2027: Anwendbarkeit der KI-VO für bestimmte HochrisikosystemeBedeutung der KI-Verordung für Unternehmen
Weitere Infos lesen Sie
- in unserem Artikel: Was bedeutet die KI-Verordnung für Unternehmen?
- EU-Gesetz zur künstlichen Intelligenz - Aktuelle Entwicklungen und Analysen des EU AI-Gesetzes
Future of Life Institute (FLI)
- Transparenzpflichten für generative KI-Systeme:
- KI-Schulungen: Was Unternehmen beachten müssen
Seit Februar 2025 ist die neue EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) in Kraft. Unternehmen stehen vor der Herausforderung, die sogenannte „KI-Kompetenz“ ihrer Mitarbeitenden sicherzustellen - doch was bedeutet das konkret? Wir geben erste Antworten.Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) nimmt rasant zu. Ob automatisierte Bewerbungsverfahren, KI-gestützte Produktionsprozesse oder intelligente Chatbots im Kundenservice - immer mehr Unternehmen setzen auf diese Technologie.Mit dem Fortschritt wachsen auch die Pflichten: Seit dem 2. Februar 2025 müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass Mitarbeitende, die mit KI arbeiten, über das notwendige Wissen und die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.Weitere Infos erhalten Sie in unserem Artikel
Gewerbe- und Vergaberecht
- Neuer Paragraph § 34k GewO geplant: Verbraucherkreditvermittler
Wer im Jahr 2026 Verbraucherkredite vermitteln will, muss sich auf Änderungen einstellen: Nach dem geplanten § 34 GewO ist für die Tätigkeit eine Sachkundeprüfung und Eintragung ins DIHK-Vermittlerregister nötig. Für Vermittler, die vor dem 20. November 2026 bereits eine Erlaubnis nach § 34c besitzen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027 für die Umstellung auf die neue Erlaubnis.Diese Regelungen erhöhen die Anforderungen an die Qualifikation und Transparenz von Kreditvermittlern, was für Unternehmen mehr Sicherheit bei Finanzierungsverhandlungen bedeutet. Die neuen Pflichten sollen den Verbraucherschutz stärken und faire Wettbewerbsbedingungen sichern.
- Vergabeverfahren
Ab 1. Juni 2025 fragen Auftraggeber nach § 150a Gewerbeordnung (GewO) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nur noch das Gewerbezentralregister anstelle des Wettbewerbsregister ab. Für Unternehmer ist diese Regelung von Vorteil. Denn das Wettbewerbsregister enthält nur Eintragungen wegen schwerer Delikte (Kartellverstöße, Korruption). Im Gewerbezentralregister können bereits geringfügigen Verstöße aufgenommen werden (z.B. Bußgelder ab 200 Euro).
Handel
- CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) wird ab dem 1. Januar 2026 vollständig wirksam. Dann müssen Importeure von CO₂-intensiven Waren wie Stahl, Zement, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff einen CO₂-Preis entrichten, der an den EU-Emissionshandel gekoppelt ist. Die Berichtsphase läuft bereits seit Oktober 2023. Unternehmen mit Importmengen unter 50 Tonnen pro Jahr sind von der Berichtspflicht ausgenommen, während größere Importeure eine Zulassung benötigen und ab 2026 CBAM-Zertifikate erwerben müssen. Diese Zertifikate werden ab 2027 über eine zentrale Plattform gehandelt, um die Emissionen der Einfuhren abzudecken.
- Elektrogesetz: Rückgabe und Entsorgung von Altgeräten
Mit dem neuen Entwurf zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) will die Bundesregierung die Rückgabe und Entsorgung von Altgeräten sicherer und effizienter machen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf Lithium-Batterien, die zunehmend ein Brandrisiko darstellen. Vorgesehen sind unter anderem strengere Rücknahmepflichten - etwa für E-Zigaretten - sowie erweiterte Informations- und Kennzeichnungspflichten.
- Infopflicht zu Gewährleistung und Garantien ab 2026
Ab 27. September 2026 gelten für Handelsunternehmen in der EU neue Pflichten: Händler müssen künftig deutlich sichtbar und verständlich über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien informieren. Diese Verpflichtung betrifft sowohl stationäre Geschäfte als auch Online-Shops und beruht auf der EU-Richtlinie „Empowering Consumers Directive (EU) 2024/825“ (EmpCo).
Hintergrund der Regelungen
Die Empowering Consumers Directive (EmpCo) ist Teil des EU‑Aktionsplans für nachhaltigen Konsum. Sie ändert unter anderem die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) und verpflichtet Handelsunternehmen, Verbraucher umfassender über ihre Rechte zu informieren.Neben Umwelt- und Nachhaltigkeitsangaben betreffen die Anpassungen insbesondere Gewährleistung und Garantien.Neue Informationspflichten im Überblick
Gesetzliche Gewährleistung
- Die gesetzliche Gewährleistung gilt EU-weit mindestens zwei Jahre.
- Händler müssen vor Abschluss des Kaufvertrags deutlich auf dieses Recht hinweisen.
- Der Hinweis muss sichtbar und verständlich sein:
- Stationär: etwa auf einem Aushang im Verkaufsraum (z. B. im Kassenbereich).
- Online: auf der Produktseite oder einer gut sichtbaren Informationsseite.
Haltbarkeitsgarantie
- Wenn ein Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren bietet, muss der Händler ebenfalls klar und auffällig darüber informieren.
- Diese Information muss direkt am Produkt, an der Verpackung oder im Online-Shop in unmittelbarer Nähe zum Produktbild erscheinen.
Platzierung der Informationen
Vertriebskanal Gewährleistungshinweis Garantiehinweis Stationär Gut sichtbar im Verkaufsraum (z. B. Kasse, Servicebereich, Aushang bzw. Info-Plakat) Direkt am Produkt, an der Verpackung oder am Regal Online Klar erkennbar auf der Produkt- oder Informationsseite Neben dem Produktbild oder in der Produktbeschreibung Diese Waren sind betroffen
Die neuen Pflichten gelten für alle beweglichen körperlichen Waren, einschließlich solcher mit digitalen Elementen (z. B. Smartphones, vernetzte Küchengeräte). Für reine digitale Inhalte und Dienstleistungen gelten weiterhin die bisherigen Informationsvorgaben.Folgen bei Nichtbeachtung
Unternehmen müssen bis spätestens Sommer 2026 ihre Informationsprozesse anpassen.
Bei Verstößen drohen:- Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände,
- Bußgelder, insbesondere bei grenzüberschreitenden Verstößen,
- zusätzlicher organisatorischer Aufwand bei nachträglicher Korrektur von Online- oder Ladengestaltungen.
Handlungsempfehlung für Händler
- Frühzeitige Prüfung: Bestehende Produktseiten und Aushänge auf Aktualität überprüfen.
- Gestaltung anpassen: Einheitliche und verständliche Verbraucherinformationen entwerfen.
- Mitarbeiter schulen: Verkaufs- und Kundenserviceteams auf die neuen Informationspflichten vorbereiten
- Widerrufsbutton
Die Bundesregierung plant, das Widerrufsrecht im Online-Handel zu verschärfen. Künftig soll in Webshops ein verpflichtender Widerrufsbutton eingeführt werden. Damit sollen Verbraucher ihre vergangenen Bestellungen genauso unkompliziert widerrufen können, wie sie diese aufgegeben haben – mit einem einzigen Klick. Politisch wird die Maßnahme als Beitrag zur Stärkung des Verbraucherschutzes präsentiert.
Innovation, Technologie, Forschung
- Förderung von Innovationen
Ab 2026 wird die steuerliche Forschungsförderung deutlich attraktiver. Die Bundesregierung hat das Forschungszulagengesetz (FZulG) im Rahmen des Investitionssofortprogramms („Investitionsbooster“) überarbeitet. Ziel: Unternehmen sollen mehr Anreize für Forschung und Entwicklung erhalten – bei weniger Bürokratie.Die wichtigste Änderung betrifft die Bemessungsgrundlage: Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, können Unternehmen künftig 12 Millionen Euro ansetzen (bisher 10 Millionen). Daraus ergibt sich bei einer Förderquote von 25 Prozent eine maximale Zulage von 3 Millionen Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen, für die bereits eine Förderquote von 35 Prozent gilt, steigt die Förderung auf bis zu 4,2 Millionen Euro.Neu ist auch die Einführung einer Gemeinkosten-Pauschale: Neben Personalkosten, Fremdleistungen und Abschreibungen können Unternehmen pauschal 20 Prozent für Gemeinkosten geltend machen. Das spart Nachweise und reduziert den Aufwand erheblich.Für Personenunternehmen gibt es eine weitere Verbesserung: Der kalkulatorische Stundensatz für forschende Unternehmensinhaber steigt von bisher 70 auf 100 Euro pro Stunde.Die neuen Regeln gelten für Projekte, die ab dem 1. Januar 2026 starten.Weitere Informationen: Forschungszulage (Bundesfinanzministerium)
- Neues Landeshochschulgesetz (LHG M-V)
Das neue Landeshochschulgesetz (LHG M-V) wird im Jahr 2026 mehr qualifizierte Fachkräfte, bessere Forschungskooperationen und schnellere Medizin-Investitionen bringen.Mit den kommenden Änderungen können Fachhochschulen im Land über ein Promotionsrecht in forschungsstarken Bereichen verfügen. Das Promotionsrecht war bisher nur den Universitäten Rostock und Greifswald vorbehalten.Zu den forschungsstarken Bereichen im Land zählen: Erneuerbare Energien und Wasserstofftechnologien, Medizintechnik und Biotechnologie, Maschinen- und Anlagenbau, Bioökonomie in Verbindung mit Informations- und Kommunikationstechnologie.Das neue LHG M-V überträgt den beiden Universitätsmedizinen in Greifswald und Rostock ab 1. Januar 2026 Bauhoheit mit Kreditfinanzierung. Dieser Teil der Gesetzesänderung tritt teilweise ab 1. Januar 2026 via Haushaltsbegleitgesetz in Kraft.
Logistik und Verkehr
- Mautbefreiung LKWs
Die bestehende Mautbefreiung für emissionsfreie Lkw, die bisher bis Ende 2025 befristet war, wird bis zum 30. Juni 2031 verlängert. Damit nutzt der Gesetzgeber den vollen Zeitraum der Befreiungsmöglichkeit aus, den die europäische Eurovignetten-Richtlinie ermöglicht.
- Tachographenpflicht auf Nutzfahrzeuge
Ab dem 1. Juli 2026 wird die Tachographenpflicht in der EU auf Nutzfahrzeuge ab 2,5 t zulässigem Gesamtgewicht erweitert, wenn sie im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt werden. Bisher galt die Pflicht erst ab 3,5 t.Ab Juli müssen auch leichtere Transporter in diesem Segment einen digitalen Tachographen der zweiten Generation eingebaut haben und nutzen. Neben der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten sind auch die EU-Regeln zur Entsendung von Fahrpersonal zu beachten.
- Taxi- und Mietwagengewerbe
Ab 1. Januar 2026 müssen Taxi- und Mietwagenunternehmer ihre Taxameter und Wegstreckenzähler verpflichtend mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausstatten. Die bisher zugelassenen älteren Systeme ohne TSE (z. B. INSIKA) dürfen nicht mehr weiterbetrieben werden.Unternehmer müssen rechtzeitig auf zertifizierte TSE-Lösungen umrüsten (Hardware oder Cloud-basiert) und diese ggf. auch beim Finanzamt melden. Die TSE dient der lückenlosen Dokumentation aller Geschäftsvorfälle (Zeitpunkt und Art; Betrag; Kennzeichen).
Steuern
- Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Mit dem Gesetz werden erste im Koalitionsvertrag vorgesehene steuerliche Investitionsanreize für Unternehmen umgesetzt, u. a.:
- Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung in Höhe von 30 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Investitionen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028.
- Ab 1. Januar 2028: Senkung der Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils 1 %-Punkt von 15 Prozent auf 10 Prozent.
- Ab 2032: Absenkung der Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG von 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent(2028/2029), 26 Prozent (2030/2031) und 25 Prozent und Verbesserung des Optionsmodell nach § 1a KStG.
- Ausweitung der Forschungszulage durch Einführung einer pauschalen Berücksichtigung der Gemeinkosten
i. H. v. 20 Prozent der förderfähigen Kosten und Erhöhung des Förderhöchstbetrages von 10 auf 12 Mio. Euro. - Sonder-AfA (Absetzung für Abnutzung) für Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen mit Anschaffung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 11. Januar 2028, beginnend mit 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, im 1. darauf folgenden Jahr mit 10 Prozent, im 2. und 3. darauf folgenden Jahr mit jeweils 5 Prozent, im 4. darauf folgenden Jahr mit 3 Prozent und im 5. darauf folgenden Jahr mit 2 Prozent.
- Dienstwagenbesteuerung: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge von 70.000 Euro auf 100.000 Euro.
- Einkommensteuer - Entfernungspauschale - Ehrenamt u.a.
- Der Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer erhöht sich im kommenden Jahr auf 12.348 Euro.
- Das Ehrenamt soll steuerlich aufgewertet werden: Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale soll auf 960 Euro steigen.
- Ab dem VZ 2026: Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG) ab dem ersten Entfernungskilometer, bisher konnten erst ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent und bis zum 20. Entfernungskilometer nur 30 Cent angesetzt werden.
- Gemeinnützigkeit: E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck, § 52 Abs. 2 Satz 1 AO.
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO auf 100.000 Euro pro Jahr (bisher 45.000 Euro) Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, § 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO auf 50.000 Euro.
- Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie
Ab dem 1. Januar 2026 wird der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird von derzeit 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt.Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Informieren Sie sich zum Vorgang im Bundestag.Dazu lesen Sie gern die Details in unserem Artikel Steuersätze in Gastronomie und Hotellerie im Überblick
Tourismus
- Übernachtungssteuer (Bettensteuer)
In Westmecklenburg erheben mehrere Kommunen eine Übernachtungssteuer (Bettensteuer). Die Mittel aus dieser Aufwandssteuer, die das Beherbergungsgewerbe betrifft, fließen in den allgemeinen Haushalt.Wir haben Ihnen Informationen zu Orten mit Übernachtungssteuer in Westmecklenburg zusammengestellt.
