Steuersätze in Gastronomie und Hotellerie im Überblick

Dies sind die geltenden Steuersätze im Gastgewerbe.

Steuersätze im Überblick

Folgende Regelsteuersatz sind derzeit anzuwenden:
Speisen
zum Verzehr an Ort und Stelle (ab 1. Januar 2026)
7 Prozent
Speisen im Außerhausgeschäft (Imbiss, Lieferung, Abholung) 7 Prozent
Getränke (Grundsatz) 19 Prozent
Übernachtung 7 Prozent
UPDATE:
Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Darin enthalten ist unter anderem die dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie von derzeit 19  Prozent auf 7  Prozent, ab dem 1. Januar 2026.

Kein Unterscheidung zwischen "zum Mitnehmen“ und "zum hier essen“

Die Steuersenkung gilt ausschließlich für die Abgabe von Speisen. Für Getränke – unabhängig davon, ob alkoholisch oder nicht – bleibt es beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Damit entfällt zwar die bisherige Unterscheidung zwischen der Lieferung von Speisen "zum Mitnehmen“ und dem Verzehr vor Ort, die unterschiedliche steuerliche Behandlung erforderte. Dennoch müssen Unternehmer künftig bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zwischen der Abgabe von Speisen und der von Getränken differenzieren.

Neue kuriose Unterschiede bleiben

Getränke werden im Restaurant auch dann mit 19 Prozent besteuert, wenn der Verkauf zum Mitnehmen (Lieferung) dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Das betrifft etwa Milch oder bestimmte Milchmischgetränke (lfd. Nr. 4 und 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Andererseits unterliegen die im Restaurant verzehrten Süßkartoffeln dem ermäßigten Steuersatz, während bei der Lieferung von Süßkartoffeln der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Für Unternehmen heißt das: der Teufel steckt im Detail und Kassensysteme und Preislisten sollten genauestens überprüft und sorgfältig angepasst werden.

Kombinierte Angebote: Finanzverwaltung gewährt Vereinfachungen

Besondere Aufmerksamkeit erfordern kombinierte Angebote wie Buffets oder All-Inclusive-Pakete, die zu einem Gesamtpreis sowohl Speisen als auch Getränke umfassen. Hier ist der Gesamtpreis grundsätzlich nach den Einzelverkaufspreisen aufzuteilen. Um die Praxis zu erleichtern, akzeptiert die Finanzverwaltung eine pauschale Aufteilung, bei der der Getränkeanteil mit 30 Prozent des Gesamtpreises angesetzt wird (Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE). Ähnliche Vereinfachungen gelten für sogenannte Business-Packages im Hotelgewerbe. Leistungen, wie Getränke im Rahmen des Frühstücks, WLAN, Parkplatz, Fitness oder Sauna, die häufig im Übernachtungspreis enthalten sind, können entweder anhand kalkulatorischer Kostenanteile oder pauschal aufgeteilt werden. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn sämtliche nicht begünstigten Leistungen mit 15 Prozent des Übernachtungspreises angesetzt werden (Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE).

Was ist bei Gutscheinen zu beachten?

Gutscheine, die vor dem 1. Januar 2026 ausgegeben wurden, gelten als Einzweck-Gutscheine und sind im Zeitpunkt der Ausgabe mit 19 Prozent zu versteuern – unabhängig davon, wann die Einlösung erfolgt. Ab 2026 ausgegebene Gutscheine sind als Mehrzweck-Gutscheine anzusehen, wenn sie sowohl Speisen als auch Getränke umfassen. Da für diese Leistungen unterschiedliche Steuersätze gelten, steht der konkrete Steuerbetrag bei Ausgabe nicht fest. Die Besteuerung erfolgt daher erst bei Einlösung. Einzweck-Gutscheine sind ab 2026 nur dann möglich, wenn sie eindeutig auf Speisen oder Getränke beschränkt sind.