Vergütung und sonstige Leistungen in der Ausbildung

Wir informieren Sie über die gesetzlichen Regelungen für das Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz.
Der § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) konkretisiert die Mindestvoraussetzungen für eine Angemessenheit der Vergütung. Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die 2020 abgeschlossen wurden.
Für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung. Diese kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten Steigerungssätzen.

​​​​​​​Mindestausbildungsvergütung

Ausbildungsbeginn
ab 2022
ab 2023
ab 2024
1. Ausbildungsjahr
585,00 €
620,00 €
649,00 €
2. Ausbildungsjahr
690,00 €
732,00 €
766,00 €
3. Ausbildungsjahr
790,00 €
837,00 €
876,00 €
4. Ausbildungsjahr
819,00 €
868,00 €
909,00 €

Kein Tarifvertrag

Kein Tarifvertrag. Diese Regelung nach § 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BBiG gilt für Unternehmen, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können. Als Grundlage für die Berechnung gilt nach wie vor die jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung berechnete durchschnittliche Ausbildungsvergütung.
In seinem Urteil vom 10.04.1991 hat das Bundesarbeitsgericht allerdings festgestellt, dass bei fehlender Tarifbindung eine angemessene Ausbildungsvergütung auch dann noch gegeben ist, wenn sie nicht mehr als 20 Prozent hinter den tariflichen Sätzen zurückbleibt. Die seit dem 1. Januar 2020 geltende Mindestvergütung darf dabei nicht unterschritten werden.

Geltender Tarifvertrag

Es gibt einen
  1. für das Unternehmen geltenden Tarifvertrag oder
  2. einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag: Nach § 17 Abs. 3 BBiG herrscht Tarifvorrang, auch wenn die Mindestausbildungsvergütung unterschritten wird. Die dort festgelegte Vergütung gilt auch nach Ablauf des Tarifvertrages, bis sie durch einen neuen oder ablösenden TV ersetzt wird.

Einschlägiger Tarifvertrag 

Es gibt einen einschlägigen, nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag (§ 17 Abs.4): Voraussetzung hierfür ist, dass ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung regelt und dieser Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildende tarifgebunden wäre. Die im Tarifvertrag vorgegebenen Vergütungssätze der Branche dürfen bei Nicht-Tarifgebundenheit maximal um 20 Prozent unterschritten werden. Eine Übersicht zur Mindestausbildungsvergütung ist abrufbar unter “Weitere Informationen”.

Ausbildungsvergütung - Verkürzte Ausbildungszeit

Wenn aufgrund einer beruflichen Vorbildung die Ausbildungszeit verkürzt wird, ist das bei der Höhe der Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen. Bei Abitur oder einer anderen anrechnungsfähigen Allgemeinbildung ist die Vergütung nicht anzupassen, wenn Tarifverträge keine andere Regelung getroffen haben.

Ausbildungsvergütung - Verlängerung Ausbildungszeit

Wird ein Berufsausbildungsverhältnis aufgrund einer nicht bestandenen Abschlussprüfung verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung lediglich die Vergütung des letzten Ausbildungsabschnittes zu zahlen.

Überstunden

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Sachbezugswerte in der Ausbildung

Sachbezugswerte sind auch im Rahmen der Ausbildungsvergütung von Bedeutung, wenn der Ausbildende dem Auszubildenden Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen der Ausbildungsvergütung gewährt. Die Möglichkeit derartiger Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag sieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor.