Überblick über das Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz hat am 01.01.2019 die Verpackungsverordnung abgelöst. Das Gesetz soll mehr Transparenz und Fairness im Markt der Verpackungsentsorgung schaffen und gleichzeitig für höhere Recyclingquoten sorgen.
Vom Verpackungsgesetz betroffen sind alle gewerbsmäßig handelnde Unternehmen, die in Deutschland erstmals Verpackungen in Verkehr bringen, die mit Ware befüllt sind und beim privaten Endverbraucher in Deutschland als Abfall anfallen.

Der Kern: Pflichten zur Systembeteiligung und zur Registrierung

Die meisten Pflichten bleiben im Wechsel zwischen der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz gleich. Schon heute gilt die Pflicht zur Systembeteiligung. Wer befüllte Verpackungen in Verkehr bringt, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen – das können Hersteller von Konsumgüterwaren, Händler genauso wie Importeure sein -, muss für die Entsorgung und das Recycling seiner Verpackungen sorgen und mit einem oder mehreren der dualen Systeme einen Vertrag schließen.
Für den Vollzug wird eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ geschaffen.
Die betroffenen Unternehmen müssen sich mit ihren Stammdaten und den durch diese vertriebenen Markennamen bei der Zentralen Stelle im sogenannten Verpackungsregister LUCID registrieren. Darüber hinaus sind mindestens einmal pro Jahr Meldungen zu den pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen in dieses Onlineregister abzugeben. Anderenfalls drohen automatische Vertriebsverbote und Geldbußen.

Welche Hersteller sind primär vom neuen Gesetz betroffen?

Das Hauptziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) entspricht dem der bisherigen Verpackungsverordnung (VerpackV):
  • Wer verpackte Waren für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, soll sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen.
Leider hat das neue VerpackG einige sprachliche Schwächen, indem es mehrfach den „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ anspricht. Dies sind jedoch nicht die Produzenten von leeren Verpackungen, sondern die Erstinverkehrbringer verpackter Ware, was sich aus der Begriffsdefinition der „systembeteiligungspflichten Verpackungen“ ergibt. Diese werden als „mit Ware befüllt“ definiert.
Auch die tatsächlichen Verpackungs-Hersteller werden indirekt reglementiert, da leere Verpackungen umweltfreundlicher und recyclinggerechter gestaltet werden sollen. Diese Forderungen werden jedoch erst im Lauf der Zeit konkretisiert werden.

Welche Verpackungen müssen bei dualen Entsorgungssystemen angemeldet werden?

Die Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen gilt wie bisher „nur“ für Verkaufsverpackungen und bei diesen „nur“ für diejenigen mit der Zielgruppe „private Endverbraucher“. Letztere werden im VerpackG wie bisher definiert, d. h. sie umfassen auch „vergleichbare Anfallstellen“ wie Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele Stellen mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und kleinere landwirtschaftliche Betriebe als „private Endverbraucher“, nur hier wird auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen.
Ein entscheidender Unterschied zur bisherigen Rechtslage liegt darin, dass es erstmals einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen geben wird, in dem je nach Branche typische Verpackungsarten und -größen aufgelistet sind und jeweils festgelegt wird, ob sie „systembeteiligungspflichtig“ sind oder nicht.

Wozu dient die neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?

Die eingerichtete „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben, die bisher zum Teil von den Abfallbehörden wahrgenommen und zum Teil auch neu festgelegt wurden. Dazu gehört das Recht, den oben genannten Katalog zu erarbeiten und für verbindlich zu erklären, quasi schon im Vorgriff auf entsprechende Anfragen von Rat suchenden Herstellern.
Zu den Aufgaben gehört die Einrichtung eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll künftig verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen.

Pflichten der Hersteller

von mit Ware befüllten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Im ersten Schritt müssen potentiell betroffene Erstinverkehrbringer an Hand des o. g. Katalogs prüfen, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen betroffen sind. Falls ja, folgen daraus im Wesentlichen folgende Pflichten:
  • Einmalige (kostenlose) Registrierung bei der Zentralen Stelle im System LUCID ab 4. Quartal 2018 (ausdrücklich durch die Betroffenen selbst, d. h. nicht durch von ihnen beauftragte Dritte)
  • Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen
  • Korrespondenz mit diesen Systemen (Mengenmeldungen, Abrechnung) und analoge zeitgleiche Meldungen an die Zentrale Stelle, letzteres ebenfalls ausdrücklich durch die Verpflichteten selbst und nicht durch beauftragte Dritte
  • Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle, dies aber nur bei Überschreitung der Mengenschwellen (80 t/a Glas-, 50 t/a Papier/Pappe/Karton-Verpackungen, 30 t/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen)
Die Zentrale Stelle hält für diese Prozesse ausführliche Erklärfilme, einen FAQ sowie Themenpapiere bereit.

Sonderregelungen für diverse Verpackungsarten

Praktisch unverändert gelten auch künftig Spezialregelungen für:
  • Serviceverpackungen (z. B. Tüten von Backwaren): Nur bei diesen kann die Systembeteiligungspflicht vom Erstinverkehrbringer der verpackten Ware auf den Verpackungslieferanten delegiert werden.
  • Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen: Beteiligung am bundesweiten DPG-Pfandsystem und Pfanderhebung (Neu: Kennzeichnungspflichten der Regale im Handel)
  •  Mehrwegverpackungen: Aufbau entsprechender Rücknahmelogistik usw.
Zusammengefasst in einem neuen Paragraphen 15 werden die bisher schon fast wortgleichen Anforderungen an die Erstinverkehrbringer verpackter Waren in
  • Transportverpackungen
  • Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher
  • Verpackungen einiger extra definierten schadstoffhaltigen Füllgüter
Für all diese gelten Rücknahme- und Verwertungspflichten, abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Unverändert gilt auch, dass Um- und Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher grundsätzlich bei dualen Systemen angemeldet werden müssen und dass es hierbei nur für den Verpackungsanteil, der zu „vergleichbaren Anfallstellen“ geht, alternativ ggf. Branchenlösungen (z. B. im Kfz-Bereich) gibt. An diese werden jedoch wie bisher sehr hohe Anforderungen gestellt.

Weitere Vorgaben

Das Verpackungsgesetz enthält diverse weitere Vorgaben vor allem an die dualen Entsorgungssysteme, die steigende bundesweite Verwertungsquoten erreichen und ihre Sammelstruktur mit den Kommunen und Landkreisen abstimmen müssen.
Die Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen ist seit Anfang 2019 nicht mehr bei den Industrie- und Handelskammern, sondern bei der Zentralen Stelle vorzunehmen. Wie bisher benötigen die externen Prüfer hierzu eine qualifizierte elektronische Signatur.