Was das Sorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen bedeutet

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Seit 01.01.2024 betrifft es auch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern. Wir stellen Ihnen umfangreiche Informationen, u. a. zu Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen, zur Verfügung.

Aktuell

10/2025
Am 1. Oktober 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert, dass die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 des LkSG ab sofort eingestellt wird.

02/2025 BAFA veröffentlicht Klarstellung zum risikobasierten Vorgehen

Das BAFA hat sog. FAQ mit Klarstellungen zum risikobasierten Vorgehen im Rahmen der Risikoanalyse und zur Zusammenarbeit in der Lieferkette veröffentlicht. Ziel des BAFA ist es, den risikobasierten Ansatz zu stärken und zu erläutern, wo nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die gesetzlichen Grenzen der Einbeziehung von Zulieferern liegen. Im Rahmen von Kontrollen wird das BAFA ab sofort auch die Umsetzung des risikobasierten Vorgehens prüfen. Außerdem können Zulieferer von LkSG-pflichtigen Unternehmen das BAFA künftig per Mail über “pauschale und nicht risikobasierte” Anfragen informieren.
Die FAQ ergänzen die Publikationen des BAFA zur Risikoanalyse, zur Zusammenarbeit in der Lieferkette und zur Angemessenheit.

Frist für Einreichung der Berichte verlängert

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 LkSG erstellt werden müssen, verlängert. Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAFA.

Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.

Allgemeines

Nachdem die Bundesregierung die Selbstregulierung der Wirtschaft als gescheitert angesehen hat (siehe Nationaler Aktionsplan), hat das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemeinsam mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Initiative für ein Sorgfaltspflichtengesetz übernommen. In diesem Kontext wurde am 16. Juli 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erlassen. Das Gesetz trat am 01.01.2023 in Kraft.
Das Gesetz legt rechtlich verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten hinsichtlich international anerkannter Menschenrechte fest. Unternehmen werden im eigenen Interesse dazu angehalten, drohende Verstöße gegen Menschenrechte zu erkennen und abzustellen.

Was mache ich mit der Flut von Codes of Conducts?

Viele betroffene Unternehmen versenden derzeit Fragebögen und Verhaltenskodexe (Codes of Conducts, COC) an Lieferanten, die diese beantworten oder unterschreiben sollen. Wir ordnen die Situation aus Zulieferer-Sicht vorläufig ein.
Jeder Ihrer Kunden schickt Ihnen seinen eigenen CoC zu und jeden müssen Sie genau durchlesen, ob er nicht irgendetwas enthält, auf das Sie sich nicht verpflichten können. Wie können Sie den Aufwand reduzieren?
Das LkSG sieht vor, dass die dem Gesetz unterliegenden Unternehmen zur Prävention vertraglich Zusicherungen ihrer unmittelbaren Zulieferer einzuholen haben (§ 6, Abs. 4 LkSG). Dabei müssen sich die vom Gesetz betroffenen Unternehmen von ihren unmittelbaren Zulieferern zusichern lassen, dass sie die verlangten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen ihres Junden einhalten und ihrerseits entlang der Lieferkette angemessen adressieren.
Es ist jedoch einen Versuch wert, mit einem eigenen CoC an Großkunden heranzutreten. Solange ihr eigener CoC LkSG-konform ist, dürften Sie gute Chancen haben, dass einige Kunden Ihren CoC akzeptieren und nicht darauf bestehen, dass Sie deren CoC durcharbeiten und unterschreiben.
Grundlage Ihres eigenen CoC könnte dabei einer der Ihnen zugesandten CoC sein, den sie durchgearbeitet haben und dessen Klauseln Sie akzeptieren konnten. Er sollte zudem von einem Kunden stammen, bei dem Sie davon ausgehen können, dass er ihn LkSG-konform abgefasst hat.

Kann mein Kunde mehr von mir verlangen, als zur Erfüllung des LkSG notwendig ist?

Die Gefahr der “Over-Compliance”, einer Übererfüllung der Anforderungen, ist mittlerweile ein weitverbreitetes Phänomen. Es gibt noch keine Rechtsprechung zum Gesetz, weil zu kurz in Kraft ist, noch hat die Kontrollbehörde BAFA Zwangs- und Bußgelder festsetzen können. Damit fehlt die Orientierung, wie sehr sich dem Gesetz unterliegende Unternehmen bemühen müssen, um gesetzeskonform zu handeln. Die Einschätzungen dazu werden deshalb bei den betroffenen Unternehmen sehr weit auseinander gehen und damit auch die an ihre Lieferanten gestellten Anforderungen. Alle Beteiligten bis hin zur BAFA sind noch in einem Such- und Findungsprozess. Wann also ein Kunde zu viel verlangt oder wann er lediglich dem LkSG nachkommt, wird sich erst durch die mit der Zeit entstehende Rechtsprechung sicher sagen lassen.

Welche Strafen drohen mir als Lieferant?

Die im LkSG vorgesehenen Buß- und Zwangsgelder (§ 23 + § 24) sowie befristete Ausschlüsse von öffentlichen Beschaffungen (§ 22) richten sich an Unternehmen, die dem Gesetz unmittelbar unterliegen.
Es können jeoch privatvertragliche Ansprüche Ihres Kunden Ihnen gegenüber bestehen, wenn Sie solche miteinander vereinbart haben, etwa durch Annahme der Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihres Kunden.

Kann ich das LkSG auch zu meinem Vorteil nutzen?

Sie können das LkSG zur Kundengewinnung und Auftragsakquise nutzen. Bestandskunden wie potentielle Neukunden, die dem Gesetz unterliegen, werden es zu schätzen wissen, wenn sie bei Lieferanten kaufen können, deren LkSG-Konformität für sich leicht erkennbar ist.

Informations- und Unterstützungsangebote zur Umsetzung

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