Bundesimmissionsschutzgesetz
Bundestag beschließt Erleichterungen bei Brennstoffumstellung
Der Bundestag hat mit großer Mehrheit der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes zugestimmt. Danach sollen im Fall einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage mehrere immissionsschutzrechtliche Verfahrenserleichterungen und Ausnahmen zulässig sein.
Die Gasmangellage liegt laut Begründung bereits bei Ausrufung der Alarmstufe vor. Ausnahmen können nicht nur für einen daraus begründeten Brennstoffwechsel, sondern auch aufgrund fehlender Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen oder anderer Notwendigkeiten genutzt werden. Die Regelungen werden auf zwei Jahre befristet eingeführt. Folgende Ausnahmen und Erleichterungen können damit in Anspruch genommen werden:
- Vorzeitiger Betriebsbeginn (§ 31e BImSchG): Über die bestehenden Möglichkeiten nach § 8a BImSchG hinaus können Behörden den vorzeitigen Beginn der Vorhaben zulassen, auch wenn die Antragsunterlagen noch nicht vollständig sind. Besonders ist, dass die Anlagen schon vor der Genehmigungsentscheidung in Betrieb genommen werden können. Dies ist zudem vor einer Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig.
- Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 31f und § 31h BImSchG): Die Fristen zur Auslegung von Unterlagen und für Einwendungen wird auf eine (statt vier) Wochen verkürzt. Auf die Erörterung der Einwendungen soll die Behörde verzichten. Die Schwelle zur Pflicht eines förmlichen Genehmigungsverfahrens (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) für Flüssiggastanks wird auf 200 Tonnen angehoben.
- Formloser Antrag für Ausnahmen (§ 31g BImSchG): Es werden kein Anzeige- oder Änderungsgenehmigungsverfahren (§ 15 oder § 16 BImSchG) notwendig. Ausnahmen sollen (können nicht nur) bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund eines formlosen Antrags erteilt werden.
- Ausnahmen von TA Luft und TA Lärm (§ 31i und § 31j BImSchG): Neben den Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten der 13. BImSchV (Großfeuerungsanlagen) und 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen) sind nun auch Ausnahmen von der TA Luft und TA Lärm zulässig. Bei der TA Luft sollen Ausnahmen von den Vorsorgevorschriften (in Nr. 5) zugelassen werden. Bei der TA Lärm sollen Ausnahmen von den Immissionsrichtwerten nach Nummer 7.1 (Ausnahme in Notsituation) zugelassen werden.
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Gesetz und weitere Drucksachen.
Gemeinsam mit dem Energiesicherheitsgesetz hat der Bundestag am 30.9. zudem einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht überwachungsbedürftiger Anlagen nach
Betriebssicherheitsverordnung zugestimmt. Diese Erlaubnis kann nun drei Monate nach Inbetriebnahme nachgeholt werden. Hier finden Sie
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