Abfallrechtliche Überwachung

Neue Pflichten für Entsorgungsfachbetriebe und Abfallbeauftragte

Am 1. Juni 2017 ist die "Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung" (ZVFaÜ) in Kraft getreten. Sie enthält die neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung und die neue Abfallbeauftragtenverordnung.
Mit der neuen Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) [= Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung] werden insbesondere die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben neu geregelt.
Die neue Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) [= Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung] verpflichtet u. a. zusätzlich viele Unternehmen mit produktbezogenen Rücknahme- und Entsorgungspflichten zu einem gesetzlichen Abfallbeauftragten.

Artikel 1: Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV)

Mit der neuen Entsorgungsfachbetriebeverordnung soll das bewährte Instrument der Zertifizierung von Betrieben zu Entsorgungsfachbetrieben weiter ausgebaut und bestehende Rechts- und Anwendungsunsicherheiten abgebaut werden.
Mit der Festlegung von Mindeststandards für die Betriebe, die Zertifizierungsorganisationen und die beauftragten Sachverständigen sowie die Regelungen zur Überwachung und Zertifizierung soll die Qualität des Gütezeichens verbessert werden.
Diese neue Verordnung regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch technische Überwachungsorganisationen nach § 56 Abs. 5 KrWG und durch Entsorgergemeinschaften nach § 56 Abs. 6 KrWG.
 
Neu bzw. wichtig ist dabei beispielsweise Folgendes; Weiteres ergibt sich aus der neuen EfBV:
§ 3 EfBV: Anforderungen an die Betriebsorganisation
Absatz 1: Bei der Betriebsorganisation ist auch die Herkunft der Abfälle zu berücksichtigen.
Absatz 2: Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne: Dabei kann es sich auch um Auszüge aus einem Umweltmanagementhandbuch des Betriebes handeln. Es wird nunmehr klargestellt, dass diese nicht nur zu erstellen, sondern den betroffenen
Mitarbeitern auch bekannt zu geben sind. Die Formulierung „schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise“ trägt dem Umstand Rechnung, dass es in der Praxis neben der Schriftform auch andere Formen der Informationsweitergabe gibt, die gleich geeignet sind (z. B. E-Mails oder Intranet).
Absatz 3: Arbeitsanweisungen: Trotz fehlender gesetzlicher Pflicht erfolgt die Festlegung von Arbeitsabläufen im Rahmen von Arbeitsanweisungen häufig schriftlich. Es gibt aber in der Praxis auch andere gleich geeignete Wege der  Informationsweitergabe (z. B. E-Mails oder Intranet). Diesem Umstand wird durch die Formulierung „schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise“ Rechnung getragen.
 
§ 4 EfBV: Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung
Absatz 3: stellt gegenüber dem alten § 4 EfBV nunmehr explizit klar, dass die Erstellung des Einsatzplans sich sowohl auf das Leitungspersonal als auch das sonstige Personal beziehen muss.
Absatz 4: wird neu eingefügt und betrifft die auch bislang schon gesetzlich in § 56 Abs. 3 KrWG normierte aber verordnungsrechtlich noch nicht konkretisierte Anforderung der ausreichenden gerätetechnischen und sonstigen Ausstattung eines Entsorgungsfachbetriebes. Wie bereits praktiziert, ist bei der Zertifizierung auch zu prüfen, ob der Betrieb über die für die fach- und sachgerechte Durchführung der zu zertifizierenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel verfügt. Dies betrifft bei der Zertifizierung der Tätigkeiten des Behandelns oder Verwertens zum Beispiel das Vorhandensein der entsprechenden technischen Anlagen oder aber auch bei der Tätigkeit des Sammelns oder Beförderns das Vorhalten geeigneter Fahrzeuge.
 
§ 5 EfBV: Betriebstagebuch
Absatz 1: stellt in Satz 1 klar, dass für jeden Standort ein Betriebstagebuch zu führen ist und legt in Satz 2 die Inhalte des Betriebstagebuches fest. Die Liste der Inhalte ist nicht abschließend („insbesondere“), um es den Betrieben zu ermöglichen weitere Inhalte hinzuzunehmen. Hintergrund ist, dass es auch in vielen anderen Bereichen Dokumentationspflichten gibt (vgl. etwa die Betriebstagebücher nach § 10 der Gewerbeabfallverordnung, § 12 der Altholzverordnung oder Nummer 2.3 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung). In Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 werden gegenüber der bisherigen Fassung des § 5 EfBV jeweils das Handeln und Makeln von Abfällen eingefügt, da diese Tätigkeiten seit Geltung des neuen § 56 Abs. 2 Nr 1 KrWG ebenfalls zertifizierbar sind. Die Dokumentation von Eigen- und Fremdkontrolle nach Satz 2 Nr. 5, wird auf den Betrieb von Anlagen begrenzt, da diese nur dort von Relevanz ist. Die Pflicht, dass Betriebstagebuch zu führen in Verbindung mit den Formvorgaben des Absatzes 2 impliziert, dass das Betriebstagebuch jederzeit einsehbar sein muss.
Absatz 2: betrifft die Form des Betriebstagebuches. Dieses kann wie bisher in Papierform oder elektronisch geführt werden. Sofern eine Dokumentation über Einzelblätter für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile erfolgt, müssen diese wöchentlich zusammengefasst werden. Um eine effiziente Kontrolle, z. B. auch bei unangekündigten Vor-Ort-Terminen zu gewährleisten, muss das Betriebstagbuch jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar sein. Ausdrücklich geregelt ist nunmehr auch, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten personenbezogenen Daten nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist für die Aufbewahrung der Angaben aus dem Betriebstagebuch aus datenschutzrechtlichen Gründen zu löschen sind.
Absatz 3: enthält wie bisher die Pflicht, dass der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, oder die von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person das Betriebstagebuch regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen hat. Neu ist die Pflicht, die Überprüfung auch auf geeignete Weise kenntlich zu machen, damit die Pflichterfüllung durch den Sachverständigen auch tatsächlich überprüft werden kann. Dabei wird auf eine Formvorgabe für die Dokumentation verzichtet.
 
§ 6 EfBV: Versicherungsschutz
Satz 3: legt Mindestanforderungen an den Versicherungsschutz fest.
Satz 3 Nr. 1: Bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, mit diesen Abfällen handeln oder diese Abfälle makeln, ist mindestens eine Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich und, soweit mit der konkreten Tätigkeit auch der Besitz (gemeint ist die tatsächliche Sachherrschaft, vgl. § 3 Absatz 9 KrWG) dieser Abfälle verbunden ist, eine Umwelthaftpflichtversicherung und nach neuer Rechtslage auch eine Umweltschadenversicherung. Mit Inkrafttreten des neuen Umweltschadensgesetzes (USchadG) im November 2007 ist in Umsetzung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie eine völlig neue öffentlich-rechtliche Verpflichtung für die Unternehmen entstanden. Mit Inkrafttreten des neuen Umweltschadensgesetzes (USchadG) im November 2007 ist in Umsetzung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie eine völlig neue öffentlich-rechtliche Verpflichtung für die Unternehmen entstanden. Das Umweltschadensgesetz dient der Vermeidung und Sanierung von Schäden an der Umwelt selbst. Anders als Schadenersatzansprüche geschädigter Personen, mit denen ein Sachschaden oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeglichen werden soll, sind diese neuen Risiken in aller Regel nicht durch die Umwelthaftpflichtversicherung gedeckt.
Satz 3 Nr. 2: Betriebe, die Abfälle sammeln oder befördern, müssen zusätzlich zu einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung und Umweltschadenversicherung eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließen.
 
§ 8 EfBV: Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
Absatz 1: Hiernach ist zuverlässig, wer auf Grund der persönlichen Eigenschaften, des Verhaltens und der Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben geeignet ist.
Absatz 2: enthält zwei widerlegliche Regelbeispiele, in denen die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 1 nicht gegeben ist. Die Aufzählung der Regelbeispiele ist nicht abschließend, so dass auch in anderen als den in § 8 Abs. 2 genannten Fällen die Zuverlässigkeitsprognose negativ ausfallen kann. Nachdem durch die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung bereits die Bußgeldschwelle von 2.500 Euro einheitlich zur AbfAEV festgelegt wurde, wird nunmehr die gesamte Formulierung der Regelunzuverlässigkeit an die in § 3 AbfAEV angeglichen. Gleichzeitig erfolgt die Klarstellung, dass nicht nur das Gefahrgutrecht sondern das gesamte Transportrecht bei der Zuverlässigkeitsprognose zu berücksichtigen ist. Die Zuverlässigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person wegen der Verletzung bestimmter Vorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 2.500 Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.
Absatz 3: Da die Zuverlässigkeit des Inhabers bzw. des Leitungspersonals ein wesentliches Element der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb ist, wird in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 die turnusmäßige Vorlage von Führungszeugnissen und personenbezogenen sowie firmenbezogenen Gewerbezentralregisterauszügen zur gesetzlichen Pflicht gemacht. In den Zwischenjahren haben die Betroffenen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sogenannten Zuverlässigkeitserklärungen auszufüllen. Um die Aktualität der Überprüfung sicherzustellen, gibt § 8 Abs. 3 Satz 2 vor, dass die Nachweise nach § 8 Abs. 3  Satz 1 – also Führungszeugnisse, Gewerbezentralregisterauszüge oder Zuverlässigkeitserklärungen – zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft nicht älter als sechs Monate sein dürfen. Wird eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen als den in § 8 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen erforderlich, entscheidet nach § 8 Abs. 3 Satz 3 die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft über Art und Umfang der Nachweise.
Absatz 4: regelt die Anforderungen an die Gleichwertigkeit von Nachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit inländischen Nachweisen. In diesem Zusammenhang wird auch bestimmt, in welcher Form derartige Nachweise vorgelegt werden müssen.
 
§ 9 EfBV: Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
Absatz 1: stellt in Satz 1 klar, dass der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen müssen. Satz 2 legt die Voraussetzungen der Fachkunde fest.
Absatz 3: übernimmt die bislang in § 11 Satz 1 bis 3 EfbV-alt enthaltene Regelung, dass die zur Fachkunde Verpflichteten durch geeignete Fortbildungen jederzeit über den für ihre Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen müssen. Um dieser Pflicht nachzukommen, müssen der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen, soweit solche vorhanden sind, regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilnehmen.
Absatz 4: enthält in Satz 1 die Pflicht, bei der erstmaligen Überprüfung und bei einem Wechsel der in Absatz 1 genannten Personen der Zertifizierungsorganisation bestimmte Unterlagen vorzulegen. Satz 2 stellt klar, dass bei den nachfolgenden jährlichen Überprüfungen lediglich die Lehrgangsbescheinigungen vorzulegen sind.
 
§ 10 EfBV: Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals
Absatz 1: legt fest, dass das sonstige Personal zuverlässig sein muss. Der Zuverlässigkeitsmaßstab des § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend, d. h. nur die Positivdefinition des § 8 Abs. 1 Satz 2 finden auf das sonstige Personal Anwendung.
Absatz 2: regelt die Sachkundeanforderungen an das sonstige Personal. Die erforderliche Sachkunde ist an den konkreten Umständen zu orientieren und erfordert die betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes. Neu ist, dass der Einarbeitungsplan schriftlich oder elektronisch erstellt werden muss. Zusätzlich zu der betrieblichen Einarbeitung ist erforderlich, dass das sonstige Personal über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt.
Absatz 3: legt fest, dass der Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals durch den Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ermittelt wird.
 
§ 11 EfBV: Überwachungsvertrag
Absatz 2: enthält das vertraglich festzulegende Pflichtenprogramm für die technische Überwachungsorganisation. Es ist gegenüber dem bisherigen Katalog des § 13 Absatz 1 EfbV-alt an einigen Stellen erweitert worden. Z. B.
Absatz 2 Nummer 1 enthält in Halbsatz 1 die festzulegende Pflicht, dass der Betrieb hinsichtlich der zu zertifizierenden Tätigkeit einzustufen ist. Nach § 56 Absa. 2 Nr. 1 KrWG sind die Tätigkeiten des Sammelns, Beförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens, Beseitigens Handelns und Makelns zertifizierungsfähig. Nach Halbsatz 2 gehört zu der Einstufung eine Beschreibung der konkreten abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere die Bezeichnung der zum Einsatz kommenden Anlagentechnik. In Halbsatz 3 wird bei der Zertifizierung der Tätigkeit des Verwertens zukünftig die Festlegung gefordert, um welche der genannten Verwertungsmaßnahmen es sich handelt. Dabei können auch mehrere Maßnahmen einschlägig sein. Dabei wird auch abgefragt, ob es sich um ein vorbereitendes oder abschließendes Verwertungsverfahren handelt.
Absatz 5: Die technische Überwachungsorganisation hat hiernach im Rahmen einer Vorprüfung – das heißt vor Abschluss des eigentlichen Überwachungsvertrages – zu prüfen, ob der jeweilige Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen.
 
§ 12 EfBV: Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf
Absatz 1 legt in Satz 1 fest, dass für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag die Behörde des Landes zuständig ist, in dem die technische Überwachungsorganisation ihren Sitz hat. Die Einbindung der Überwachungsbehörde geschieht wie bisher auch im Rahmen des so genannten Benehmensverfahrens. Der Inhalt des Benehmensverfahrens wird nunmehr durch die Verordnung dahingehend konkretisiert, dass es um die Überprüfung der Voraussetzung des § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2 EfBV geht. Das heißt, die Benehmensbehörde ist zu der Frage zu beteiligen, ob die oben genannte Vorprüfung der technischen Überwachungsbehörde ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Überwachungsbehörde hat sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber der Zustimmungsbehörde zu äußern.
Absatz 2 regelt die Zustimmungsvoraussetzungen. Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag ist zu erteilen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.
Absatz 4 behandelt die Möglichkeit der Behörde, nach ihrem Ermessen eine erteilte Zustimmung auf Grundlage eines der genannten Widerrufsgründe zu widerrufen.
 
§ 15 EfBV: Anforderungen an die Mitgliedschaft und Mitteilung der Aufnahme und des Austritts
Absatz 1: Mitglied in einer Entsorgungsgemeinschaft kann nur ein Betrieb werden, der die Gewähr für die Erfüllung der Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe erfüllt. Die auch bislang von der Entsorgergemeinschaft anzustellende Prognoseentscheidung wird nun auch explizit als Vorprüfung bezeichnet; damit wird eine Parallelität zur Zertifizierung durch eine technische Überwachungsorganisation hergestellt (vgl. § 11 Abs. 5 der neuen EfBV). Satz 2 verweist für
den Umfang der Vorprüfung und die Dokumentation auf die Parallelvorschrift des § 11 Absatz 5 Satz 2 bis 4.
Absatz 3 normiert die Pflicht der Entsorgergemeinschaft Ein- und Austritte der Mitglieder sowie weitere Informationen an die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde zu melden.
 
§ 17 EfBV: Zuverlässigkeit von Sachverständigen
Absatz 1: Die erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
Absatz 2: enthält wie § 8 Abs. 2 EfBV eine Auflistung von Tatbeständen, die in der Regel zur Unzuverlässigkeit des Sachverständigen führen.
 
§ 19 EfBV: Fach- und Sachkunde von Sachverständigen
Absatz 1: legt fest, dass die Fach- und Sachkundeanforderung erfüllt ist, wenn der Sachverständige auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
Absatz 2: legt fest, dass die Fach- und Sachkundeanforderung erfüllt ist, wenn der Sachverständige auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist: Nach Nr. 1 der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung, nach Nr. 2 zur Durchführung der Sachverständigentätigkeit notwendigen Fachkenntnisse und schließlich nach Nr. 3 auf Grund einer dreijährigen eigenverantwortlichen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit im Bereich Überwachung und Begutachtung erworbene Kenntnisse über die Zertifizierung von Betrieben im Rahmen der Verordnung sowie von Qualitäts- und Umweltmanagementsystemen.
Absatz 4: Für die Begutachtung von Erstbehandlungsanlagen nach ElektroG gilt: Die Zertifizierung einer Erstbehandlungsanlage nach § 21 Abs. 4 ElektroG erfordert auch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 Satz 2 ElektroG.
Absatz 5: beinhaltet die Anforderung, dass der Sachverständige sich fortbilden muss, um stets auf dem aktuellen Wissensstand zu sein.
 
§ 21 EfBV: Kontrolle der Sachverständigen
Absatz 1: stellt klar, dass in erster Linie die technischen Überwachungsorganisationen und die Entsorgergemeinschaften für die Einhaltung der Anforderungen an die von ihnen beauftragten Sachverständigen verantwortlich sind und dies auch zu kontrollieren haben.
Absatz 2: enthält Mitteilungs- und Vorlagepflichten. Die technische Überwachungsorganisation bzw. die Entsorgergemeinschaft hat der Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde zum einen die Beauftragung jedes neuen Sachverständigen und zum anderen die Beendigung der Beauftragung eines bisherigen Sachverständigen mitzuteilen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die zuständigen Behörden zu jedem Zeitpunkt Kenntnis über die jeweiligen Sachverständigen haben. Bei der Neubeauftragung sind der Mitteilung geeignete Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen beizufügen.
Absatz 3: regelt, dass alle drei Jahre bei einem Vor-Ort-Termin ein weiterer Sachverständiger oder ein geeigneter Mitarbeiter der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft hinzuzuziehen ist („Witness Audit“).
 
§ 22 EfBV: Erstmalige und jährliche Überprüfung
Absatz 1: Im Rahmen der erstmaligen und der jährlichen Überprüfung nach § 56 Abs. 3 Satz 5 des KrWG wird geprüft, ob der Betrieb die Anforderungen erfüllt, die im Überwachungsvertrag der technischen Überwachungsorganisation oder in der Satzung oder sonstigen Regelung der Entsorgergemeinschaft enthalten sind.
Absatz 2: beinhaltet Mindeststandards für die Überwachung. Die erstmalige und die jährliche Überprüfung umfassen mindestens einen Vor-Ort-Termin des beauftragten Sachverständigen an jedem zu zertifizierenden Standort, bei dem dieser die tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb begutachtet.
Absatz 5: Die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft hat sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Überprüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Überprüfung des Betriebes durchführt.
 
§ 26 EfBV: Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens
Absatz 1: In den Fällen des § 56 Abs. 8 Satz 1 KrWG hat der Entzug des Zertifikats unverzüglich zu erfolgen und die Frist zur Rückgabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des Überwachungszeichens beträgt höchstens zwei Wochen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats richten sich nach § 56 Abs. 3 Satz 1 KrWG: Danach darf das Zertifikat nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft überprüft.
Absatz 2: Wird der Überwachungsvertrag unwirksam oder wird die Zustimmung zum Überwachungsvertrag widerrufen, verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu führen. Entsprechendes gilt, wenn die Entsorgergemeinschaft erlischt, die Mitgliedschaft in der Entsorgergemeinschaft endet oder wenn die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft widerrufen wird. Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde hat das Zertifikat unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu löschen, sofern sie nicht das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens nach § 26 Abs. 2 Satz 4 gestattet.
Absatz 3: Der Entsorgungsfachbetrieb verliert die Berechtigung, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu führen, wenn er die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt.
 
§ 28 EfBV: Entsorgungsfachbetrieberegister
Die Vorschrift ist neu. Sie normiert zum einen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung des Zertifikats an die zuständigen Behörden durch die Zertifizierungsorganisationen sowie zum anderen die Verpflichtung der Länder zur Einrichtung eines elektronischen Registers über Entsorgungsfachbetriebe, in dem die übermittelten Zertifikate gespeichert werden.
 
§ 28 Abs. 1 EfBV sieht vor, dass die technische Überwachungsorganisation der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft der Anerkennungsbehörde elektronisch
1. unverzüglich nach der Erteilung
a) das jeweilige Zertifikat und
b) den jeweiligen Überwachungsbericht
zu übermitteln hat
sowie
2. unverzüglich nach dem Entzug eines Zertifikats mitzuteilen hat,
dass und aus welchen Gründen der jeweilige Betrieb die Entsorgungsfachbetriebseigenschaft verloren hat.
Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde teilt die ihr nach § 28 Abs. 1 Satz 1 EfBV übermittelten oder mitgeteilten Informationen unverzüglich der Überwachungsbehörde mit.
 
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung tritt § 28 EfBV erst am 1. Juni 2018 in Kraft.
 
§ 29 EfBV: Ordnungswidrigkeiten
Die Vorschrift enthält die für die Verordnung relevanten Bußgeldtatbestände. Dabei können Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 € bzw. bis zu 100.000 € festgelegt werden.
 
§ 31 EfBV: Übergangsvorschriften
Absatz 1: Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der derzeit gültigen und noch bis zum 1. Juni 2017 geltenden Entsorgungsfachbetriebeverordnung gilt als Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 1. September 2017 der zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt.
Absatz 2:  Bis zum 1. Juni 2017 besuchte Lehrgänge nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der derzeit gültigen und noch bis zum 1. Juni 2017 geltenden Entsorgungsfachbetriebeverordnung gelten als Lehrgänge im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2.
Absatz 3: Die Anforderung nach § 19 Absatz 4 gilt als erfüllt, wenn die oder der Sachverständige bis zum 1. Dezember 2017 eine entsprechende Qualifikation erworben hat.
Absatz 4: Bis zum 1. Juni 2017 nach § 56 Abs.3 KrWG erteilte Zertifikate behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie entgegen § 25 nicht den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 entsprechen.

Artikel 2: Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV)

Mit dieser Verordnung werden - wie bisher - bestimmte Anlagenbetreiber sowie - neu - die Besitzer im Sinne von § 27 KrWG sowie die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen verpflichtet, einen gesetzlichen Abfallbeauftragten zu bestellen. Konkret werden insbesondere die Bestellungspflicht sowie die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde von Abfallbeauftragten geregelt.
 
Neu bzw. wichtig ist dabei beispielsweise Folgendes; Weiteres ergibt sich aus der neuen AbfBeauftrV:
§ 1 AbfBeauftrV: Anwendungsbereich
Die Verordnung regelt den Kreis der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten Verpflichteten sowie die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde von Abfallbeauftragten. Weitere Regelungen, wie das formelle Verfahren zur Bestellung eines Abfallbeauftragten sowie dessen Rechte und Pflichten, werden über den Verweis in § 60 Abs. 3 Satz 1 KrWG durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) normiert. Gemäß § 59 Abs. 1 und 1a BImSchG hat der Verpflichtete den Abfallbeauftragten schriftlich zu bestellen und dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dem Abfallbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen. Die betrieblichen Beteiligungsrechte des Abfallbeauftragten werden in den §§ 56 und 57 BImSchG geregelt.
 
§ 2 AbfBeauftrV: Pflicht zur Bestellung
Die Vorschrift legt fest, dass die Betreiber bestimmter Anlagen (Nummer 1), die Besitzer im Sinne von § 27 KrWG (Nummer 2) und die Betreiber von Rücknahmesystemen (Nummer 3) einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben.
 
§ 8 AbfBeauftrV: Zuverlässigkeit
Absatz 1: Hiernach ist zuverlässig, wer auf Grund der persönlichen Eigenschaften, des Verhaltens und der Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben geeignet ist.
Absatz 2: enthält mehrere widerlegliche Regelbeispiele, in denen die notwendige Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 1 AbfBeauftrV nicht gegeben ist. Die Aufzählung der Regelbeispiele ist nicht abschließend, so dass auch in anderen Fällen die Zuverlässigkeitsprognose negativ ausfallen kann. Gleichzeitig erfolgt die Klarstellung, dass nicht nur das Gefahrgutrecht sondern das gesamte Transportrecht (z. B. Verstöße gegen das Güterkraftverkehrsgesetz) bei der Zuverlässigkeitsprognose zu berücksichtigen ist.
Die Zuverlässigkeit ist nach Nr. 1 in der Regel nicht gegeben, wenn der Abfallbeauftragte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen der Verletzung bestimmter Vorschriften mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist oder zu einer Strafe verurteilt worden ist. Zur Harmonisierung der Anforderungen an Beauftragte im Umweltrecht, entspricht die Höhe der Geldbuße der Höhe der Geldbuße für die Zuverlässigkeit von Immissionsschutzbeauftragten (vgl. § 10 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte).
Des Weiteren ist nach Nr. 2 eine Zuverlässigkeit in der Regel zu verneinen, wenn der Abfallbeauftragte wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nr. 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.
Nr. 3 enthält eine Unzuverlässigkeitsvermutung für den Fall des Verlustes der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung.
Nr. 4 nimmt den Fall auf, dass der Abfallbeauftragte nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, es sei denn, dass dadurch die Interessen des zur Bestellung Verpflichteten nicht gefährdet sind. Geordnete Vermögensverhältnisse bestehen grundsätzlich, wenn die Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls auf Dauer nicht übersteigen.
 
§ 9 AbfBeauftrV: Fachkunde
Absatz 1 bestimmt die grundsätzlichen Anforderungen an die Fachkunde von Abfallbeauftragten, die theoretisches Wissen und praktische Erfahrung voraussetzt.
Absatz 2 regelt die Anforderungen an die Fortbildung von Abfallbeauftragten. Der Abfallbeauftragte hat alle zwei Jahre an einer Fortbildung teilzunehmen. Die Inhalte des Lehrgangs werden in Anlage 1 festgelegt.
Absatz 3 Satz 1 bestimmt die Dokumente, die der Abfallbeauftragte zum Nachweis der Erfüllung der Fachkundevoraussetzungen dem zur Bestellung Verpflichteten vorzulegen hat.
 
§ 10 AbfBeauftrV: Übergangsvorschriften
Absatz 1: Die Anforderungen des § 9 Absatz 1 gelten nicht für Abfallbeauftragte, die am 1. Juni 2017 bereits bestellt worden sind. Die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 2 ist spätestens am 1. Juni 2019 erstmals zu erfüllen.
Absatz 2: Abfallbeauftragte, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erstmals bestellt werden, haben die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Abs. 1 Nr 3 spätestens am 1. Juni 2019 zu erfüllen.

Weitere Änderungen durch die Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

  • Artikel 3: Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
  • Artikel 4: Änderung der Gewerbeabfallverordnung
  • Artikel 5: Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
  • Artikel 6: Änderung der Altholzverordnung
  • Artikel 7: Änderung der Nachweisverordnung
  • Artikel 8: Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
  • Artikel 9: Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Artikel 10 der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung regelt das Inkrafttreten der neuen Regelungen und das Außerkrafttreten von bestimmten Regelungen; dort heißt es:
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909) und die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 1 § 28 am 1. Juni 2018 in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten die Artikel 7 und 8 Nummer 2 und 3 am 1. Dezember 2019 in Kraft.