Neue Meldepflicht für gefährliche Stoffe

SCIP-Datenbank: Daten ab 5. Januar 2021 melden

Wer als Lieferant (Produzent, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler) Erzeugnisse in Verkehr bringt, die Substances of Very High Concern (SVHC) der REACH-Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten, soll das ab 5. Januar 2021 der neuen SCIP-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) melden.
Diese Meldepflicht ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 (Buchstabe i) und Abs.2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Umgesetzt in deutsches Recht wurde das in §16f des Chemikaliengesetzes. Ziel ist es, gefährliche Stoffe in Abfällen zu verringern, das Ersetzen der Stoffe mit sicheren Alternativen zu fördern und zu einer besseren Kreislaufwirtschaft beizutragen.
In der Datenbank wird der gesamte Lebenszyklus der Erzeugnisse und Produkte bis hin zur Abfallphase abgebildet. Dies soll den Übergang zu einem nachhaltigeren Materialmanagement erleichtern, indem die Effizienz der Ressourcennutzung erhöht und die Möglichkeit der Verwertung des Abfalls als Wertstoff gefördert wird.
Alle Produkte und Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden und gefährliche Stoffe von über 0,1 Massenprozent laut der REACH-Kandidatenliste enthalten, fallen in den Geltungsbereich dieser Verpflichtung. Dazu zählen auch importierte Produkte und Erzeugnisse, sowie Ersatzteile.
Folgende Unternehmen sind von der Meldung in der SCIP-Datenbank betroffen:
  • in der EU ansässige Hersteller und Montagebetriebe (Assembler),
  • in der EU ansässige Importeure,
  • in der EU ansässige Händler und andere Akteure in der Lieferkette, die Erzeugnisse auf den Markt bringen.
Einzelhändler, die Erzeugnisse direkt an den privaten Verbraucher liefern, sind nicht von der Informationspflicht gegenüber der ECHA betroffen.
Unternehmen, die bisher schon Stoffe der Kandidatenliste verwendet haben, unterlagen bereits nach Artikel 33 REACH Informationspflichten über die gesamte Lieferkette. Die SCIP Datenbank ergänzt damit die bestehenden Kommunikations-und Benachrichtigungspflichten und soll so die Unternehmer nicht zusätzlich belasten.
Die Daten die in die SCIP-Datenbank übermittelt wurden, werden öffentlich zugänglich gemacht. Die ECHA wird den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen sicherstellen und gewährleisten.

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