Novelle der EU-Abfallverbringungsverordnung veröffentlicht
Alle Abfalltransporte, bei denen Staatsgrenzen überschritten werden, unterliegen der EU-Abfallverbringungsverordnung, also sowohl Transporte zwischen EU-Staaten als auch Importe in oder Exporte aus der EU. Diese Verordnung wurde novelliert und am 30. April 2024 neu veröffentlicht.
Die neue Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen (Link zum EU-Amtsblatt) wird nach einer zweijährigen Übergangsfrist - also am 21. Mai 2026 - die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 komplett ablösen. Bis dahin gilt das bisherige Recht (mit einigen Sonderregelungen beziehungsweise abweichenden Übergangszeiten).
Mit der neuen Verordnung werden sowohl die Regelungen zu Abfällen aus der "Gelben Liste" als auch zu Abfällen aus der "Grünen Liste" präzisiert und in Teilen verschärft. Artikel 18 zur "Grünen Liste" wird dadurch deutlich umfangreicher. Außerdem werden Kunststoffabfallexporte in Nicht-OECD-Staaten (Abfallcode B3011) ab 21. November 2026 verboten, um eine stoffliche Verwertung innerhalb der EU zu fördern.
Eine wichtige Neuerung stellt die Einführung von elektronischen Begleitdokumenten (sowohl "Grüne Liste" als auch "Gelbe Liste") ab 21. Mai 2026 dar.
Weiterführende Informationen finden Sie über die Zentrale Stelle für die Sonderabfallentsorgung in Schleswig-Holstein (GOES).
Veröffentlicht am 6. August 2025
Quelle: Bergische Industrie- und Handelskammer, Wuppertal-Solingen-Remscheid