Altholz-Verordnung

Entsorgung von Altholz

Die Altholz-Verordnung legt Anforderungen für die stoffliche und energetische Verwertung sowie für die Beseitigung von Altholz fest. Die Verordnung umfasst die eigentliche Altholzverordnung sowie kleine Änderungen der Chemikalienverbotsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Abfallnachweisverordnung. Ziel der Verordnung ist eine hochwertige und schadlose Verwertung von geeignetem Altholz, wozu eine Reihe von materiellen Anforderungen an die Altholzentsorgung vorgegeben wird.
Die Verordnung gilt für:
die stoffliche Altholzverwertung:
(jedoch nur für folgende drei Verfahren)
  • Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen
    für die Herstellung von Holzwerkstoffen,
  • Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung,
  • Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle.
Sonstige stoffliche Verwertungsverfahren für Altholz unterliegen nicht der Verordnung, sondern den allgemeinen Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Damit sollen ggf. innovative und ökologisch sinnvolle neue Verwertungsverfahren angewandt werden können, ohne eine Verordnungsänderung abwarten zu müssen.
für die energetische Verwertung von Altholz:
Unter anderem in jeglichen Feuerungsanlagen. Ausgenommen vom Geltungsbereich werden nur Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 Kilowatt (KW), da in diesen Kleinfeuerungsanlagen sowieso kein Einsatz von Abfall oder Altholz zulässig ist (vergleiche die Bestimmungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, besser bekannt als »1. BImSchV«).
für die Beseitigung von Altholz:
Welches seit dem 1. März 2003 ausschließlich in dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlagen erfolgen darf. Die bisher weit verbreitete Altholzdeponierung wird verboten.
Unter dem Begriff Altholz werden sowohl Industrie-Restholz als auch Gebrauchtholz verstanden, soweit es den Abfallbegriff des KrW-/AbfG erfüllt, das heißt der Holzbesitzer sich des Holzes entledigen will, entledigen muss oder konkret entledigt. Verbundstoffe werden ab einem Holzanteil von 50 Massenprozent als Holz eingestuft.
In der Verordnung werden formal vier Altholzkategorien A I bis A IV definiert:
  • A I-Holz darf höchstens unerheblich mit Fremdstoffen verunreinigt sein
  • Altholz, welches zum Beispiel gestrichen, beschichtet oder lackiert wurde, gilt als A II-Holz, sofern es weder halogenorganische Verbindungen noch Holzschutzmittel enthält
  • Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in seiner Beschichtung wird als A III-Holz eingestuft
  • Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz muss der Kategorie A IV zugeordnet werden, ebenso alle Hölzer, die nicht eindeutig zu den Kategorien A I bis A III gehören
Ausgenommen von dieser Systematik ist PCB-Altholz, also Altholz mit PCB-Gehalten von min. 50 mg/kg, da dieses nach den speziellen Bestimmungen der PCB- / PCT-Abfallverordnung vom Juni 2000 entsorgt werden muss.
Im Anhang I der Verordnung wird tabellarisch aufgelistet, welche Altholzkategorien bei den oben aufgelisteten stofflichen Verwertungsverfahren eingesetzt werden dürfen und welche Randbedingungen dabei zu beachten sind. Speziell für die aufbereiteten Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Holzwerkstoffherstellung werden zusätzlich in Anhang II zehn Grenzwerte definiert. Diese beschränken die Schadstoffkonzentrationen von diversen Metallen, Chlor, Fluor, PCP und PCB, wobei der lange umstrittene Chlorgrenzwert nun 600 mg/kg Trockenmasse beträgt. Eine gezielte Vermischung von Althölzern zur Einhaltung dieser Grenzwerte wird untersagt.
Der im Verordnungsentwurf ursprünglich vorgesehene umfangreiche Anhang III mit einer tabellarischen Auflistung der energetischen Altholzverwertungsmöglichkeiten wurde auf Verlangen des Bundesrates wieder gestrichen, da er unvollständig und missverständlich war. Stattdessen wird nun bzgl. der energetischen Altholzverwertung auf das Immissionsschutzrecht verwiesen.
Generell gilt, dass Altholz auch vom Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer getrennt zu halten, zu erfassen und der Entsorgung zuzuführen ist, sofern bei ihm
  • entweder mehr als 1 Kubikmeter loses Schüttvolumen beziehungsweise 0,3 Tonnen Altholz insgesamt pro Tag oder
  • eine beliebige Menge PCB-Altholz, imprägniertes oder mit Teeröl behandeltes Altholz
anfallen. Diese Getrennthaltungspflichten entfallen nur dann, wenn sie zur Erfüllung der Verordnungsanforderungen nicht erforderlich sind, weil zum Beispiel eine gemeinsame thermische Entsorgung zulässig ist und realisiert wird.
Den Betreibern von Altholzbehandlungsanlagen, wozu auch Sortieranlagen gehören, werden mit der neuen Verordnung unter anderem umfangreiche Kontroll-, Mess-, Überwachungs- und Dokumentationspflichten auferlegt. Für die Unterscheidung der Althölzer nach Altholzkategorien wird auf den jetzigen Anhang III verwiesen, in dem gängige Altholzsortimente aufgelistet und einer der vier Kategorien "im Regelfall" zugeordnet werden. Abweichende Einstufungen sind jeweils im Einzelfall gesondert zu begründen. Teilweise wird innerhalb eines Sortiments noch weiter differenziert; so werden zum Beispiel Paletten oder auch Möbel je nach näherer Beschreibung A I, A II oder A III zugeordnet.
Anhang IV und V enthalten Vorgaben für Analytik und Untersuchungen, Anhang VI einen zweiseitigen Anlieferungsschein, der bei Anlieferungen an eine Altholzbehandlungsanlage zwingend auszufüllen ist. Von dieser Pflicht ausgenommen wird lediglich die Anlieferung von Kleinmengen von max. 100 Kilogramm.
Die Bestimmungen der Nachweisverordnung bleiben davon unberührt. Die Nachweisverordnung wird nur dahingehend geändert, als die speziellen Regelungen bei der Sammelentsorgung, die seit Mai 2002 für Altölkategorien gelten, nun analog auch für Altholzkategorien angewandt werden können.