Altöl-Verordnung

Entsorgung von Altöl

Mit der Novelle der Altölverordnung (AltölV) wird ausdrücklich der Aufbereitung von Altölen der Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen.
Aufbereitung im Sinne der AltölV ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Altölen erfolgt.
Neben dieser durch europäische Recht vorgegebenen Vorrangregelung sind für die Entsorgung gefährlicher Abfälle folgende Änderungen hervorzuheben:

1. Altölbegriff

Nach der neuen Legaldefinition (§ 1 a) sind Altöle im Sinne der Altölverordnung nur noch solche Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischen oder biogenem Öl bestehen. Ölgemische sind aus dem Altölbegriff herausgenommen worden. Auch die in der bisherigen Definition enthaltene Fiktion, dass zu den Altölen ölhaltige Rückstände aus Behältern und Anlagen zur Trennung von Emulsionen und Wasser-Öl-Gemischen gehören, ist ersatzlos entfallen. Für diese und für Ölgemische gilt nicht mehr das so genannte Altölprivileg, sondern die allgemeinen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) ohne Einschränkung.

2. Sammelkategorien für Altöle

Für die Altölsammlung sind Sammelkategorien eingeführt worden. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (beispielsweise gleicher Entsorgungsweg) dürfen bei der Sammelentsorgung von Altölen solche derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 gemischt eingesammelt werden, soweit die Altölverordnung keine Getrennthaltung vorschreibt. Im Falle der Einsammlung von Abfällen kann der Nachweis für den die Sammelkategorie prägenden Altölschlüssel geführt werden. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Sammelkategorien:

Sammelkategorie 1:

  • 13 01 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
  • 13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
  • 13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
  • 13 02 08 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
  • 13 03 07 nicht chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis


Sammelkategorie 2:

  • 12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis
    (außer Emulsionen und Lösungen)
  • 12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle
  • 13 01 11 synthetische Hydrauliköle
  • 13 01 13 andere Hydrauliköle


Sammelkategorie 3:

  • 12 01 06 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis
    (außer Emulsionen und Lösungen)
  • 13 01 01 Hydrauliköle, die PCB enthalten,
    (mit einem PCB-Gehalt vonnicht mehr als 50 mg/kg)
  • 13 01 09 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
  • 13 02 04 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
  • 13 03 01 Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten,
    (mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg)
  • 13 03 02 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis.
    (mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen)


Sammelkategorie 4:

  • 13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
  • 13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
  • 13 03 08 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
  • 13 03 09 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
  • 13 03 10 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
  • 13 05 06 Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
  • 13 07 01 Heizöl und Diesel

3. Vermischungsregelungen

Die Regeln zur Vermischung von Altölen, insbesondere die Vermischungsverbote, sind zum Teil etwas komplizierter und können hier nicht komplett dargestellt werden. Generell gilt gem. § 4 der Altölverordnung Folgendes:
  1. Altöle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden
  2. Altöle auf PCB-Basis müssen grundsätzlich getrennt gehalten werden
  3. Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien dürfen nicht untereinander
    gemischt werden.
Verbote gelten nicht in nach § 4 BImSchG zugelassenen Anlagen, soweit Vermischung in der Zulassung vorgesehen und deren Einhaltung nicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie des Aufbereitungsvorgangs erforderlich ist. Abweichend von Abs. 3 dürfen Erzeuger / Besitzer sowie Beförderer / Einsammler die Sammelkategorien 2 - 4 vermischen, wenn die
  • Getrennthaltung nicht erforderlich ist,
  • Zulassung der Anlage (§ 4 BImSchG) eine Vermischung ausdrücklich gestattet,
  • Annahme der vermischten Altöle im ESN/SEN bestätigt wird oder die Bestätigung unter Vorgabe der Anforderungen der VO entfällt z.B. dafür zugelassener Entsorgungsfachbetrieb