Altfahrzeug-Verordnung

Entsorgung von Altfahrzeugen

Die Altfahrzeug-Verordnung gibt die Anforderungen für eine umweltgerechte Altfahrzeugverwertung vor und betrifft neben Fahrzeugherstellern und Importeuren insbesondere Autobesitzer, Verwertungsbetriebe und Schredderbetreiber sowie so genannte Altfahrzeugannahmestellen.
Seit dem 1. Januar 2007 haben Letzthalter von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (das heißt Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen) die Möglichkeit, ihre Altautos, die sie entsorgen wollen, kostenlos an den Hersteller oder Importeur zurückzugeben. Diese sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben dazu selbst oder durch beauftragte Dritte ein flächendeckendes Rücknahmesystem einzurichten.
Von der kostenlosen Rücknahme ausgenommen sind Altfahrzeuge, bei denen wesentliche Bauteile oder Komponenten oder elektronische Steuergeräte entnommen wurden und die nicht mindestens einen Monat vor der endgültigen Stilllegung in der Europäischen Union zugelassen waren.
Wird ein Fahrzeug endgültig stillgelegt und entsorgt, hat ein zertifizierter Altautoverwertungsbetrieb einen Verwertungsnachweis für die Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde auszustellen.

An wen müssen Sie sich wenden?

Entsprechend den Bestimmungen der Altfahrzeugverordnung dürfen nur speziell zugelassene Personen und Organisationen Betriebe anerkennen. Die Anerkennung von Demontagebetrieben und Schredderanlagen ist für den Bereich der Altfahrzeugverwertung nach Gewerbeordnung öffentlich bestellten Sachverständigen und nach Umweltauditgesetzes zugelassenen Umweltgutachtern beziehungsweise Umweltgutachterorganisationen vorbehalten. Annahme- und Rücknahmestellen können auch von der zuständigen Kfz-Innung anerkannt werden.
Zur Entsorgung Ihres ausgedienten Fahrzeugs wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Annahme- oder Rücknahmestelle beziehungsweise einen anerkannten Demontagebetrieb. Zugelassene Betriebe und öffentlich bestellte Sachverständige können und Sie über die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge (GESA) online suchen.

Was sollte Sie noch wissen?

Den Verwertungsnachweis, den Sie vom Altautoverwertungsbetrieb erhalten, müssen Sie zur Abmeldung bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen. Bei Fragen bezüglich eines Verwertungsnachweises können Sie sich auch an die Kfz-Innungen, die Fahrzeughersteller oder die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge (GESA) wenden.