Abfallrechtsnovelle

Aktuelle Pflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 1. Juni 2012 ergeben sich für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Reihe neuer Pflichten. Für die Betroffenen sind insbesondere Anzeige- bzw. Erlaubnispflichten gemäß §§ 53 und 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu beachten.
Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen, müssen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen (§ 53 KrWG). Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Unternehmen bereits eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG hat. Unternehmen, die Abfälle aus privaten Haushalten im Rahmen einer Rücknahmepflicht aus Rechtsverordnungen – wie zum Beispiel der Verpackungsverordnung – sammeln, sind von der Anzeigepflicht befreit. Anzeigepflichtig nach § 18 KrWG sind auch gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen von nicht gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten. Für das Anzeige- und Erlaubnisverfahren ist in Schleswig-Holstein die GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH zuständig.
Besondere Bedeutung hat die neue Verordnung für die im Rahmen "wirtschaftlicher Unternehmen" tätigen Sammler und Beförderer von Abfällen. Dies sind Unternehmen, deren Unternehmenszweck nicht im gewerbsmäßigen Umgang mit Abfällen besteht, sondern z. B. Handwerksunternehmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erzeugte Abfälle selbst befördern und der Entsorgung zuführen. Anders als die gewerbsmäßigen Abfallunternehmen benötigen solche Unternehmen keine Erlaubnis nach § 54 KrWG. Sie sind nach § 53 KrWG jedoch seit dem 1. Juni 2014 verpflichtet, Ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht für diese Unternehmen nur dann, wenn sie mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr oder mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr sammeln oder befördern.
Für den Transport von gefährlichen Abfällen wird eine Beförderungserlaubnis benötigt (§ 54 KrWG). Bestehende Transportgenehmigungen gelten weiter als Beförderungserlaubnis bis zum Ablauf ihrer Befristung. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind z. B. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. 
An den Anzeige- bzw. Erlaubnispflichtigen sowie das sonstige Personal werden Anforderungen an die Fach- und Sachkunde gestellt, die durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen" (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) konkretisiert werden.
Ferner müssen Fahrzeuge, mit denen - gefährliche oder ungefährliche - Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, vorne und hinten mit einem reflektierenden "A"-Schild gekennzeichnet werden (§ 55 KrWG). Das gilt für alle Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, auch für Entsorgungsfachbetriebe. Nur wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.
Zu beachten sind schließlich etwaige Nachweis- und Registerpflichten für gefährliche Abfälle.
Mit der Anzeige der Tätigkeit ist es aber allein noch nicht getan. Denn spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung sind sowohl gewerbliche als auch gemeinnützige Sammlungen durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt für bestehende und für neue Sammlungen. Nach erfolgter Anzeige wird insbesondere bei gewerblichen Sammlungen geprüft, ob der Sammlung eine Gefährdung öffentlicher Interessen entgegensteht. Sollte die Behörde beispielsweise eine mögliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers feststellen, kann sie die Sammlung untersagen. In Schleswig-Holstein ist für dieses Verfahren das Landesamt für Umwelt zuständig.