Verschiebung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten
Der erste Teil des Nachhaltigkeitspakets “Omnibus I” ist nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens am 17. April 2025 in Kraft getreten. Mit diesem ersten Teil des Maßnahmenpakets werden unter anderem die Anwendung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD) sowie die Umsetzungs- und Anwendungsfristen der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) zeitlich angepasst.
Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Zuvor hatten das Europäische Parlament am 3. April 2025 und der Rat der EU am 14. April 2025 den entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission (COM(2025)80) angenommen. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgte am 16. April 2025.
Konkret bedeutet dies für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD:
- Zweite Gruppe (sogenannte “2. Welle”): Große Kapitalgesellschaften sowie vergleichbare haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Mutterunternehmen großer Konzerne sind nun ab dem 1. Januar 2027 berichtspflichtig.
- Dritte Gruppe ("3. Welle"): Kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Gesellschaften, bestimmte kleine und nicht komplexe Institute, bestimmte firmeneigene Versicherungsunternehmen müssen erst ab dem 1. Januar 2028 einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen.
- Für Unternehmen der ersten Welle, also große Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sowie Mutterunternehmen einer großen Unternehmensgruppe mit jeweils mehr als 500 Beschäftigten, wurden keine Änderungen vorgenommen.
Auch die Fristen für die Anwendung der CSDDD (EU-Lieferkettenrichtlinie) wurden angepasst. Weitere Informationen finden Sie im offiziellen Vorschlag der EU-Kommission (COM(2025)81.