Nr. 713026

Ausbildung konkret

Titel_Ausbildung_Konkret
Die IHK-Broschüre „Ausbildung konkret“ informiert Schülerinnen und Schüler zu den Karrierechancen der dualen Ausbildung.
"Ausbildung konkret" bietet einen Überblick über die Ausbildungsberufe in Industrie, Handel und Dienstleistungen, enthält Informationen rund um die Themen Aus- und Weiterbildung und gibt Tipps für den Berufsstart. Außerdem unterstützt die Broschüre auch Lehrer beim Thema Berufsorientierung im Unterricht (z.B. Vorlagen Bewerbungsschreiben, Fakten zur Ausbildung).

Was bietet die neue Auflage?
  • Der Inhalt gliedert sich nach folgendem Prinzip: Vor - Während - Nach der Ausbildung. Von der Frage "Was möchte ich beruflich machen" bis hin zu "welche Berufs-und Karrierewege stehen mir nach der Ausbildung offen", geben wir die Antworten.
  • Spezialthemen, wie z.B. "Ausbildung macht Eltern stolz", "Frag die AusbildungsScouts" oder "Azubi-Interview" runden das Infomagazin ab.

Fester Bestandteil der gedruckten Ausgabe von „Ausbildung konkret“ ist auch heuer wieder der Lehrstellenatlas, der nach Ausbildungsberufen sortiert die Betriebe in der Region auflistet. Praktisch also, gleich die richtigen Adressen für eine Bewerbung zur Ausbildung oder zu einem Praktikum vorliegen zu haben.
Für die Eintragung im Lehrstellenatlas senden wir automatisch allen aktiven Ausbildungsbetrieben jährlich ein Formular per Post.

IHK-Ausbildungsberater

Ausbildungsberater für kaufmännische Berufe
Michael Humbs
Banken, Dienstleistungen, Industrie, Gastronomie,
Grafisches Gewerbe
Tel. 0941 5694-321
humbs@regensburg.ihk.de
Lisa-Marie Schäfer
Handel, Speditionsgewerbe, Versicherungen
Tel. 0941 5694-239
schaefer@regensburg.ihk.de
Ausbildungsberater für technische Berufe
Ute Schwarz
Elektro-, Glas- und Keramikindustrie, Konstruktionsberufe, IT-Berufe, Mechatroniker
Tel. 0941 5694-219
schwarz@regensburg.ihk.de
Stefanie Sommer
Metall-, Holz- und Bauberufe, chemische Berufe und alle sonstigen technischen Berufe
Tel. 0941 5694-251
sommer@regensburg.ihk.de

Die Ausbildungsberater sind als Beauftragte der Industrie- und Handelskammer tätig. Sie sind berechtigt, die notwendigen Auskünfte zu erfragen, entsprechende Unterlagen einzusehen und die Ausbildungsstätten zu besichtigen. Zu den Ausbildungsstätten zählen die Ausbildungsräume, Betriebsräume und Betriebsstätten, soweit dort Ausbildungsplätze vorhanden sind.
Die Ausbildungsberatung ist bei der Durchführung ihrer Aufgaben an die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere an die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und geltenden Vorschriften gebunden. Den Ausbildungsberatern wurden vom Gesetzgeber folgende Aufgaben übertragen:
Beratung über die Voraussetzungen der Berufsausbildung
  • Ausbildungsmöglichkeiten (nach Berufs- und Ausbildungsordnung)
  • Ausbildungsvertrag und Ausbildungspflichten
  • Art und Einrichtung der Ausbildungsstätten
  • Bestellung von Ausbildern
  • Betrieblicher Ausbildungsplan
  • Ergänzende Ausbildungsmaßnahmen
  • einschlägige Gesetze und sonstige
Vorschriften Beratung über die Eignung der Ausbildungsstätte
  • Art und Einrichtung
  • Verhältnis der Auszubildendenzahl zur Zahl der Ausbildungsplätze und den beschäftigten Fachkräften
  • persönliche und fachliche Eignung des Ausbildenden und der Ausbilder
  • Ausbildereignungsprüfung
Beratung über die Durchführung der Berufsausbildung
  • pädagogische Grundsätze der Ausbildung
  • methodisches Unterweisen und Lehren
  • Einsatz von Lehr- und Lernmitteln
  • Auswahl und Ausstattung von Ausbildungsplätzen
  • sachliche Gliederung und zeitlicher Ablauf der Ausbildung
  • verkürzte, verlängerte Ausbildungszeiten
  • Zusammenarbeit mit den an der Ausbildung Beteiligten, insbesondere mit den Erziehungsberechtigten und Berufsschulen
Beratung der Auszubildenden
  • Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis
  • Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit
  • Berufsschulbesuch und Teilnahme an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
  • Zulassung, Anforderungen und Ablauf bei den Zwischen- und Abschlussprüfungen
  • Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Aufstiegs-, Fortbildungs- und Förderungsmöglichkeiten
Beratung über die rechtlichen Bestimmungen zur Berufsausbildung
  • die Einhaltung der Ausbildungsordnung und der betrieblichen Ausbildungspläne
  • die Beachtung des Verbotes der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Aufgaben
  • die Freistellung zum Besuch der Berufsschulen und von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
  • die kostenlose Bereitstellung der Ausbildungsmittel
  • Bestellung und Einsatz der Ausbilder/-innen
  • Einhaltung von Auflagen
Die Ausbildungsberatung erfüllt ihre Aufgaben
  • durch regelmäßige Besuche der Ausbildungsstätten
  • durch Besuch der Ausbildungsstätten aufgrund besonderer Veranlassung
  • durch Informationsveranstaltungen für Ausbildende, Ausbilder und Auszubildende sowie Ausbilderarbeitskreise
  • durch Einzel- oder Gruppenberatung

AzubiCard - Eine Karte, viele Möglichkeiten

Was ist die Azubicard?

Auf der Website https://www.azubicard.de/ werden den Azubis spezielle Rabattangebote von Unternehmen aus der Oberpfalz und dem Landkreis Kelheim, aber auch aus anderen Regionen in Deutschland gezeigt. Diese Regionen werden von den jeweiligen IHKs weiter ausgebaut und beinhalten lokale und bundesweite Angebote.

Exklusive Rabatte sichern und Geld sparen

Die digitale Karte ist für jeden Azubi im Azubi-Infocenter verfügbar, der ein bei der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim gültiges und registriertes Ausbildungsverhältnis hat. Sie gilt für die Dauer seines Ausbildungsverhältnisses. Wer ein passendes Angebot auf der Website entdeckt hat, kann beim entsprechenden Partner seine digitale Karte vorzeigen und von den exklusiven Rabatten profitieren. Von günstigeren Eintrittspreisen in Kinos, Museen, Schwimmbädern bis hin zu Nachlässen in Restaurants oder Fitness-Studios. Das Angebot ist breit und bunt und wächst kontinuierlich weiter.

Ihr Unternehmen kann Partner werden!

Unternehmen aus der Oberpfalz und Kelheim können ab sofort Partner werden und ihre Angebote den Azubis präsentieren. Der Benefit: Die Auszubildenden werden auf die Unternehmen aufmerksam und somit von der relevanten Zielgruppe der 14 bis 24-jährigen wahrgenommen.
Um teilzunehmen, füllen interessierte Unternehmen das Antragsformular aus. Dieses Formular und die weiteren Auswahlkriterien sind auf der AzubiCard-Seite verfügbar. Nach Prüfung der Angebote werden diese von uns online gestellt.
Mit dem angezeigten QR-Code auf der AzubiCard können Unternehmen prüfen, ob der Azubi noch aktiv in Ausbildung ist (digitaler Gültigkeitscheck). Dies macht die digitale Karte fälschungssicher und bietet der Bereitstellung von Angeboten die notwendige Sicherheit.
Für die Präsenz auf der Homepage entstehen den Partnern keine Kosten. Die Zielgruppe wird regelmäßig über aktuelle Angebote informiert.

Ansprechpartner direkt zur Hand

Neben allgemeinen Daten zur Ausbildung ist auf der AzubiCard ebenfalls der entsprechende Ansprechpartner mit Kontaktdaten bei Fragen rund um die Ausbildung vermerkt.
Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an azubicard@regensburg.ihk.de.

Azubi-Infocenter

Erhalte online alle wichtigen Informationen zu deiner Ausbildung und nutze die vielen Vorteile unserer “AzubiCard Digital” im Azubi-Infocenter: deine Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, aktuelle Prüfungstermine, -orte und -räume, Prüfungsergebnisse, digitales Zeugnis und Vergünstigungen bei teilnehmenden Unternehmen.
Zur Nutzung des Azubi-Infocenters und zur Einrichtung des persönlichen Accounts benötigen Azubis einen Aktivierungscode, den sie automatisch von ihrer zuständigen IHK per Post erhalten.
Vor dem ersten Login bitte einmalig registrieren.
Hier gehts zum Login für das Azubi-Infocenter.

Los geht’s!

© IHK Regensburg
  1. Bitte registriere dich vor dem ersten Login mit deinen Kontaktdaten.
  2. Nach erfolgreicher Registrierung erhältst du eine Bestätigungs-E-Mail. Bitte bestätige den Link innerhalb von 24 Stunden.
  3. Jetzt kannst du dich im Azubi-Infocenter einloggen. Dazu benötigst du die Identnummer und den Aktivierungscode. Diese Daten findest du in unserem Schreiben.
    Sollte bei der Aktivierung der Fehler “Der Azubi mit der Identnummer XXXX ist bereits aktiviert” auftauchen, bist du bereits mit einer anderen Mail Adresse registriert. Bitte nutze diese zum einloggen.
Wenn die Internet-Seite auf dem Startbildschirm abgelegt wird, funktioniert sie wie eine APP und kann die Daten auch offline anzeigen.
Achtung, bei iOS-Geräten ab der Version 17.4 nicht mehr möglich, es muss der Safari-Browser verwendet werden.
Bitte bewahre deine Zugangsdaten sorgfälltig auf, diese benötigst du um dich einzuloggen und das Berichtsheft hochzuladen, am Ende deiner Ausbildung deine vorläufigen Ergebnisse einsehen und bei erfolgreichem Abschluss dein digitales Zeugnis abrufen zu können. Nach erfolgreicher Registrierung ist es nicht möglich, dich mit einer anderen Mail erneut zu registrieren!

Zugangsdaten

Zur Nutzung des Azubi-Infocenters ist die Einrichtung eines persönlichen Accounts erforderlich. Den dafür notwendigen Aktivierungscode haben wir allen Azubis zugesendet.
Du hast keinen Aktivierungscode erhalten? Dann sende bitte eine Mail mit deinem Namen, Geburtsdatum und Postanschrift an azubicard@regensburg.ihk.de

Features des Azubi-Infocenter

Alle Infos rund um deine Prüfung – Kategorie “Meine Ausbildung”
Deine persönlichen Prüfungstermine, -orte und -räume siehst du spätestens 14 Tage vor den schriftlichen Prüfungen. Somit bist du immer auf dem neusten Stand.

© IHK Regensburg
Deine Ansprechpartner
Es gibt viele Themen, die dich in deiner Ausbildung beschäftigen werden. Im Azubi-Infocenter findest du Ansprechpartner, die dir bei Fragen in der Ausbildung, zu deinem Ausbildungsvertrag und zu deinen Abschlussprüfungen weiterhelfen.
Vorteile mit der AzubiCard Digital
Mit der AzubiCard erwarten dich viele Highlights und Vergünstigungen. Zahlreiche Firmen bieten spezielle Azubi-Rabatte in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport, Gastronomie und dem Einzelhandel an. Im Azubi-Infocenter verfügst du nun über eine digitale AzubiCard, die immer auf deinem Smartphone dabei ist.
Berichtsheft und sonstige Nachweise einreichen
Lade bequem dein Berichtsheft oder Anträge hoch, wie zum Beispiel einen Antrag auf vorzeitige Zulassung oder einen Nachteilsausgleich.
© IHK Regensburg
Hinweis zum Berichtsheft-Upload
Sollte dein Ausbildungsbetrieb die Prüfungsanmeldung per Post erhalten, musst du dich im Azubi-Infocenter einloggen und das Berichtsheft über „Nachweise einreichen“ hochladen.
Wenn dein Ausbildungsbetrieb die Online Prüfungsanmeldung freigeschaltet hat, musst du als Azubi diese kontrollieren, direkt in der Anmeldung unter „Nachweise“ das Berichtsheft hochladen und die “Anmeldung weitergeben”.
Achtung, der Dateiname darf keine Sonderzeichen enthalten.
Weitere Informationen, Hinweise und Vorlagen zum Ausbildungsnachweis findest du hier.
Für das einscannen oder das zusammenführen von mehreren Seiten können auch Online Tools genutzt werden (z.B. https://tools.pdf24.org/de/ ).
Online-Prüfungsergebnisse
Die vorläufigen schriftlichen Prüfungsergebnisse können online abgerufen werden. Die ersten Ergebnisse stehen ca. 5 Wochen nach der schriftlichen Prüfung zur Verfügung. Die Auszubildenden werden per E-Mail informiert, wenn die vorläufigen Ergebnisse im Azubi-Infocenter abgerufen werden können. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können Prüfungsergebnisse nur nach Anmeldung im Azubi-Infocenter angezeigt werden.
Digitales Zeugnis
Allen Auszubildenden, die ab Winter 2023 Ihre Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, wird ein Digitales Zeugnis ausgestellt. Dieses steht nach Freigabe im Azubi-Infocenter zum Download bereit. Wenn deine Benachrichtigungen aktiviert sind, erhältst du eine automatische E-Mail, sobald das Zeugnis abrufbar ist. Bitte lade dein digitales Zeugnis umgehend herunter und speichere es sicher, damit du jederzeit darauf zugreifen kannst. Über Cert4Trust kann das Zeugnis auf Echtheit überprüft werden.
Ab der Winterprüfung 2024 werden nur noch digitale Prüfungszeugnisse ausgestellt. Ein Versand per Post erfolgt dann NICHT mehr.

Passwort vergessen

Bei der Registrierung identifizierst du dich als Azubi und gibst deine Kontaktdaten ein. Bitte achte darauf, dass unter “Meine Daten” die E-Mailadresse angegeben wird.
Im Azubi-Infocenter verwendest du deine angegebenen Daten. Der Benutzername ist die E-Mailadresse und du brauchst dein vergebenes Passwort. Falls du das Passwort vergessen hast, kannst du ein neues anfordern.

Häufig gestellte Fragen - FAQs

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zur beruflichen Ausbildung:

Ausstellung von Zweitschriften

Zweitschriften für Aus- und Weiterbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz

Sie haben eine IHK-Prüfung absolviert, aber Ihr Zeugnis verloren oder dieses wurde zerstört? Die IHK stellt Ihnen auf Antrag eine Zweitschrift aus. Folgende Zweitschriften können Sie unter folgenden Links direkt im Online-Service-Portal der bayerischen IHKs online beantragt werden:
Zeugniszweitschrift für gesetzliche Aus- und Weiterbildungsprüfungen, Lehrzeitbestätigung, Beglaubigung

Zweitschriften für Sach- und Fachkundeprüfungen sowie Unterrichtungen

Für die Beantragung einer Zweitschrift für eine Sach- und Fachkundeprüfung wenden Sie sich bitte direkt an unsere für die jeweilige Prüfung zuständigen Ansprechpartner.

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach dem gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.

Auslandsaufenthalte während der betrieblichen Ausbildung

Es ist einfacher geworden, Teile der beruflichen Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Dies kann bereits im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Damit kann den künftigen Fachkräften internationales Know-how vermittelt werden. Die Gesamtlänge kann bis zu einem Viertel der Gesamtausbildungszeit betragen.

Was muss geregelt werden?

Wichtig ist, dass der Auszubildende für die Zeit des Auslandsaufenthalts eine Befreiung von der Berufsschulpflicht beantragt, hierauf besteht ein Anspruch. Der Azubi muss im Ausland keine vergleichbare Berufsschule besuchen, er kann die Ausbildung auch ausschließlich im Betrieb fortsetzen. Den versäumten Berufsschulstoff muss er allerdings "privat" nachholen.
Ist der vorgesehene Auslandsaufenthalt schon bei Vertragsabschluss bekannt, kann dies bereits im Ausbildungsvertrag unter Ziffer D aufgenommen werden. Spätere Entscheidungen für einen Auslandsaufenthalt müssen durch eine gemeinsame Vertragsänderung vereinbart werden.
Für Auslandsaufenthalte über vier Wochen ist außerdem ein gesonderter Ausbildungsplan für den Auslandsaufenthalt mit der IHK abzustimmen, damit sichergestellt ist, dass die wesentlichen Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Der Plan kann auch ein spezieller Vertrag zwischen dem Ausbildenden und dem aufnehmenden Betrieb sein; darin werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten, aber auch Ausbildungsinhalte festgelegt.
In der Europäischen Union gibt es vielfache Unterstützung für die Organisation und Finanzierung eines Auslandsaufenthaltes zu Ausbildungszwecken. Eine Recherche im Internet lohnt sich.

Wo findet man Informationen?

Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Agentur für Arbeit informiert über Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im europäischen Ausland.
Die Deut­sche Ge­sell­schaft für In­ter­na­ti­o­nale Zu­sam­men­ar­beit (GIZ) ist ein weiterer Ansprechpartner für berufliche Bildung im Ausland.
Eine gute Übersicht über die verschiedenen Wege ins Ausland bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die IBS informiert seit über 25 Jahren über Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Ausland. Als zentrale deutsche Serviceeinrichtung im Auftrag und mit finanzieller Förderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ebnet die IBS jährlich zahlreichen Interessierten den Weg ins Ausland.
Ein Auslandsaufenthalt kann fester Bestandteil der Lehre sein, ohne dass sich dadurch die Ausbildung verlängert.

Wer berät Azubis und Unternehmen?

Praktische Unterstützung erhalten Unternehmen, Azubis und Fachkräfte von den Mobilitätsberatern "Berufsbildung ohne Grenzen". Dabei handelt es sich um ein Beraternetzwerk der Handwerks- und Industrie- und Handelskammern rund um Auslandsaufenthalte während der beruflichen Bildung.

Assistierte Ausbildung (AsA flex)

Die von der Agentur für Arbeit geförderte Assistierte Ausbildung – AsA flex hilft Jugendlichen und jungen Erwachsenen, eine Ausbildung zu finden und/ oder abzuschließen. Die Assistierte Ausbildung wurde mit den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) zusammengeführt.

Fördermöglichkeiten

Alle bewährten Fördermöglichkeiten bleiben erhalten, jedoch erweitert um folgende neue Möglichkeiten:
  • Der Einstieg in die Assistierte Ausbildung ist jederzeit möglich.
  • Der Ablauf der Unterstützung kann sehr flexibel gestaltet werden. Falls gewünscht, kann die Unterstützung auch ruhen.
  • Das Unterstützungsangebot orientiert sich am individuellen Förderbedarf der Auszubildenden und Ihres Betriebes. Das heißt: Es ist zugeschnitten auf die persönlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen.

Zielgruppen

  • Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können sowie
  • Auszubildende, bei denen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ohne die Förderung ein Abbruch ihrer Berufsausbildung droht.
  • Eine Assistierte Ausbildung kann in Verbindung mit einer Einstiegsqualifizierung genutzt werden.

Inhalt der Förderung

Mit der Assistierten Ausbildung – AsA flex können durch zusätzlichen Stützunterricht Sprach- und Bildungsdefizite der Auszubildenden abgebaut und fachliche Inhalte gefestigt werden.

Die Assistierte Ausbildung – AsA flex beinhaltet unter anderem die Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie eine kontinuierliche sozialpädagogische Begleitung zur Entwicklung von Schlüsselkompetenzen, damit die Jugendlichen ihre Ausbildung erfolgreich abschließen können.

Die mit der Durchführung der AsA flex beauftragten Bildungsträger stimmen sich mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen ab, um eine zielgerichtete und individuelle Förderung der Auszubildenden zu gewährleisten.

Kosten und Träger der Maßnahme

Den Ausbildungsbetrieben und den teilnehmenden Auszubildenden entstehen keine Kosten, denn die Unterstützungsangebote werden von den Agenturen für Arbeit bzw. den Trägern der Grundsicherung finanziert. Die Angebote finden üblicherweise außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit statt.
Nähere Informationen erhalten Sie über die jeweilige Agentur für Arbeit
  • für Arbeitgeber unter 0800 4 5555 00
  • für Arbeitnehmer unter 0800 4 5555 20

Änderungsvereinbarung Berufs- oder Fachrichtungswechsel

Ausbildungsrahmenpläne - Sachliche und zeitliche Gliederung

Die Vorlagen eignen sich als „Sachliche und zeitliche Gliederung“ und als Grundlage für den „Betrieblichen Ausbildungsplan“.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird innerhalb der Artikel auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Diese Seite befindet sich im Aufbau. Hier finden Sie Infos zum Berufsbild bzw. Infos zur Prüfung des jeweiligen Ausbildungsberufes.
Download: Ausbildungsrahmenplan Änderungsschneider Download: Ausbildungsrahmenplan Anlagenmechaniker Download: Ausbildungsrahmenplan Aufbereitungsmechaniker Download: Ausbildungsrahmenplan Automatenfachmann Download: Ausbildungsrahmenplan Automobilkaufmann Download: Ausbildungsrahmenplan Bankkaufmann Download: Ausbildungsrahmenplan Baugeräteführer Download: Ausbildungsrahmenplan Baustoffprüfer Download: Ausbildungsrahmenplan Bauzeichner Download: Ausbildungsrahmenplan Berufskraftfahrer Download: Ausbildungsrahmenplan Bestattungsfachkraft Download: Ausbildungsrahmenplan Beton- und Stahlbetonbauer Download: Ausbildungsrahmenplan Betonfertigteilbauer Download: Ausbildungsrahmenplan Binnenschiffer Download: Ausbildungsrahmenplan Binnenschifffahrtskapitän Download: Ausbildungsrahmenplan Biologielaborant Download: Ausbildungsrahmenplan Bodenleger Download: Ausbildungsrahmenplan Brauer und Mälzer Download: Ausbildungsrahmenplan Buchhändler Download: Ausbildungsrahmenplan Bühnenmaler und 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Zerspanungsmechaniker Download: Ausbildungsrahmenplan Zweiradmechatroniker

Berufsschule

Der Berufsschulunterricht ist ein zentraler Bestandteil der dualen Berufsausbildung. Grundlage des Unterrichts sind die landeseinheitlichen Rahmenlehrpläne, die auf die Ausbildungsordnungen abgestimmt sind.

Welche Pflichten hat der Betrieb?

Der Ausbildungsbetrieb muss seine Auszubildenden für den Unterricht freistellen (§ 15 BBiG) und sie dazu anhalten, die Berufsschule zu besuchen (§ 14 Abs. 1 BBiG). Er darf sie während dieser Zeit nicht beschäftigen. Wenn ein Betrieb seine Auszubildenden für den Besuch des Berufsschulunterrichtes nicht freistellt, verstößt er gegen gesetzliche und vertragliche Vorschriften. Betroffene Auszubildende wären dann berechtigt „eigenmächtig“ am Unterricht teilzunehmen. Der Betrieb könnte sie deshalb nicht abmahnen, kündigen oder hierfür Urlaub abziehen.
Die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht liegt auch beim Ausbildenden: Wer nicht dafür sorgt, dass Auszubildende regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen, handelt ordnungswidrig.
Auch wenn die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten noch so dringlich sein mag, darf der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden ohne vorherige Genehmigung der Berufsschule während der Schulzeiten nicht beschäftigen. Ein Anspruch auf Beurlaubung des Azubis vom Unterricht besteht nicht.

Wie werden die Berufsschulzeiten angerechnet?

Berufsausbildung findet in der Regel im Ausbildungsunternehmen und an Berufsschulen statt. Oft zählt die Zeit an Berufsschulen als Ausbildungszeit – aber nicht immer.
Es ist nicht erlaubt, die betriebliche Ausbildungszeit an Berufsschultagen abweichend von der ansonsten betrieblich üblichen Ausbildungszeit zu regeln. Diese Regelungen gelten auch bei Blockunterricht, darüberhinausgehende Regelungen gibt es nicht.
  • Volljährige und minderjährige Auszubildende werden nach dem neuen Berufsbildungsgesetz im Hinblick auf die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung und die Anrechnung der Freistellung auf die betriebliche Ausbildungszeit gleichbehandelt.
  • Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet.
  • Auszubildende sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird nur mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet. Eine Beschäftigung im Betrieb nach diesem Unterrichtstag ist möglich. Die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb müssen ebenfalls angerechnet werden. Die täglichen Höchstarbeitszeiten gemäß Arbeitszeitgesetz bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz sind dabei zu beachten.
  • Auszubildende sind in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 (vollen) Stunden an mindestens fünf Tagen von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Auszubildende dürfen nach der Berufsschule nur dann im Betrieb weiter ausgebildet werden, wenn das nicht unzumutbar ist. Das wäre etwa der Fall, wenn die im Betrieb verbleibende Zeit in keinem Verhältnis zu der dafür aufzuwendenden Wegezeit stehen würde und für eine sinnvolle Ausbildung zu kurz wäre.

Wie läuft die Anmeldung der Auszubildenden an der Berufsschule?

Der Ausbildungsbetrieb meldet den Auszubildenden vorab telefonisch oder online über die Homepage der jeweiligen Berufsschule an und schickt ihn am Einschreibetag mit den erforderlichen Unterlagen (u.a. Vertragseintragungsbestätigung der zuständigen IHK) zur Berufsschule. Damit ist der Betrieb sicher, dass der Auszubildende an der richtigen Schule angemeldet ist.
Wichtiger Hinweis: Bei der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages bei der zuständigen IHK erfolgt keine Anmeldung an der Berufsschule!

Welche Berufsschule ist zuständig?

Maßgeblich für den Schulstandort ist der Arbeitsort – nicht der Wohnort des Auszubildenden. Der richtige Schulstandort ist unter dem jeweiligen Ausbildungsberuf oder im Sprengelverzeichnis auf der Internetseite der Regierung der Oberpfalz bzw. der Regierung von Niederbayern zu finden.
Wenn ein Schüler/eine Schülerin nicht die für ihn/sie zuständige Sprengelberufsschule, sondern eine andere Berufsschule besuchen möchte, muss ein Gastschulverhältnis beantragt werden. Bei fehlender Zustimmung einer der zu beteiligenden Stellen entscheidet die Regierung.

Ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Personen, die zu Beginn der Ausbildung noch keine 18 Jahre alt sind, einer Erstuntersuchung unterziehen. Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Eintritt ins Berufsleben erfolgen, damit die Jugendlichen eine ihrer Gesundheit entsprechende Berufswahl treffen können. Arbeitgeber dürfen Jugendliche nur beschäftigten, wenn ihnen eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung gem. § 32 Abs. 1 JArbSchG vorliegt.
Haben Auszubildende ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, müssen sie sich einer Nachuntersuchung unterziehen. Die Nachuntersuchung muss zwischen dem 10. und 12. Monat nach Aufnahme der ersten Beschäftigung erfolgen. Der Arbeitgeber soll seine Auszubildenden frühzeitig an die Nachuntersuchung erinnern und sich die entsprechende Bescheinigung vorlegen lassen.
Für die Untersuchungen gilt der Grundsatz der freien Arztwahl. Die Kosten trägt das Land.

Beschäftigungsverbot mit gesundheits- oder entwicklungsgefährdenden Arbeiten

Erhält die Bescheinigung des Arztes für den Arbeitgeber einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder Entwicklung einer bzw. eines Jugendlichen für gefährdet hält, dürfen sie nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden.

Wo erhalten die Auszubildenden die Untersuchungsberechtigungsscheine?

Die vom Jugendlichen zuletzt besuchte Schule gibt die Berechtigungsscheine aus. Weitere Formulare erhalten Sie beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt:
Regierung der Oberpfalz, Gewerbeaufsichtsamt
Ägidienplatz 1
93047 Regensburg
Telefon 0941/5680-0
Telefax 0941/5680-799

Auflösung eines Berufsausbildungsverhältnisses

Ausbilderbenennungsformular

Ausbildungsvertrag

Sie haben Ihren Auszubildenden gefunden und wollen einen Berufsausbildungsvertrag schließen? Der Ausbildungsvertrag muss vor Beginn der Ausbildung bei der IHK eingegangen sein.
Neuer Ausbildungsvertrag ab dem 01. August 2022
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union verabschiedet. Das Gesetz tritt zum 1. August 2022 in Kraft. Es führt zu Änderungen im Berufsbildungsgesetz und somit zu einer Anpassung des Berufsausbildungsvertrages. Die angepasste Variante finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Ab dem 1. Januar 2021 muss die BA-Betriebsnummer nach § 34 BBiG im Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden.

Für die Beantragung können Sie zwischen zwei Möglichkeiten wählen:
1. Ausbildungsvertrag als PDF-Datei
Die IHK bietet den Ausbildungsvertrag nach wie vor als PDF-Datei (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 748 KB) an, die Sie direkt am Computer ausfüllen können. Hierfür benötigen Sie keine Zugangsdaten, es muss lediglich die Ausfertigung für die Industrie- und Handelskammer (Seite 1-6) ausgefüllt werden. Die restlichen Seiten werden automatisch gefüllt.
oder
2. Ausbildungsvertrag Online - schnell und bequem
In unserem ASTA-Infocenter ist ein Vertragsmanagement mit eingebunden, in dem Sie die Ausbildungsverträge ausfüllen und direkt an uns übermitteln können.
Alles weitere hierzu finden Sie unter ASTA Infocenter.

Bitte beachten Sie, dass wir Verträge, die uns per Mail erreichen leider nicht mehr bearbeiten können.

Die Anmeldung zur Berufsschule erfolgt über den Ausbildungsbetrieb.
Was wird noch benötigt?
  • die ersten sechs Seiten des Berufsausbildungsvertrages (Ausfertigung für die Industrie- und Handelskammer)
  • die sachliche und zeitliche Gliederung (Rahmenplan) in Kopie
  • bei Jugendlichen die ärztliche Bescheinigung gem. Jugendarbeitsschutzgesetz in Kopie
Nach erfolgter Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erhält der Ausbildungsbetrieb eine Eintragungsbestätigung.

Bei Fragen stehen Ihnen nachfolgende Kolleginnen des Servicepoint Ausbildung gerne zur Verfügung:
Martina Putzer
Rosa Steinkirchner
Christina Spitzer
Sonja Zisler

Auslandsaufenthalt

Baustellenpraktikum

Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Der Ausbildungsnachweis eines Azubis dokumentiert die vermittelten Ausbildungsinhalte. Ihr Azubi trägt dort die betrieblichen Tätigkeiten, Unterweisungsthemen, Lehrgespräche und die Inhalte des Berufsschulunterrichts ein. Dadurch wird der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten in einfacher Form sichtbar gemacht. Es kann sowohl als Tages- oder Wochenbericht verwendet werden.
Sollten in Ihrem Unternehmen konzernspezifische Ausbildungsnachweise verwendet werden, bitten wir um vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen IHK-Ausbildungsberater.


Prüfungsanmeldung und Kontrolle des Ausbildungsnachweises

Die Kontrolle des schriftlich oder elektronisch geführten Ausbildungsnachweises erfolgt digital und im Bedarfsfall nach Aufforderung durch die IHK und muss somit nicht mehr in der schriftlichen/praktischen/mündlichen Prüfung vorgelegt werden. Der Ausbildungsnachweis ist zukünftig im Azubi-Infocenter als PDF hochzuladen. Die Login-Daten für das Azubi-Infocenter hat jeder Auszubildende per Post erhalten. Neue Azubis erhalten diese mit der Eintragungsbestätigung des Ausbildungsvertrages.

Ein Upload des Ausbildungsnachweises ist nur noch im Azubi-Infocenter möglich. Die bloße Mitteilung von Online-Zugängen, Passwörtern o.ä. wird nicht akzeptiert. Sollte das Berichtsheft in Papier Form geführt worden sein, muss dieses zum hochladen eingescannt werden. Sollten Umschüler/-innen durch ihren Umschulungsbetrieb von der Führung des Ausbildungsnachweises freigestellt worden sein, so laden diese eine entsprechende Freistellungserklärung anstelle des Ausbildungsnachweises hoch. Ein Muster steht unter “weitere Informationen” als Download bereit.

Hinweis zum Berichtsheft-Upload

© IHK Regensburg

Wenn die Prüfungsanmeldung per Post erhalten wird, muss der Azubi sich im Azubi-Infocenter einloggen und das Berichtsheft über „Nachweise einreichen“ hochladen.
Wenn die Online Prüfungsanmeldung freigeschaltet ist, muss der Azubi diese nach der Bearbeitung durch den Ausbildungsbetrieb kontrollieren und die “Anmeldung weitergeben”. Direkt in der Anmeldung unter „Nachweise“ muss vom Ausbildungsbetrieb (Ausbildenden) oder Azubi (Prüfungsteilnehmenden) das Berichtsheft hochgeladen werden. Der Ausbildungsbetrieb entscheidet im ersten Schritt der Anmeldung, wer den Nachweis hochlädt.
Achtung, der Dateiname darf keine Sonderzeichen enthalten.
Für das einscannen oder das zusammenführen von mehreren Seiten können auch Online Tools genutzt werden (z.B. https://tools.pdf24.org/de/ ).

Bei Fragen zur Prüfungszulassung finden Sie hier den richtigen Ansprechpartner: Reguläre Zulassung zur Abschlussprüfung

Häufig gestellte Fragen - FAQs

Um nur Fragen und Antworten zum Thema Berichtsheft zu sehen, klicken Sie bitte die Kategorie “Berichtsheft” an:

Berufs- Fachrichtungswechsel Änderungsvereinbarung

Berufsschulnote - Übernahme in das Prüfungszeugnis

Betriebliche Ausbildung in Teilzeit

Die durch die BBiG-Novelle 2005 erstmals gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wird nun durch eine eigene Vorschrift (§ 7a BBiG) mit erleichterten Voraussetzungen gestärkt. Durch diese Gesetzesänderungen soll die Teilzeitberufsausbildung nunmehr allen Auszubildenden offen stehen. Der Nachweis eines Grundes, wie beispielsweise Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen, ist nicht mehr zu erbringen.

Was sind die Voraussetzungen für eine Teilzeitausbildung?

Ausbildungsbetrieb und Azubi müssen die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit individualvertraglich vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf dabei nicht mehr als 50 Prozent betragen.
Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Wie lange dauert eine Teilzeitausbildung?

Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend der verkürzten Ausbildungszeit, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Da mit den individuell möglichen Teilzeitmodellen zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht wird, sieht § 7a Abs. 3 BBiG vor, dass der Azubi die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Prüfung verlangen kann. Zum Erreichen eines früheren Prüfungstermins können Ausbildende und Azubi einen gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer stellen.

Welche Vorteile ergeben sich für die ausbildenden Unternehmen?

  • Besonders hohe Motivation der Auszubildenden
  • Organisationserfahrung durch das Familienmanagement bei den Auszubildenden
  • Stärkere Betriebsbindung
  • Fachkräfte werden für den eigenen Bedarf ausgebildet
  • Positive Außenwirkung durch die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung (familienfreundlicher Betrieb)

Wie gestaltet sich die Urlaubsregelung?

Sofern Teilzeitauszubildende an genauso vielen Arbeitstagen wie Vollzeitbeschäftigte arbeiten, haben sie auch den gleichen Urlaubsanspruch wie die Vollzeitbeschäftigten. Findet die Teilzeitausbildung an weniger betrieblichen Arbeitstagen statt, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

Wie gestaltet sich die Vergütung bei Teilzeitausbildung?

Die Höhe der Ausbildungsvergütung verkürzt sich bei der Teilzeitausbildung entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit.

Nachdem die Teilzeitausbildung mit vielen individuellen Fragen verbunden ist, empfehlen wir die frühzeitige Kontaktaufnahme mit den IHK-Ausbildungsberatern.

Einstiegsqualifizierung mit IHK-Zertifikat

Die Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein Instrument, das im Jahr 2004 im Zuge des Ausbildungspaktes neu geschaffen wurde, um Jugendliche und junge Erwachsene fit für den Beruf zu machen.
Ausbildungswillige und ausbildungsfähige junge Menschen, die nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen im Herbst keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, erhalten mit der Einstiegsqualifizierung die Möglichkeit, Teile eines Ausbildungsberufes, einen Betrieb und das Berufsleben kennen zu lernen. Gleichzeitig nehmen die Jugendlichen am Berufsschulunterricht teil. Ziel ist, Potenziale durch den Einstieg in Ausbildung und Arbeit zu erschließen. Die angebotenen Plätze für die Einstiegsqualifizierung (Langzeitpraktikum) werden bei der IHK registriert und in Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur an geeignete Bewerber vermittelt.

Das Prozedere

Hat sich das Unternehmen für einen Jugendlichen entschieden, der vom Berufsberater der Arbeitsagentur empfohlen wurde, unterzeichnen beide Parteien den „Vertrag zur Einstiegsqualifizierung und reichen diesen in Kopie bei der IHK und bei der Agentur für Arbeit ein. Die Jugendlichen verpflichten sich, im Rahmen der normalen Arbeitszeiten im Betrieb zu arbeiten und besuchen auch die entsprechenden Berufsschulklassen. Sie erhalten für die Einstiegsqualifizierung auf Antrag von der Agentur für Arbeit eine monatliche Vergütung bis zu einer Höhe von 276,00 Euro zuzüglich pauschalierten Zuschuss zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 142,00 Euro. Am Ende der Einstiegsqualifizierung erhalten die Jugendlichen ein betriebliches Zeugnis sowie ein IHK-Zertifikat, das den Übergang in eine spätere Ausbildung oder Berufstätigkeit erleichtert.

Wie profitieren die Unternehmen?

Die Betriebe gehen durch die Einstiegsqualifizierung noch keine feste Bindung ein, haben aber die Chance, die jungen Leute kennen zu lernen und ihnen anschließend einen Ausbildungsvertrag anzubieten.
Betriebe können junge Menschen im Rahmen einer EQ an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen. Falls ein Betrieb noch nicht oder längere Zeit nicht mehr ausgebildet hat, ermöglicht ihm die EQ einen (Wieder-) Einstieg in die betriebliche Ausbildung.
Die Jugendlichen wiederum können sich in der Praxis beweisen und dem Betrieb über die häufig nicht aussagekräftigen Schulzeugnisse hinaus einen guten Eindruck vermitteln. Gedacht ist die Einstiegsqualifizierung nicht zuletzt auch für Jugendliche, die noch nicht voll ausbildungsfähig sind, aber auf diese Weise an eine Ausbildung herangeführt werden können.

Erstausbildung im Unternehmen

Fit for Work – Chance Ausbildung

Die Bayerische Staatsregierung wird auch in diesem Jahr mit der Ausbildungsinitiative Fit for Work, die Teil der „Bayerischen Allianz für starke Ausbildung in Bayern“ ist, gezielt die Ausbildungschancen von Jugendlichen unterstützen, die einem besonderen Wettbewerb unterliegen.

Wer kann einen Förderantrag stellen?

Ausbildungsbetriebe mit Sitz in Deutschland, die einen Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung abschließen und die Ausbildung in Bayern durchführen.

Welche Ausbildungsverhältnisse werden gefördert?

Gefördert werden Ausbildungsverhältnisse mit Jugendlichen, deren Chancen auf dem Ausbildungsstellenmarkt durch persönliche, bildungsmäßige oder soziale Umstände verringert sind. Die neuen Förderhinweise werden dazu klare Hinweise geben und die förderfähige Zielgruppe benennen.

Was wird gefördert?

Der Betrieb erhält einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung.

Wie hoch wird die Förderung sein und sind weiteren Voraussetzungen zu beachten?

Die Höhe der Förderung und die weiteren Fördervoraussetzungen werden mit den neuen Förderkonditionen geregelt.
Die neuen Förderhinweise und den Antrag finden Sie beim Bayerischen Sozialministerium.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsbehörde
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Hegelstraße 2
95447 Bayreuth
Telefon 0921 605-3388, E-Mail esf@zbfs.bayern.de


Fahrtkostenerstattung für Berufsschüler

Das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs
  • gilt für Schüler ab der 11. Klasse und Berufsschüler der 10. Klasse in Teilzeitunterricht,
  • ist gerichtet auf eine Gelderstattungsleitungs,
  • wird im Nachhinein erfüllt.
Zu beachten gilt grundsätzlich, dass die Kostenerstattung nur für die notwendige Beförderung zum Pflicht- und Wahlunterricht zur nächstgelegenen Schule erfolgt. Überbetriebliche Schulungen werden vom kostenfreien Schulweg nicht umfasst. Erstattungsfähig sind auch die Fahrten zur schriftlichen und mündlichen Prüfung, soweit die Schule die Daten entsprechend bestätigt.
Vorrangig ist die Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Anerkannt werden nur tatsächlich vorgelegte Fahrkarten. Nur wenn die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ganz oder teilweise nicht möglich ist, oder wenn sich bei Blockschülern eine Zeiteinsparung von mehr als zwei Stunden an drei Tagen in der Woche errechnet, kann der Einsatz des privaten Kfz anerkannt werden. Hierzu müssen Berufsschüler ab der 10. Klasse einen Erfassungsbogen ausfüllen. Der Antrag ist immer auf das jeweilige Schuljahr bezogen und sinnvoller Weise immer zu Beginn des Schuljahres zu stellen. Hierzu sind immer ein Stundenplan und ein Blockplan beizufügen, die jeweils von der Schule bestätigt sein müssen.
Fahrtkostenrückerstattungsanträge sind nach Ablauf des Schuljahres bis spätestens 31.10. beim Landratsamt einzureichen (Ausschlussfrist). Später eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Rückerstattet werden nur die kostengünstigsten Fahrkarten – meist Streifenkarten bzw. Schülerwochen- bzw. –monatsfahrkarten (unter Abzug von derzeit 465,00 EURO Familienbelastungsgrenze). Die vollständige Vorlage der Originalfahrkarten ist hierzu erforderlich.
Die Formulare „Antrag auf Fahrtkostenerstattung“ und „Erfassungsbogen ab 11. Klasse und Berufsschüler“ sind im Sekretariat der Schule, bei der Stadt oder beim Landratsamt erhältlich.

Filialwechsel oder Umzug

Duales Studium im Verbundmodell - Karriere für Abiturienten

Ein duales Studium verbindet akademisches Wissen mit praktischem Know-how. Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Studium bekommt der praktische Anteil der Ausbildung damit ein deutlich größeres Gewicht. Voraussetzung ist die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife.
Neben dem Dualen Studium mit „vertiefter Praxis“ – Bachelor-Abschluss mit vermehrt Praxisphasen in einem Unternehmen - führt das „Verbundmodell“ zusätzlich zum IHK-Berufsabschluss. Durch Abstimmung und Vernetzung der Lernorte Betrieb, Berufsschule und Hochschule werden Wiederholungen vermieden, Synergien genutzt und beide Abschlüsse zusammen in 4 bzw. 4 1/2 Jahren erreicht.
Das Verbundmodell ist für besonders Leistungsmotivierte gedacht. Es ist keine Ausbildung in Leichtbauweise, sondern fordert von den Teilnehmern vollen Einsatz, sowohl im Bereich der Facharbeiterqualifikation als auch beim Bachelor-Studiengang.
Die Teilnehmer am Programm absolvieren vor und während des Studiums Praxisphasen im jeweiligen Betrieb und erhalten dabei eine Ausbildungsvergütung.

Welche Vorteile bietet ein duales Studium für den Studenten?

  • Finanzielle Förderung durch den Betrieb für Ausbildung und Studium
  • Theoretisches Wissen kann im Unternehmen praktisch umgesetzt werden
  • Kompakte Ausbildungsdauer für zwei Berufsabschlüsse
  • Die Übernahmequote nach dem dualen Studium ist hoch

Welche Vorteile bietet das Duale System den Unternehmen?

  • Die Nachwuchskräfte sind nach dem dualen Studium auf die Praxis vorbereitet
  • Die Absolventen der dualen Studiengänge sind deutlich jünger
  • Geringe Einarbeitungszeiten im Betrieb nach dem Studienabschluss
  • Unternehmen können Impulse aus der Wirtschaft an der FH einbringen
  • Eine gute Alternative zu Trainee-Programmen bzgl. Kosten und Zeit
Informationen zu möglichen Studiengängen und Vertragsmuster erhalten Sie von den Ausbildungsberatern der IHK Regensburg.

IHK-Lehrstellenbörse

Am 31.12.2024 wird die Lehrstellenbörse der IHK abgeschaltet.
Auf Landes- und Bundesebene der IHK-Organisation gab es Überlegungen und Gespräche für ein Nachfolgeprodukt. Die Realisierung eines etwaigen Nachfolgeprodukts wurde aber letztendlich verworfen.
Historisch gesehen entstand die IHK Lehrstellenbörse in einer Zeit, in der Ausbildungsplätze knapp waren und wir jeden akquirierten Ausbildungsplatz sichtbar machen wollten. Mittlerweile gab es einen Paradigmenwechsel auf dem Ausbildungsmarkt und wir haben nun einen ausgeprägten Bewerbermarkt. Vor diesem Hintergrund ist der Bedarf für uns nicht mehr erkennbar und es ist zusätzlich mit einem Rückgang der Nutzungs- und Vermittlungsquote zu rechnen.
Mitgliedsbeiträge in eine Überarbeitung und anstehende Neuentwicklung unserer Lehrstellenbörse zu investieren, wäre nicht zielführend. Als Alternative möchten wir Ihnen daher zukünftig die Börse der Agentur für Arbeit ans Herz legen. Mit einem Einschaltungsgrad von 70-80% besteht hier ein schlagkräftiges, kostenfreies Angebot.
Offene Ausbildungs- und Praktikumsplätze können Sie über den Link der Agentur für Arbeit frei schalten:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/ausbilden/auszubildende-finden
Ebenso können Sie über die Bewerberbörse Personen finden, die eine Arbeitsstelle suchen:
https://www.arbeitsagentur.de/bewerberboerse/
Unabhängig von der Lehrstellenbörse werden wir auch künftig unsere IHK-Broschüre „Ausbildung konkret“ mit unserem Lehrstellenatlas anbieten:
https://www.ihk.de/regensburg/ausbildungkonkret/
Diese Berufsorientierungsbroschüre erscheint jährlich. Sie wird von uns an Schulen verteilt und auf Messen eingesetzt. Alle aktiven Ausbildungsbetriebe werden von uns regelmäßig angeschrieben, um in unserem Lehrstellenatlas zu erscheinen.
Registrieren Sie sich vor Jahresende bei der Jobbörse der Agentur (oder auch einem anderen Anbieter), sofern Sie nicht schon ein Konto haben, um einen nahtlosen Übergang bei Ihren Akquise-Aktivitäten sicherzustellen.

Kaufmännische Abschlussprüfung

Erster Prüfungstag Zweiter Prüfungstag
Sommer 2025 Dienstag, 06. Mai 2025 Mittwoch, 07. Mai 2025
Winter 2025/26 Dienstag, 25. November 2025 Mittwoch, 26. November 2025
Sommer 2026 Dienstag, 28. April 2026 Mittwoch, 29. April 2026
Winter 2026/27 Dienstag, 24. November 2026 Mittwoch, 25. November 2026
Sommer 2027 Dienstag, 27. April 2027 Mittwoch, 28. April 2027

Kaufmännische Abschlussprüfung

  • Kaufmann/-frau für Büromanagement
Teil 1 der Abschlussprüfung
Frühjahr 2025 Donnerstag, 27. März 2025
Freitag, 28. März 2025
Herbst 2025 Donnertag, 18. September 2025
Freitag 19. September 2025
Frühjahr 2026 Donnerstag 26. Februar 2026
Freitag, 27. Februar 2026
Herbst 2026
Donnerstag, 1. Oktober 2026
Freitag, 2. Oktober 2026
Frühjahr 2027
Donnerstag, 25. Februar 2027
Freitag, 26. Februar 2027

Kaufmännische Abschlussprüfung

  • Kaufmann/-frau für Groß- und Außenhandelsmanagement
  • Bankkaufmann/-frau (neue AO)
  • Fachinformatiker/-in (neue AO)
  • IT-System-Elektroniker/-in (neue AO)
  • Kaufmann/-frau für IT-System-Management
  • Kaufmann/-frau für Digitalisierungsmanagement
  • Kaufmann/-frau im E-Commerce
  • Automobilkaufmann/-frau
  • Hotelfachmann/-frau (neue AO)
  • Kaufmann/-frau für Hotelmanagement (neue AO)
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen (neue AO)
Teil 1 der Abschlussprüfung
Frühjahr 2025 Dienstag, 25. März 2025
Herbst 2025 Mittwoch, 17. September 2025
Frühjahr 2026 Mittwoch, 25. Februar 2026
Herbst 2026 Mittwoch, 30. September 2026
Frühjahr 2027 Mittwoch, 24. Februar 2027

Kaufmännische Abschlussprüfung

  • Berufskraftfahrer/-in
schriftliche Prüfung
Sommer 2025 Dienstag, 13. Mai 2025
Winter 2025/2026 Dienstag, 02. Dezember 2025
Sommer 2026 Dienstag, 05. Mai 2026
Winter 2026/2027 Dienstag, 01. Dezember 2026
Sommer 2027 Dienstag, 11. Mai 2027
Winter 2027/2028 Dienstag, 07. Dezember 2027
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Aufgabenstelle für kaufmännische Abschluss- und Zwischenprüfungen unter Rubrik „Prüfungen“.

Kaufmännische Zwischenprüfung

Herbst 2025 Mittwoch, 17. September 2025
Frühjahr 2026 Mittwoch, 25. Februar 2026
Herbst 2026 Mittwoch, 30. September 2026
Frühjahr 2027 Mittwoch, 24. Februar 2027

Kaufmännische Zwischenprüfung

  • Berufskraftfahrer/-in
Frühjahr 2026 Dienstag, 17. März 2026
Frühjahr 2027 Dienstag, 16. März 2027

Digitale kaufmännische Zwischenprüfung

Herbst 2025 Montag, 15. September 2025
Frühjahr 2026 Dienstag, 24. Februar 2026
Herbst 2026 Dienstag, 29. September 2026
Frühjahr 2027 Dienstag, 23. Februar 2027

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Aufgabenstelle für kaufmännische Abschluss- und Zwischenprüfungen unter der Rubrik „Prüfungen“.

Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung

Ein Nachteilsausgleich ist für Menschen mit einer Behinderung gemäß §2 SGB IX (keine vorübergehenden Krankheiten) bei Prüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen grundsätzlich möglich. Dies ist in § 16 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz / Kelheim (APO) geregelt. Der Nachteilsausgleich soll besondere Verhältnisse für Menschen mit Behinderung bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigen.
Grundlage für diese Feststellung sind ärztliche und psychotherapeutische Stellungnahmen sowie andere differenzierte Befunde amtlicher Stellen. Aus dem Attest (im Zeitraum der betreffenden Berufsausbildung erstellt) müssen unter anderem folgende Punkte hervorgehen:
  1. Die Art der Behinderung
  2. Die absehbare Auswirkung auf das relevante Prüfungsgeschehen
  3. Empfohlene Form des Nachteilsausgleichs (Prüfungszeitverlängerung mit Prozentangabe oder Hilfsmittel usw.).
  4. Detaillierte Begründung für einen Nachteilsausgleich
  5. Die organisatorischen Anforderungen bei der Abwicklung der Prüfung
Um einen Nachteilsausglich beantragen zu können, muss eine Beeinträchtigung nicht amtlich als (Schwer-) Behinderung festgestellt sein. Andererseits begründet eine amtlich festgestellte Behinderung allein keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Bei derzeit 120 verschiedenen Prüfungsformen ist das geeignete Mittel, die spezifische Beeinträchtigung auszugleichen, vom Einzelfall abhängig. Dieses ist in der Regel unter Einbezug des Prüfungskandidaten und ggf. mit seinem Ausbilder, zuständigen Facharzt, Psychotherapeuten und/oder Betreuer von der zuständigen Stelle festzulegen. Hierzu ist die Zustimmung des/der Prüfungskandidaten/in notwendig (Entbindung der Schweigepflicht). Die endgültige Entscheidung trifft die für das Prüfungsverfahren zuständige Stelle.
Eingereichte Bescheide über gewährte schulische Nachteilsausgleiche werden natürlich zur Entscheidungsfindung herangezogen. Die darin enthaltenen Maßnahmen gelten allerdings nicht automatisch für die Durchführung der IHK-Ausbildungsprüfung.
Grundsätzlich gilt, dass durch Nachteilsausgleiche die fachlichen und qualitativen Anforderungen an die Prüfungsteilnehmer nicht verändert bzw. verringert werden dürfen. Prüfungsziel ist es, die berufliche Handlungsfähigkeit festzustellen (nicht nur eine bloße Prüfungsteilnahme/-leistung abzubilden!).
Psychische Störungen (wie z. B. Prüfungsangst, Depressionen, ADHS, ADS) sowie vorübergehende Erkrankungen (wie z. B. Infektionskrankheiten, Armbruch, Beeinträchtigungen nach einer Operation, Migräne oder Sprachdefizite) sind nicht ausgleichsberechtigt.
Legasthenie wird in Abhängigkeit vom Berufsbild ausgeglichen. In Berufsbildern mit Rechtschreibung als Prüfungsinhalt (z.B. Kaufleute für Büromanagement) kann bspw. kein Nachteilsausgleich wegen Legasthenie erfolgen.
Die Rechtschreibung wird in Ausbildungsprüfungen lediglich dann bewertet, wenn Sie zum Prüfungsinhalt des Berufsbildes gehört. Eine isolierte Rechtschreibstörung kann daher nicht zum Nachteilsausgleich führen.
Soweit die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf gem. § 66 BBiG erfolgt, kann für die hier in Frage stehende Beeinträchtigung (z.B. einer Lernbehinderung) kein weiterer Nachteilsausgleich gewährt werden.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2301 KB) muss zusammen mit den aktuellen fachärztlichen Nachweisen sowie der Entbindung der Schweigepflicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1531 KB) bis zum Anmeldeschluss vollständig bei der IHK Regensburg mit der Anmeldung zur Prüfung eingereicht werden! Anderenfalls kann ein Nachteilsausgleich nicht mehr geprüft und gewährleistet werden!
Bitte beachten Sie, dass der Nachteilsausgleich für jeden Prüfungsteil neu beantragt werden muss.


Notenschlüssel IHK Regensburg

Reguläre Zulassung zur Abschlussprüfung

Laut § 43 Berufsbildungsgesetz ist zur Abschlussprüfung zuzulassen,
  • wer die erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung bzw. dem ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise geführt hat und
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen ist.
Auszubildende, deren Ausbildungszeit vor dem 1. Oktober endet, erhalten für die Sommerabschlussprüfung das Anmeldeformular bzw. bei Berufen mit betrieblicher Projektarbeit die erforderlichen Antragsunterlagen im Januar über ihren Ausbildungsbetrieb.
Für Auszubildende der Winterabschlussprüfung mit Ausbildungsvertragsende bis
31. März verschickt die IHK die erforderlichen Anmelde- und Antragsunterlagen im Juli des jeweiligen Jahres.

Ansprechpartnerin für kaufmännische Abschlussprüfungen: Tanja Maier
Ansprechpartner für technische Abschlussprüfungen: Ronny Thiemig

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen

Teilzeitvereinbarung

Technische Zwischen- und Abschlussprüfung

In der entsprechenden Datei finden Sie die Prüfungstermine nach Berufen geordnet.

Übernahmeerklärung Ausbildungsverhältnis

Umschulungsprüfungsregelung

Umschulungsvertrag_ 2018_05

VerAplus - Senior Expert Service

VerAplus bringt junge Menschen, denen die Ausbildung schwerfällt, mit ehrenamtlichen Fachleuten im Ruhestand zusammen: immer nach dem 1:1-Prinzip oder Tandem-Modell.
Ausbildungsabbrüche können für die Jugendlichen vielfach zu unnötigen Warteschleifen und zu Problemen bei der Fortsetzung der Ausbildung führen. Auch für Unternehmen sind Abbrüche unangenehm, da ein Ausbildungsplatz erneut besetzt werden muss. Das bisher in die Ausbildung investierte Geld war dann oft nutzlos. Hier setzt das Coachingprogramm VerAplus zur Verbesserung von Ausbildungserfolgen an.
Um solche Situationen zu vermeiden, sind unabhängig tätige Fachkräfte im Ruhestand - die Senior Experten - des SES tätig. Bei ihnen handelt es sich um lebens- und berufserfahrene Fachkräfte. Sie stehen den Jugendlichen und Unternehmen gerne zur Seite.
SES-Ausbildungsbegleiter sind ehrenamtlich tätig, kennen die Sorgen junger Menschen und helfen individuell: Sie beantworten fachliche Fragen, begleiten Übungen für die Berufspraxis, unterstützen die Vorbereitung auf Prüfungen, kümmern sich um den Ausgleich sprachlicher Defizite, fördern die soziale Kompetenz und Lernmotivation und stärken das Vertrauensverhältnis zwischen Auszubildendem und Ausbilder.
Der SES nimmt Anfragen nach Unterstützung von jeder Seite entgegen. Hunderte Expertinnen und Experten engagieren sich für das Projekt "VerAplus". Sie werden auf ihre Aufgabe konkret vorbereitet und bringen das Fachwissen aus Industrie, Handwerk und vielen technischen, kaufmännischen und sozialen Berufen mit.
Das Angebot von "VerAplus" ist für den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb kostenlos. Die Begleitung läuft zunächst über zwölf Monate, kann aber bis zum Abschluss der Lehre verlängert werden. Die Ziele der Ausbildungsbegleitung legen die Senior Experten und Jugendlichen gemeinsam fest. SES-Experten helfen auch dann, wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird. Im Tandem geht die Suche nach einem geeigneten neuen Ausbildungsplatz leichter von der Hand.

Verkürzung der Ausbildung

Vor Beginn der Ausbildung kann im Ausbildungsvertrag eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden (§ 8 BBiG).
Auch während der Ausbildung kann das Ausbildungsverhältnis noch geändert werden.
Wichtig: Einer Verkürzung müssen immer alle Vertragspartner zustimmen (Ausbildungsbetrieb, Auszubildende/-r und bei unter 18-jährigen auch die Erziehungsberechtigten).
Mögliche Verkürzungsgründe sind:
Schulische Vorbildung
Mittlere Reife Die Ausbildungszeit kann um bis zu 6 Monate verkürzt werden
Abitur, Fachabitur, Berufsgrundbildungsjahr Die Ausbildungszeit kann um bis zu 12 Monate verkürzt werden

Vorherige Ausbildung
Im gleichen Beruf Die Ausbildung kann um die bereits abgeleistete Ausbildungszeit verkürzt werden

Die Mindestzeiten der Ausbildung dürfen dabei durch die Verkürzung in keinem Fall unterschritten werden. Hierfür gelten folgende Regelungen:
Regelausbildungszeit laut Verordnung Mindestzeit der Ausbildung
42 Monate 24 Monate
36 Monate 18 Monate
24 Monate 12 Monate
Über den Verkürzungsantrag entscheidet Ihre zuständige IHK.
Der vollständig ausgefüllte Antrag mit den erforderlichen Unterlagen muss der IHK rechtzeitig zur Bearbeitung vorliegen.
Antragsfristen:
  • Bei Zulassung zur Sommerprüfung: bis 15. Januar des Prüfungsjahres
  • Bei Zulassung zur Winterprüfung: bis 31. Juli des Prüfungsjahres
Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Fragen zur Verkürzung stehen Ihnen die IHK-Ausbildungsberater gerne zur Verfügung.
Hier finden Sie Informationen zur Vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung.

Verlängerungsantrag

Voraussetzungen für eine Ausbildung

A) Eignung der Ausbildungsstätte

Jeder Betrieb, der nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet ist, kann ausbilden. Das ist der Fall, wenn
  • die Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend der Ausbildungsverordnung vermittelt werden können
  • eine entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung vorhanden ist
  • die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn diese Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden.

B) Eignung des Ausbilders / der Ausbilderin

Ausbilden kann, wer dafür persönlich und fachlich geeignet ist.
Persönlich nicht geeignet ist, wer
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden und eine angemessene Zeit in diesem Beruf praktisch tätig war
  • oder die Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch- oder Fachhochschule, Ingenieurschule oder höheren Wirtschaftsfachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in diesem Beruf praktisch tätig war
  • und die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß Ausbildereignungsverordnung nachgewiesen hat
Weitere Fragen beantworten Ihnen gerne die IHK-Ausbildungsberater.

Antrag vorzeitige Zulassung kaufmännisch

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Gemäß der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen sowie des Berufsbildungsgesetzes können Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre aktuellen Leistungen in Schule und Betrieb dies rechtfertigen.
Die prüfungsrelevanten Fächer der Berufsschule dürfen summarisch keinen schlechteren Notendurchschnitt als „gut“ (d.h. unter 2,50) aufweisen. In den einzelnen Fächern muss mindestens die Note „befriedigend“ erreicht werden (d.h. unter 3,50).
Im Ausbildungsbetrieb müssen gute bis sehr gute betriebliche Leistungen erbracht worden sein.
Alle nach der jeweiligen Ausbildungsverordnung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) wurden dem Auszubildenden in hinreichendem Maße vermittelt oder es ist zu erwarten, dass diese Vermittlung bis zum Beginn der Prüfung erreicht werden kann.
Die schulischen Leistungen ergeben sich aus den entsprechenden Leistungsnachweisen unmittelbar vor dem beabsichtigten Prüfungstermin. Wird die Zulassung zur Winterprüfung gewünscht, ist i.d.R. das Abschlusszeugnis vom Sommer des betreffenden Jahres einzureichen. Wird die Zulassung zur Sommerprüfung gewünscht, so ist i.d.R. in kaufmännischen Berufen eine aktuelle Notenstandsbescheinigung (Halbjahresleistung mit Stand Januar) oder bei technischen Berufen das letzte Berufsschulzeugnis einzureichen.
Der aussagekräftige, ausgefüllte und vollständige Antrag, einschließlich der erforderlichen ergänzenden Unterlagen, muss rechtzeitig zur Bearbeitung vorliegen. Das entsprechende Antragsformular unter “Weitere Informationen” muss für die Antragstellung verwendet werden.

Antragsfristen:
  • Bei Zulassung zur Sommerprüfung: bis 15. Januar des Prüfungsjahres.
  • Bei Zulassung zur Winterprüfung: bis 31. Juli des Prüfungsjahres.
Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Vollständigkeit des Antrags liegt in der Verantwortung des antragstellenden Azubis.
Für die Mindestzeiten der Ausbildung gelten folgende Regelungen:
Regelausbildungszeit laut Verordnung Mindestzeit der Ausbildung
42 Monate 24 Monate
36 Monate 18 Monate
24 Monate 12 Monate

Vergütung von Azubis

Welche Ausbildungsvergütung steht einem Auszubildenden zu? Die Vorgaben des Gesetzes sind zu dieser Frage wenig präzise; ihnen zufolge hat die den Auszubildenden zu zahlende Vergütung angemessen zu sein (§ 17 BBiG). Das ergänzend geltende Arbeitsrecht und die Arbeitsrechtsprechung haben diese Vorgaben inzwischen aber weitgehend präzisiert.
Danach gilt:
Sind die Ausbildungsvertragspartner (Ausbildungsbetrieb und Auszubildender) tarifrechtlich gebunden, gelten die jeweiligen tariflichen Vergütungssätze. Eine solche tarifrechtliche Bindung besteht
  • wenn der ausbildende Betrieb einem Arbeitgeberverband und der Auszubildende einer Gewerkschaft angehören und zwischen beiden Organisationen ein Tarifvertrag besteht, der die Vergütungen für Auszubildende regelt oder
  • wenn zwischen dem ausbildenden Betrieb und der Gewerkschaft, der der Auszubildende angehört, direkt ein Tarifvertrag vereinbart worden ist, der Vergütungen für Auszubildende regelt oder
  • wenn ein Tarifvertrag für alle zugehörigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (ungeachtet ihrer Mitgliedschaft bei den tarifvertragschließenden Organisationen) vom zuständigen Arbeits- oder Sozialminister für allgemeingültig erklärt worden ist.
Abgesehen von den seltenen Fällen einer Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen besteht somit keine Verpflichtung des Betriebes zur Zahlung tariflicher Vergütungen, wenn entweder er selbst oder der Auszubildende tarifrechtlich nicht organisiert ist.
Wenn in dem ausbildenden Wirtschaftsbereich keine tarifrechtlichen Absprachen bestehen, gilt seit 01.01.2020 eine Mindestausbildungsvergütung. Diese kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht.
Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten jährlichen Steigerungssätzen.
Beginn der Ausbildung 1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
+ 18%
3. Ausbildungsjahr
+ 35%
4. Ausbildungsjahr
+ 40%
2021
(01.01. – 31.12.2021)
550,00 € 649,00 €
(550 € + 18%)
742,50 €
(550 € + 35%)
770,00 €
(550 € + 40%)
2022
(01.01. – 31.12.2022)
585,00 € 690,30 €
(585 € + 18%)
789,75 €
(585 € + 35%)
819,00 €
(585€ + 40%)
2023
(01.01. – 31.12.2023)
620,00 € 731,60 €
(620€ + 18%)
837,00 €
(620€ + 35%)
868,00 €
(620€ + 40%)
2024
(01.01. – 31.12.2024)
649,00 € 766,00 €
(649€ + 18%)
876,00 €
(649€ + 35%)
909,00 €
(649€ + 40%)
2025
(01.01. – 31.12.2025)
682,00 € 805,00 €
(682€ + 18%)
921,00 €
(682€ + 35%)
955,00 €
(682€ + 40%)
Ab 2026 Wie die Mindestausbildungsvergütung sich in den Folgejahren entwickelt, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des jeweiligen Vorjahres bekannt.
Die Tarifbindung eines Betriebs hat jedoch immer Vorrang.
So ist die Ausbildungsvergütung auch angemessen, wenn eine nach § 3 Tarifvertragsgesetz für den Ausbildenden bindende tarifliche Vergütungsregelung besteht, die die vorgenannte jeweilige Mindestvergütung unterschreitet (§ 17 Abs. 3 BBiG). Soweit der Ausbildende in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt, dieser für den Ausbildenden jedoch nicht bindend ist, ist die Ausbildungsvergütung gem. § 17 Abs. 4 BBiG angemessen, wenn die Ausbildungsvergütung die tariflich geregelte Vergütung um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet (auch wenn dieser Betrag höher ist als die Mindestausbildungsvergütung).
Besteht nach den zuvor genannten Kriterien keine tarifrechtliche Bindung, hat der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung sind Vergütungssätze stets dann angemessen, wenn sie bis zu 20 Prozent unter den für die Region und Branche geltenden tariflichen Sätzen liegen.
In diesen Fällen sind als Maßstäbe tarifrechtliche Vergütungsregelungen verwandter Wirtschaftsbereiche oder Berufe oder - mit Vorbehalten - auch die Ortsüblichkeit heranzuziehen. Für Unternehmen in dieser Situation empfiehlt sich in der Regel eine Rückfrage bei der IHK, die ohnehin den später bei ihr einzureichenden Ausbildungsvertrag auf angemessene Vergütungsregelungen hin zu überprüfen hat. Die zu zahlende Vergütung muss nicht nur bei Vertragsschluss angemessen sein, sondern auch während der gesamten Ausbildungszeit angemessen bleiben. Während der Laufzeit des Ausbildungsvertrages eintretende tarifrechtliche Veränderungen machen somit Anpassungen an die vertraglich vereinbarten Sätze erforderlich!
Für Ausbildungsverhältnisse, die von der öffentlichen Hand finanziert werden, gelten für die Angemessenheit der Vergütung andere Gesichtspunkte. Eine Datenbank mit den durchschnittlichen Vergütungen vieler Ausbildungsberufe finden Sie auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung

Zulassung zur Abschlussprüfung ohne Ausbildung

Sie haben bereits mehrere Jahre Berufserfahrung und keinen Berufsabschluss?
Laut § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist eine Zulassung zur Abschlussprüfung auch ohne eine Berufsausbildung möglich, wenn man mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem man die Prüfung ablegen möchte.
Zur Abschlussprüfung kann zugelassen werden, wer die in der Ausbildungsordnung des Ausbildungsberufes, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll, geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse des jeweiligen Berufes finden Sie hier.
Der Prüfungsbewerber hat Bescheinigungen der jeweiligen Arbeitgeber über die Dauer, den Inhalt und Erfolg seiner betrieblichen Tätigkeit vorzulegen. Wurde die berufliche Handlungsfähigkeit durch Selbständigkeit erworben, ist eine Kopie der Gewerbeanmeldung erforderlich.
Bitte bestätigen Sie uns durch Ihren Arbeitgeber zusätzlich in der sachlichen und zeitlichen Gliederung des jeweiligen Berufes Ihre erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse.
Die Prüfungsanforderungen und Bewertungsrichtlinien sind identisch mit denen, die bei Prüfungsteilnehmern angewandt werden, die aufgrund eines Berufsausbildungsverhältnisses zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Der vollständig ausgefüllte Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist
  • für die Sommerprüfung bis 15. November des Vorjahres und
  • für die Winterprüfung bis 15. Mai des Prüfungsjahres einzureichen.
Später eingegangene Anträge können erst für die nächste Prüfung berücksichtigt werden.
Die Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz / Kelheim sieht für die Zulassung zur Abschlussprüfung eine Bearbeitungsgebühr vor. Die Prüfungsgebühr ist abhängig von den Prüfungsanforderungen der verschiedenen Ausbildungsberufe. Zusätzlich können je nach Beruf Material- bzw. Fachraumnutzungskosten anfallen. Gebührenschuldner ist der Prüfungsteilnehmer. Eine Umschreibung auf einen anderen Rechnungsträger ist nur möglich, wenn der IHK rechtzeitig eine schriftliche Gebührenübernahme vorliegt.

IHK Zeugnischeck

Ein Bewerber hat Ihnen ein Ausbildungszeugnis der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim vorgelegt? Mit dem IHK Zeugnischeck können Sie online prüfen, ob es echt ist. Das Ergebnis erhalten Sie direkt online.

Was ist der IHK Zeugnischeck?

Der IHK Zeugnischeck ist ein Online Dienst. Ziel ist zu prüfen, ob ein Ausbildungszeugnis eines Bewerbers, der seine Prüfung vor der IHK Regensburg abgelegt hat, echt ist. Notwendig sind dafür Name und Geburtstag des Prüflings, das Datum der Prüfung und der Beruf, sowie die Noten. Werden die Daten eingegeben, erhält man sofort das Ergebnis. Das Tool funktioniert für alle Prüfungen, die seit 2007 vor der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim abgelegt wurden.

An wen richtet sich der Zeugnischeck?

Der IHK Zeugnischeck richtet sich an Unternehmen, die Bewerbungen mit Ausbildungszeugnissen der IHK Regensburg erhalten. Sie können schnell und problemlos prüfen, ob das vorgelegte Zeugnis auch echt ist.

Was kostet der IHK Zeugnischeck?

Der Zeugnischeck ist kostenlos. Er erfolgt online über https://zeugnischeck.ihk.digital

Was können Sie machen, wenn ein negatives Ergebnis kommt?

Ist die Übereinstimmung mit der IHK-Datenbank und dem vorgelegten Zeugnis nicht 100 Prozent, erhalten Sie eine negative Nachricht. Das heißt nicht automatisch, dass ein Zeugnis gefälscht ist. Bitte halten Sie Rücksprache mit der IHK, die nochmals einen ganz genauen Check macht.

Wie funktioniert der IHK Zeugnischeck?

  • Nehmen Sie das Zeugnis Ihres Bewerbers zur Hand
  • Rufen Sie die Seite des IHK Zeugnischecks auf
  • Geben Sie Name und Geburtsdatum vom Zeugnis ein
  • Wählen Sie die IHK aus, bei der die Prüfung abgelegt wurde und geben das Datum der Prüfung ein (steht auf dem Zeugnis)
  • Wählen Sie den Ausbildungsberuf laut Zeugnis aus
  • Danach erscheinen die Notenfelder, bitte füllen Sie diese analog zu den Feldern auf dem Zeugnis aus
  • Schicken Sie die Eingaben ab
Das Ergebnis erhalten Sie sofort:
  • Grün bedeutet, das Zeugnis wurde mit diesen Angaben in der IHK Datenbank aufgefunden
  • Rot bedeutet, dass es keine exakte Übereinstimmung mit der IHK Datenbank gibt