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Nr. 6036720

Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage

Die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr wie auch deren Dokumentation sind neu geregelt worden.
Da die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben über die so genannte "Kontroll-Richtlinie" 2006/22/EG verschärft und vereinheitlicht werden soll, hat die EU nun mit der "Entscheidung der Kommission 2007/230/EG" Regeln zur Dokumentation der Zeiten, in denen kein unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder das AETR fallendes Fahrzeug gelenkt wurde, festgelegt.
Krankheit, Urlaub oder das Lenken von Fahrzeugen unter 3,5 t zGG sind Anlässe, die zukunftig das Ausfüllen einer Bescheinigung nach EU-Vorgabe notwendig machen.
Grundsätzlich ist diese Bescheinigung maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Ebenso wird gefordert, die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszufüllen. Dies erscheint in den branchenüblichen Geschäftsabläufen jedoch als nicht jederzeit darstellbar. Nicht zuletzt deswegen enthält die Fahrpersonalverordnung (FPersV) in § 20 Absatz 2 auch die Möglichkeit, Fahrpersonalbescheinigungen nach § 20 FPersV im Nachhinein auszustellen. Es bleibt also abzuwarten, wie die in Kürze erscheinende Neufassung von Fahrpersonalgesetz und -verordnung diesen Sachverhalt regeln wird. Die Vorgabe der maschinenschriftlichen Ausstellung erscheint demgegenüber problemlos umsetzbar, zudem die EU Word-Vorlagen in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung stellt.
Tipp: Erstellen Sie für jede Fahrerin / jeden Fahrer eine Vorlage mit den stets gleich bleibenden Angaben (Punkte 1 bis 10) in Word. Bei der Ausstellung sind dann nur noch wenige Felder individuell auszufüllen. Die deutschsprachige Vorlage der EU-Bescheinigung können Sie über den nebenstehenden externen Link direkt herunterladen
Da es sich um eine von der EU-Kommission festgelegte Vorlage handelt, empfiehlt es sich sehr, nicht von dieser abzuweichen, vor allem nicht bei grenzüberschreitenden Verkehren. Auch Erweiterungen, beispielsweise um auf einer Bescheinigung mehrere Zeiträume abdecken zu können, erscheinen nicht ratsam und sind bei einer am Richtlinientext orientierten Auslegung nicht möglich.

Werkverkehr

Werkverkehr im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Der Werkverkehr unterliegt keiner Erlaubnispflicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Werkverkehrs im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 2 bzw. Absatz 3 GüKG vorliegen.
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt gemäß Paragraf 1 Absatz 3 GüKG auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die oben genannten Voraussetzungen für Werkverkehr nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
  • ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf.
Für den Werkverkehr gilt keine Versicherungspflicht (Paragraf 9 GüKG), wie dies im gewerblichen Güterkraftverkehr in Form einer Güterschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraf 7 a GüKG vorgeschrieben ist.
Auch müssen keine frachtbezogenen Unterlagen wie Frachtbriefe oder ähnliches mitgeführt werden. Ladelisten, die Angaben zu:
  • Name und Anschrift des Unternehmens,
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
  • Be- und Entladestellen (mit Angaben zum Unternehmen),
  • Datum des Beginns der Beförderung sowie
  • Art und Bruttogewicht der beförderten Güter
enthalten, sind zu empfehlen.
Im grenzüberschreitenden Werkverkehr, der EU-weit durch die unter 'Downloads' bereitgestellte Richtlinie 2006/94/EG geregelt ist (gleiche Vorgaben wie im GüKG, Abweichung beim Fahrer - muss dem Unternehmen angehören), empfiehlt sich die Mitführung einer Ladeliste in den betroffenen Landessprachen und ein Vermerk, dass es sich um Werkverkehr handelt
Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei
Werkverkehr ist nicht erlaubnispflichtig nach dem GüKG. Es besteht jedoch eine Meldepflicht bei Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Das BAG führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Fahrzeugen mit oder ohne Anhänger durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen beim BAG anzumelden.
Unternehmen, die bereits nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht beim Einsatz von Lastkraftwagen mit mehr als 4 Tonnen Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer Leistung über 40 Kilowatt für Beförderungen im Werkfernverkehr einsetzten und ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nachgekommen sind, gelten bereits als angemeldet. Die Vorschrift gilt somit insbesondere für diejenigen Unternehmen, die bisher nicht der Meldepflicht unterlagen und für Neueinsteiger.
Das Formular und ergänzende Hinweise finden Sie in der nebenan stehenden Rubrik "Externe Links".
Bei der Anmeldung, die möglichst schriftlich erfolgen sollte, sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
  • Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens
  • Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes
  • Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter
  • Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt
  • Anschriften der Niederlassungen
Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen. Somit müssen Änderungen der genannten Daten genauso gemeldet werden wie die Beendigung des Werkverkehrs. Diese Pflichten sind in Paragraf 15 a Absatz 5 und 6 GüKG festgelegt. Für Unternehmen aus dem Wirtschaftsraum Osnabrück-Emsland ist die Außenstelle Hannover des BAG für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig (Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Außenstelle Hannover, Goseriede 6, 30159 Hannover, Tel: 0511 126074-0, Fax: 0511 126074-66).
Meldebestätigungen werden vom BAG nicht mehr ausgegeben und sind im Fahrzeug nicht mehr verpflichtend mitzuführen. Unternehmen, die noch über Meldebestätigungen verfügen, können diese zwischenzeitlich "ungültigen" fahrzeuggebunden Vordrucke gleichwohl noch im jeweiligen Fahrzeug als Nachweis über die Durchführung von Werkverkehren mitführen. Auch die bisher vorgeschriebenen Beförderungs- und Begleitpapiere müssen nicht mehr mitgeführt werden. Das BAG empfiehlt, bei Werkverkehrsbeförderungen im In- und Ausland eine Kopie der Anmeldung beim Bundesamt oder eine noch vorhandene Meldebestätigung sowie weitere werkverkehrsbegründende Unterlagen (Ladelisten oder Lieferscheine etc.) mitzuführen, um den zeitlichen Aufenthalt bei etwaigen Straßenkontrollen möglichst gering zu halten.
Sonderproblematiken
Beispiel Beförderungen durch Montageunternehmen (Küchen- und Möbelmontagen im Auftrag von Möbelhäusern oder Küchenstudios)
Zur Abgrenzung der Beförderungen von Montageunternehmen hat das BAG folgende Auskunft gegeben:
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln, verbunden mit dem Aufstellen und/oder Zusammenbauen, kann grundsätzlich nicht dem Werkverkehr zugeordnet werden, da keine der o.g. Voraussetzungen erfüllt ist. Auch fallen die Tätigkeiten nicht unter die Begriffe "Bearbeiten" oder "Instandsetzen", weil beim Aufstellen oder Aufbauen vormontierter Möbelteile regelmäßig kein Eingriff in die Substanz der Möbel erforderlich ist. Vielmehr ist die Tätigkeit als ein Bestandteil des Beförderungsvertrages zu bewerten, weil die auszuliefernden Möbel und Küchen aus Lager- und Transportgründen in Einzelteile transportsicher verpackt und so befördert werden. Der Transport unterscheidet sich damit nicht von dem eines Umzugsunternehmers, der für die Transporte eine Erlaubnis benötigt.
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln kann nur in den Fällen dem Werkverkehr zugeordnet werden, in denen sich die Leistung über die Auslieferung einschließlich Aufstellen vormontierter Möbelteile hinaus auch auf den fachgerechten Einbau oder die handwerkliche Anpassung von Möbelteilen erstreckt (z.B. bei Einbauküchen einschließlich Wasser-/Gas-/Stromanschluss oder Einbauschränken) und sich hieraus ggf. schuldrechtliche Gewährleistungsansprüche ergeben; außerdem muss die Beförderungstätigkeit als Nebentätigkeit angesehen werden können. Werden im gleichen Lkw auch Möbel oder Möbelteile mitbefördert, die keine fachgerechte Bearbeitung erfordern, unterliegt die gesamte Beförderung der Erlaubnispflicht.
Beispiel Abfallbeförderung
Auch im Bereich der Abfallbeförderung kommt es sehr auf den einzelnen Unternehmensgegenstand an, um eine eindeutige Zuordnung vornehmen zu können.
Beispielsweise fällt die Beförderung und Entsorgung von Abfällen zur Deponie, die durch Aufstellen von Containern und anschließendem Abtransport zur Deponie durchgeführt wird, unter gewerblichen Güterverkehr. Der Auftraggeber bezahlt in diesem Fall für den Transport und die Entsorgung des Abfalls.
Besteht die Dienstleistung eines Unternehmens jedoch in der Abfallsortierung und werden aufgestellte Container zum eigenen Betriebssitz gefahren, um dort eine Trennung und Sortierung des Abfalls vorzunehmen und diesen anschließend zu verkaufen, so fällt die dabei durchgeführte Transportleistung in den Bereich Werkverkehr. Entscheidend hierbei ist, dass in einem solchen Fall die Haupttätigkeit des Unternehmens in der Sortierung und Trennung der Abfälle sowie dem anschließenden Verkauf liegt.
Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Güterverkehr und Werkverkehr kommt insbesondere das Prüfkriterium der Hilfstätigkeit zum Tragen. Beim Werkverkehr darf die Beförderung keinesfalls die Haupttätigkeit ausmachen, sondern muss vielmehr hinter dem Handels- oder sonstigen gewerblichen Nutzen des Unternehmens deutlich zurücktreten. Ist ein anderweitiger Nutzen jedoch nicht oder nur geringfügig vorhanden, stellt die Beförderung die Haupttätigkeit des Unternehmens dar und ist folglich genehmigungspflichtiger gewerblicher Güterverkehr.
Zusammenfassend ist zu empfehlen, im jeweiligen Einzelfall genau die gesetzlichen Voraussetzungen des 1 Absatz 2 GüKG zu prüfen. Vorab sollte ein Unternehmen eine Einschätzung von der Erlaubnisbehörde erbitten, ob überhaupt eine Erlaubnis für gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich ist. Wer das Vorliegen von Werkverkehr nur vortäuscht, um der Erlaubnispflicht zu entgehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann.
Stand: Dezember 2008

Informationen zum CARNET TIR

Informationen zum CARNET TIR
Bei internationalen Transporten zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten sowie auch zwischen nicht zur EU gehörigen Staaten sind für die beförderten Waren Zölle und Steuern zu entrichten. Bei einem Transport ohne Eröffnung eines Versandverfahrens von Europa ins außereuropäische Ausland hat der Transportunternehmer bei der Einfahrt in den ersten Nicht-EU-Staat die anfallenden Zölle und Steuern zu entrichten. Wird dieser Staat lediglich im Transit durchfahren, so erfolgt am Ausgangszollamt die Rückerstattung der gezahlten Beträge; bei der Einfahrt in das darauffolgende Land sind wiederum Zölle und Steuern zu entrichten.
Da diese Vorgehensweise zu erheblichen Aufenthalten an den einzelnen Grenzen führen und außerdem das Mitführen großer Geldbeträge durch den Fahrer voraussetzen würde - die Summe aus Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer beträgt immerhin zwischen 30 und 50 Prozent des Warenwerts - hat man so genannte Versandverfahren eingeführt, mit deren Hilfe die Erhebung der Zölle und Steuern vereinfacht wird. Das Carnet TIR-Verfahren ist ein solches Versandverfahren für den Transport von Gütern auf der Straße. Mehr als 60 Staaten sowie die EU sind Vertragspartner des TIR-Übereinkommens vom 14.11.1975.
Ein Transport unter dem Zolldokument Carnet TIR wird unter Zollverschluss durchgeführt, das heißt, der Lkw, dessen Ladeeinheiten zollverschlussfähig sein müssen, wird zu Beginn des Transports vom Abgangszollamt verplombt. Hierfür muss ein gültiges Zollverschlussanerkenntnis für das Fahrzeug vorgelegt werden. Der Zollbeamte eröffnet das Carnet TIR und bestätigt damit, dass in dem Fahrzeug die im Warenmanifest des Dokuments aufgeführten Waren unter Zollverschluss befördert werden. An den Grenzübergängen wird das Carnet TIR nunmehr nur abgestempelt, es fallen keine Zölle und Steuern an, und die Zollplombe bleibt intakt. Erst am Zollamt des Bestimmungsorts wird die Plombe gebrochen und das Fahrzeug geöffnet. Wird die Ware vom Bestimmungszollamt vollständig und in Übereinstimmung mit dem Warenmanifest des Carnet TIR vorgefunden, so wird das Carnet TIR mit Zahlung der Zölle und Steuern im Bestimmungsland erledigt.
Um einen Transport auf diese Weise durchführen zu können, muss der Unternehmer im Besitz eines Carnet TIR-Dokuments sein. Dieses Dokument wird von der International Road Transport Union (IRU) in Genf herausgegeben. In Niedersachsen ist es über den Gesamtverband Verkehrsgewerbe in Hannover zu beziehen. Ansprechpartnerin dort ist Frau Susanne Maluschke, Tel.: 0511 9626-243, E-Mail: maluschke@gvn.de.

Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW

Nach § 30. Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht für alle Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie für Anhänger hinter Lkw an allen Sonn- und Feiertagen zwischen 00:00 und 22:00 ein Fahrverbot. Diese Regelung gilt jedoch nicht für den Transport von frischen und leicht verderblichen Gütern. Dazu zählen Milch und frische Milcherzeugnisse, frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse, frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse.
Ebenfalls an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind Transporte des kombinierten Güterverkehrs Hafen-Straße bzw. Schiene-Straße. Dabei darf die Entfernung zwischen Empfänger bzw. Verlader und Hafen 150 km nicht überschreiten. Die maximal zulässige Entfernung zwischen Empfänger bzw. Verlader und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof beträgt 200 km.
Für andere als die genannten Transporte können die unteren Verkehrsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Einzel- oder Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO).
Die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim überprüft auf Verlangen des Antragstellers oder der unteren Verkehrsbehörde die Dringlichkeit beantragter Ausnahmegenehmigungen und nimmt dazu Stellung.