Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW

Nach § 30. Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht für alle Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie für Anhänger hinter Lkw an allen Sonn- und Feiertagen zwischen 00:00 und 22:00 ein Fahrverbot. Diese Regelung gilt jedoch nicht für den Transport von frischen und leicht verderblichen Gütern. Dazu zählen Milch und frische Milcherzeugnisse, frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse, frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse.
Ebenfalls an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind Transporte des kombinierten Güterverkehrs Hafen-Straße bzw. Schiene-Straße. Dabei darf die Entfernung zwischen Empfänger bzw. Verlader und Hafen 150 km nicht überschreiten. Die maximal zulässige Entfernung zwischen Empfänger bzw. Verlader und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof beträgt 200 km.
Für andere als die genannten Transporte können die unteren Verkehrsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Einzel- oder Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO).
Die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim überprüft auf Verlangen des Antragstellers oder der unteren Verkehrsbehörde die Dringlichkeit beantragter Ausnahmegenehmigungen und nimmt dazu Stellung.