Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage

Die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr wie auch deren Dokumentation sind neu geregelt worden.
Da die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben über die so genannte "Kontroll-Richtlinie" 2006/22/EG verschärft und vereinheitlicht werden soll, hat die EU nun mit der "Entscheidung der Kommission 2007/230/EG" Regeln zur Dokumentation der Zeiten, in denen kein unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder das AETR fallendes Fahrzeug gelenkt wurde, festgelegt.
Krankheit, Urlaub oder das Lenken von Fahrzeugen unter 3,5 t zGG sind Anlässe, die zukunftig das Ausfüllen einer Bescheinigung nach EU-Vorgabe notwendig machen.
Grundsätzlich ist diese Bescheinigung maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Ebenso wird gefordert, die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszufüllen. Dies erscheint in den branchenüblichen Geschäftsabläufen jedoch als nicht jederzeit darstellbar. Nicht zuletzt deswegen enthält die Fahrpersonalverordnung (FPersV) in § 20 Absatz 2 auch die Möglichkeit, Fahrpersonalbescheinigungen nach § 20 FPersV im Nachhinein auszustellen. Es bleibt also abzuwarten, wie die in Kürze erscheinende Neufassung von Fahrpersonalgesetz und -verordnung diesen Sachverhalt regeln wird. Die Vorgabe der maschinenschriftlichen Ausstellung erscheint demgegenüber problemlos umsetzbar, zudem die EU Word-Vorlagen in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung stellt.
Tipp: Erstellen Sie für jede Fahrerin / jeden Fahrer eine Vorlage mit den stets gleich bleibenden Angaben (Punkte 1 bis 10) in Word. Bei der Ausstellung sind dann nur noch wenige Felder individuell auszufüllen. Die deutschsprachige Vorlage der EU-Bescheinigung können Sie über den nebenstehenden externen Link direkt herunterladen
Da es sich um eine von der EU-Kommission festgelegte Vorlage handelt, empfiehlt es sich sehr, nicht von dieser abzuweichen, vor allem nicht bei grenzüberschreitenden Verkehren. Auch Erweiterungen, beispielsweise um auf einer Bescheinigung mehrere Zeiträume abdecken zu können, erscheinen nicht ratsam und sind bei einer am Richtlinientext orientierten Auslegung nicht möglich.