Zeitliche Begrenzung von Verkaufsförderungs-
maßnahmen

In der Vergangenheit urteilten zahlreiche Landgerichte, dass die Werbung für eine besondere Verkaufs-/Rabattaktion oder einen Räumungsverkauf wettbewerbswidrig sei, wenn das zeitliche Ende nicht angegeben werde. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen zu Räumungsverkäufen entschieden,
In seiner Entscheidung vom 11. September 2008 (Az. 1 ZR 120/06) hat der BGH festgestellt, dass keine Verpflichtung bestehe, Verkaufsförderungsmaßnahmen zeitlich zu begrenzen, wenn nicht eine tatsächliche zeitliche Begrenzung vorliege. Der Kläger hatte eine Werbung der Beklagten, welche Preisnachlässe für Schmuck, Uhren und Kosmetikartikel mit "Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf" betitelte, als irreführend und daher wettbewerbswidrig angesehen. Die Irreführung begründete der Kläger mit der Nichtangabe der Aktionsdauer. Der BGH folgte dieser Begründung nicht und legte dar, dass aus dem Gesetz keine generelle Verpflichtung zur Angabe des Aktionszeitraums zu entnehmen sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn von vorneherein eine zeitliche Befristung tatsächlich bestehe.
Am 30.04.2009 hat der BGH in mehreren von der Wettbewerbszentrale zur Rechtsklärung angestrengten Verfahren seine Rechtsprechung bestätigt. Der Verkäufer müsse bei einem „Total-Ausverkauf wegen Geschäftsaufgabe”, der bereits begonnen habe, in einer Zeitungswerbung nicht auf den Anfangstermin hinweisen. Eine Hinweispflicht gelte jedoch für eine in der Zukunft liegende Aktion. Ein Ende der Räumungsaktion müsse nur dann bekannt gegeben werden, wenn tatsächlich eine Befristung bestehe. Möchte der Unternehmer seine Waren abverkaufen, ohne hierfür einen zeitlichen Rahmen anzusetzen, so könne er dies tun und müsse dabei weder einen Endzeitpunkt noch die verfügbare Restverkaufsmenge angeben (Az. I ZR 68/07; ebenso für einen „Total-Räumungsverkauf”, Az. I ZR 66/07). Anders verhalte es sich, wenn von vornherein eine unternehmerische Planung hinsichtlich des Endzeitpunkts der Verkaufsförderungsmaßnahme bestehe. Dies sei bei dem vorliegend beworbenen Räumungsverkauf wegen Kollektionswechsels der Fall gewesen (Az. I ZR 148/07).
Fazit:
Liegt eine tatsächliche zeitliche Begrenzung von Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht vor, besteht auch keine Verpflichtung zur Nennung eines Zeitraums. Ist die Rabatt-Aktion aber von vornherein beschränkt, muss der Unternehmer den Aktionszeitraum in der Werbung klar und eindeutig angeben. Das kann beispielsweise bei Räumungsverkäufen dann der Fall sein, wenn der Mietvertrag zu einem bestimmten Termin gekündigt wurde oder die Handwerker am Stichtag X mit dem Umbau des Geschäfts beginnen.