Sonderverkäufe
Sonderveranstaltungen - etwa Jubiläums-, Räumungs- und Saisonschlussverkäufe - sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht irreführend oder in übertriebener Weise anlockend sind. Was Sie dennoch beachten sollten lesen Sie nachfolgend...
Kontakt

Helga Conrad
Recht und Steuern
Beraterin Wettbewerbsrecht und Konfliktmanagement

Robert Alferink
Recht und Steuern
Projektleiter