Nr. 7362

Sonderverkäufe

Sonderveranstaltungen - etwa Jubiläums-, Räumungs- und Saisonschlussverkäufe - sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht irreführend oder in übertriebener Weise anlockend sind. Was Sie dennoch beachten sollten lesen Sie nachfolgend...

Liegt eine tatsächliche zeitliche Begrenzung nicht vor, besteht keine Verpflichtung zur Nennung eines Zeitraums. Ist die Rabatt-Aktion aber von vornherein beschränkt, muss der Unternehmer den Aktionszeitraum in der Werbung klar und eindeutig angeben.

Im UWG ist die Durchführung von Jubiläumsverkäufen nicht mehr gesetzlich geregelt. Bereits seit 2004 gibt es mehr Freiheiten für Unternehmen.

Ein Räumungsverkauf ist aus den unterschiedlichsten Gründen zulässig, z. B. wegen Geschäftsaufgabe, Renovierung, Umzugs, Filialaufgabe.

Seit der UWG-Reform 2004 ist die Reglementierung von Winter- und Sommerschlussverkäufen entfallen. Was geht nun? Was geht nicht?

Werbung im Möbelhandel "Rabatt auf alles - ausgenommen Werbeware": Slogans dieser Art hält auch das Oberlandesgericht Karlsruhe für unzulässig.

Helga Conrad
Recht und Steuern
Beraterin Wettbewerbsrecht und Konfliktmanagement
Robert Alferink
Recht und Steuern
Projektleiter