Werbung mit alten Warentest-Ergebnissen
Der BGH hat erneut zu den Voraussetzungen Stellung genommen, wann und in welcher Form mit einem älteren Stiftung Warentest-Ergebnis geworben werden darf (Beschluss v. 15.08.2013, Az.: I ZR 197/12).
Die Beklagte hatte im Oktober 2011 für ihre Produkte (Kaffee-Pads) mit einem Ergebnis der Stiftung Warentest aus Dezember 2006 geworben. Der Kläger hielt dies für wettbewerbswidrig, da die beworbenen Produkte aus einer neuen Charge stammten und auch die damals getestete Charge beziehungsweise das Mindesthaltbarkeitsdatum dieser nicht angegeben war. Der BGH hat diese Ansicht nicht bestätigt, sondern die Werbung als rechtlich unbedenklich gewertet.
Auch nach dem neuen UWG gelte die bisherige Rechtsprechung fort. Danach sei eine Werbung mit älteren Testergebnissen grundsätzlich unbedenklich, wenn der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht werde, für das Produkt keine neueren Prüfungsergebnisse vorlägen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt seien.
Auch wenn es sich um neue Charge handeln würde, sei von keinen entscheidenden Abweichungen auszugehen. Denn Kaffee-Pads unterlägen keinen relevanten Qualitätsschwankungen, etwa durch jährliche Klimaschwankungen, während dies hingegen bei anderen Produkten, zum Beispiel bei Olivenöl, durchaus möglich sei.
Der in diesem Fall vorliegende Verstoß gegen die mit der Stiftung Warentest geschlossene Gestattungsvereinbarung sei wettbewerbsrechtlich irrelevant. Mögliche vertragliche Verpflichtungen, aus den Bedingungen zur Nutzung des Warentest-Logos, haben somit grundsätzlich keine Auswirkungen auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung.