"Buttonlösung" für Shopbetreiber

Für Shopbetreiber gilt seit August 2012 die sog. „Buttonlösung“. Durch einen Button wird der Verbraucher darauf aufmerksam gemacht, dass er einen zahlungspflichtigen Vertrag abschließt. Alle Shops müssen technisch so eingerichtet sein, dass die Bestellvorgänge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sonst riskiert der Unternehmer zum einen eine Abmahnung, zum anderen kommt gar kein Vertrag zustande.
Bedeutung für die Praxis:
Nach § 312 j Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Unternehmer „die Bestellsituation … so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet“. Bestellt der Verbraucher per Mausklick über eine Schaltfläche ("Button), muss diese gut lesbar und eindeutig beschriftet sein. Hier darf es keinen Zweifel mehr geben: Wer klickt, kauft und bezahlt.
Das Gesetz sieht die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ vor. Daneben nennt die Gesetzesbegründung weitere Beispiele:
• „kostenpflichtig bestellen“
• „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
• „kaufen“
Unzulässig sind:
• „Anmeldung“
• „Weiter“
• „Bestellen“
• „Bestellung abgeben“
Bei ebay oder ähnlichen Internetauktionsplattformen reichen folgende Beschriftungen:
• „Gebot abgeben“
• „Gebot bestätigen“
Wichtig ist auch, wo der Button platziert ist. Der Verbraucher muss quasi „gezwungen“ werden, für die Bestellung relevante Informationen vor der Bestellung lesen zu können. Dabei handelt es sich um Informationen, die ohnehin bereits gegeben werden müssen, bisher jedoch oft irgendwo im Angebot platziert wurden. Der Button darf also nicht statisch sein, er muss „mitscrollen“.
Zu den Informationen zählen insbesondere:
  • Produktbeschreibung
    ("die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung")
  • Mindestlaufzeit
    ("die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat"),
  • Gesamtpreis
    ("den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben weden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht")
  • Versand- und Zusatzkosten
    ("gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden")