Impressumspflicht ernst nehmen!

Auch bei Kleinstverstößen droht Abmahnung!
Gewerbliche Händler, die die Auktionsplattform eBay nutzen, müssen dort ihren vollständigen Namen angeben. Das Berliner Kammergericht hat mit Beschluss vom 13.02.2007 entschieden, dass schon das Fortlassen des Vornamens keine Bagatelle und damit wettbewerbswidrig ist.
Es ging um eine Händlerin, die auf ebay Kinderkleidung zum Verkauf anbot. Die Händlerin trat bei eBay zwar mit ihrem Nachnamen und ihrer vollständigen Anschrift auf. Ihren Vornamen nannte sie jedoch nicht vollständig, sondern kürzte ihn mit dem Anfangsbuchstaben ab.
Die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) verpflichtet Händler im Fernabsatz zu umfassenden Informationen des Verbrauchers vor Vertragsschluss. Zu den vorvertraglichen Pflichtangaben gehören unter anderem die ladungsfähige Anschrift und die "Identität" des Händlers. Ist der Händler eine Einzelperson, müssen sowohl der Familienname als auch der Vorname genannt werden.
Eine Konkurrentin beantragte gegen die Händlerin eine einstweilige Verfügung. Die Händlerin wehrte sich mit dem Argument, das Fortlassen des Vornamens sei nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine wettbewerbsrechtliche "Bagatelle". Daher bestehe kein Klagerecht.
Das Landgericht Berlin lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und folgte den Argumenten der Powersellerin. Das Fortlassen des Vornamens sei eine "unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung", gegen das die Konkurrentin nicht mit dem scharfen Schwert des Wettbewerbsrechts vorgehen könne. Das Kammergericht Berlin (Az.: 5 W 34/07) vertrat in zweiter Instanz die gegenteilige Auffassung und verpflichtete die Textilhändlerin per einstweiliger Verfügung zur Nennung ihres Vornamens bei eBay. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Vorname zur "ladungsfähigen Anschrift" der Händlerin gehöre. Wisse der Verbraucher den Vornamen nicht, so könne er nicht sicher sein, dass er die Händlerin notfalls verklagen könne. Nach den Regeln der Zivilprozessordnung gehöre der Vorname nämlich zu den notwendigen Formalien einer Klageschrift. Indem die Händlerin die Klagemöglichkeiten von Verbrauchern gefährde, begehe sie einen Wettbewerbsverstoß, der mehr sei als eine "Bagatelle".
Die IHK rät zur Sorgfalt bei Verbraucherbelehrungen. Auf die Bagatellklausel kann man sich im Streitfall nur selten verlassen.