Informationspflichten im Internet

Jeder, der im Internet geschäftsmäßig Leistungen und Dienste anbietet, muss den Nutzern unter anderem Informationen über seine Identität zugänglich machen. Eine Übersicht über die Informationspflichten haben wir hier aufgeführt.

1. Informationspflichten nach dem Telemediengesetz (TMG)

Anbieterkennzeichnung / Impressum auf Websites
Jeder, der im Internet geschäftsmäßig Telemedien anbietet, ist dazu verpflichtet, auf seinen Webseiten bestimmte Informationen - wie beispielsweise über seine Identität - anzugeben. Erfasst werden vom Telemediengesetz alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich Telekommunikation oder Rundfunk sind, beispielsweise Online-Angebote von Waren oder Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, Video-Abruf, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt, Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen sowie die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen mit Hilfe von elektronischer Post. Keine Telemediendienste sind dagegen der herkömmliche Rundfunk, das Live-Streaming, also das zusätzlich und zeitgleiche Übertragen herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, sowie das Webcasting, die ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet. Auch die bloße Internet-Telefonie fällt nicht unter die Telemediendienste.
Die allgemeinen Informationspflichten gelten laut § 5 TMG für "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien". Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. rein private Homepages oder Informationsangebote von Idealvereinen) nicht den Informationspflichten des Telemediengesetzes.
Nach dem TMG bzw. dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) müssen auf der Website folgende Informationen gegeben werden:
  • Name und ladungsfähige Anschrift des Diensteanbieters, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der oder die Vertretungsberechtigten. Anzugeben sind Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Die Angabe eines Postfaches reicht nicht aus, ebenso wenig eine E-Mail-Adresse alleine. Auch die Angabe nur des Namens mit abgekürztem Vornamen des Inhabers oder Geschäftsführers eines Onlineshops genügt nicht den Anforderungen einer Anbieterkennzeichnung (so OLG Düsseldorf, Urteil v. 04.11.2008 - I-20 U 125/08 -), erforderlich ist die Angabe des vollen Namens inklusive Vornamens.
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Anbieters
    Eine E-Mailadresse ist nach dem Wortlaut des TMG anzugeben. Insbesondere wird der Verweis auf ein elektronisches Kontaktformular stattdessen alleine für nicht ausreichend erachtet. 
    Eine Telefon- und Faxnummer muss grundsätzlich nicht zwingend genannt werden. Ein elektronisches Kontaktformular ist stattdessen ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass auf Anfragen von Nutzern innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird (so EuGH, Urteil v. 16.10.2008, Rs. C-298/07). Da mögliche Verzögerungen zu Lasten des Verwenders gehen, empfiehlt es sich dennoch eine Telefonnummer mit Internationaler Vorwahl (+49 oder 0049) anzugeben. Dies darf jedoch nicht eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer sein, sofern es sich (neben der E-Mail Adresse) um die einzige Kontaktmöglichkeit für mögliche Interessenten handelt (so BGH, Urteil v. 25.02.2016, Az. I ZR 238/14). Die Kosten für die Nutzung solcher Telefonnummern ist  geeignet, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer Kontaktaufnahme abzuhalten.  Auch ist eine Kundenhotline nach dem Verbraucherrecht vorgesehen. Die Kosten einer Kundenhotline zu Vertragsfragen oder Erklärungen dürfen jedoch nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs (s. Kosten einer Servicetelefonnummer für Verbraucher, Nr. 3693054). Desweiteren ist zu beachten, dass Tippfehler und damit eine Unerreichbarkeit wie fehlende Angaben gewertet werden.
  • Die zuständige Aufsichtsbehörde
    Sofern der Teledienst die Ausübung einer Tätigkeit ist, die der behördlichen Zulassung bedarf, muss auch die Kontaktadresse der zuständigen Aufsichtsbehörde angegeben werden, damit der Nutzer sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen kann und bei Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle hat. Hierunter fallen beispielsweise die Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung, zum Beispiel Bewachungsgewerbe, Makler, Bauträger, Baubetreuer, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater.
    In Niedersachsen sind die Industrie- und Handelskammern zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter (Ziffer 1.4 der Anlage 1 zu § 1 der Niedersächsischen Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft)).
  • Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister in das der Anbieter eingetragen ist sowie die entsprechende Registernummer
  • Akademischer Titel, Verleihungsland, zuständige Kammer, einschlägige berufsrechtliche Regelungen und deren Auffindbarkeit
    Hierunter fallen die "klassischen" freien Berufe der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater usw. Berufsrechtliche Regelungen sind alle rechtlich verbindlichen Normen, insbesondere Gesetze und Satzungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs oder die Führung des Titels sowie ggf. die spezifischen Pflichten der Berufsangehörigen regeln. Die Gesetzes- oder Satzungsüberschrift reichen als Bezeichnung aus.
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
    Diejenigen, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz oder ab 2018 eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, müssen auch diese auf ihrer Homepage angeben.
  • Angaben über Abwicklung oder Liquidation
    Befindet sich eine juristische Person in Abwicklung bzw. Liquidation, sollte dies angegeben werden.
Gestaltung und Platzierung der Informationen
Nach § 5 TMG müssen die Angaben zur Anbieterkennzeichnung für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dazu gehört, dass alle erforderlichen Angaben zusammen an einer Stelle platziert werden müssen. Es muss sich um eine gut wahrnehmbare Stelle handeln, die ohne langes Suchen jederzeit auffindbar ist. Nicht ausreichend ist zum Beispiel die Rubrik "Info", "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "backstage", denn dort erwartet man diese Infos nicht.
Ausreichend ist ein auf allen Seiten einer Internetadresse erreichbarer Link zu einer Seite mit diesen Informationen, zum Beispiel mit dem Button "Impressum" oder "Kontakt". Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.07.2006 Az: I ZR 228/03) ist es ausreichend, wenn die Angaben der Anbieterkennzeichnung über zwei Links erreichbar sind. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Verlag in der linken Navigationsspalte seiner Homepage einen Link mit "Kontakt" benannt, über den der Nutzer auf die Unterseite "Impressum" gelangen konnte. Das LG Düsseldorf hält allerdings eine unmittelbare Erreichbarkeit dann nicht mehr für gegeben, wenn die Angaben zur Anbieterkennzeichnung erst durch Anklicken mehrerer Seiten auf der vierten Website zu finden sind (Urteil vom 29.01.2003, Az.: 34 O 188/02 Q).
Auch das aufwendige Scrollen, bei dem erst auf der vierten Bildschirmseite die erforderlichen Informationen sichtbar werden, verstößt nach einem Urteil des OLG München gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit (OLG München, Urteil vom 12.02.2004, Az.: 29 U 4564/03).
Nichtbeachtung der Informationspflichten
Die Nichtbeachtung der genannten Informationspflichten hat nach § 16 TMG auch ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen. Denn wird eine nach § 5 TMG notwendige Information nicht, nicht richtig oder auch nur nicht vollständig vorgehalten, können Bußgelder von bis zu Euro 50.000 verhängt werden. Daneben kann sich eine Haftung auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben.
Musterbeispiele:
1. Beispiel (Einzelunternehmer, erlaubnisfreies Gewerbe)
Max Mustermann
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
Telefax: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-online.de
Internet: www.xy-online.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer
2. Beispiel (juristische Person, erlaubnisfreies Gewerbe)
xy GmbH
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
Telefax: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-gmbh.de
Internet: www.xy-gmbh.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Max Mustermann
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HR 0000
3. Beispiel (Einzelunternehmer, erlaubnispflichtiges Gewerbe, hier: Immobilienmakler)
Immobilienmakler Max Mustermann
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 541 00000
Telefax: +49 541 00000
E-Mail: info@xy-gmbh.de
Internet: www.xy-gmbh.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer
Gewerbeerlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung
„Zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit nach § 34c GewO:
Industrie- und Handelskammer … mit genauer Anschrift
4. Beispiel (reglementierte Berufe, hier: Apotheker)
Muster-Apotheke XY e. K.
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
Telefax: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-musterapotheke.de
Internet: www.xy-musterapotheke.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer
Berufsbezeichnung: Apotheker
Die Berufsbezeichnung wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: Niedersachsen) verliehen
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HR A 0000
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Bezirksregierung XY, XYStraße,XZStadt
Zuständige berufsständische Kammer:
Apothekerkammer XZ, XZStraße, XZStadt
Berufsrechtliche Regelungen:
Gesetz über das Apothekenwesen vom 15.10.1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Art . 1 des Gesetzes vom 27.4.1993 (BGBI. I S. 512);
Bundes-Apothekerordnung vom 19.7.1989 (BGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.12.2001 (BGBl. I S. 3320);
Apothekenbetriebsordnung vom 26.09.1995 (BGBI. I S. 1195), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.10.1999 (BGBI. I S. 2059); Kammergesetz für die Heilberufe vom 8.12.2000 (Nds GVBl. S. 301)
Berufsordnung für Apotheker des Landes Niedersachsen vom 19.11.1997.
Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation
Besonderen Informationspflichten unterliegt die so genannte "kommerzielle Kommunikation", was nun in § 6 TMG geregelt ist. Unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation fallen beim E-Commerce insbesondere E-Mails mit Werbeinhalt (oft auch "Spam" genannt), aber auch Werbe-Banner auf Websites. Diese Werbemittel auf elektronischem Wege müssen:
  • als solche klar zu erkennen sein (also strikt vom nichtkommerziellen Inhalt einer Website oder E-Mail getrennt sein),
  • den Absender, in dessen Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar erkennen lassen,
  • besondere Angebote, wie zum Beispiel Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden,
  • Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen ebenfalls klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Bei kommerzieller Kommunikation per E-Mail muss darüber hinaus beachtet werden, dass in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden darf (§ 6 Absatz 2 TMG). Wer gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße von bis zu 50 000 Euro.
Journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (Texte, die zur Meinungsbildung beitragen), in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zusätzlich zu den Angaben nach §§ 5 und 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hat, voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar ist.
Musterbeispiel:
Grundsätzlich ist hier ebenfalls der Anbieterkennzeichnung Rechnung zu tragen. Zusätzlich dazu kommen die folgende Angaben hinzu:
Verantwortlich für den Inhalt:
Hannelore XYZ
XYZ-Str. 1
00000 xystadt
Der novellierte Rundfunkstaatsvertrag (in Kraft getreten am 1.3.2007) enthält darüber hinaus eine weitere - allgemeine - Regelung zur Anbieterkennzeichnung. Nach § 55 Absatz 1 RfStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten ständig verfügbar zu halten. In welchem Verhältnis diese Vorschrift zu § 5 TMG steht, ist unklar. Website-Betreiber sollten daher immer eine Anbieterkennzeichnung unter dem Schlagwort "Impressum" meistens sind schon Name, Anschrift und E-Mail-Adresse ausreichend gut platziert auf seinen Internetseiten bereithalten (ausgenommen hiervon sind nur rein private Homepages, in denen beispielsweise Hobbies oder Familienfotos dargestellt werden). Somit geht man Ärger in Form einer Abmahnung oder gar Bußgeldes aus dem Wege.

Informationspflichten zum Datenschutz
Das TMG enthält spezifische Datenschutzregeln für Telemedien ergänzend zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es regelt Bestandsdaten (Daten des Nutzers, die das Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Nutzer betreffen) und Nutzungsdaten (Daten des Nutzers zur Inanspruchnahme der Telemedien und deren Abrechnung). Diese Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Inanspruchnahme von Telemedien erforderlich ist. Abrechnungsdaten für Einzelnachweise dürfen höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der jeweiligen Rechnung gespeichert werden. Zu einem weiteren Umgang mit seinen Daten muss der Betroffene seine Einwilligung erklären.
  • Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb der EU in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein (§ 13 TMG).
  • Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht des jederzeitigen Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen (§ 13 Abs. 3 TMG). Es ist sicherzustellen, dass die Einwilligung nur durch eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann (z. B. Bestätigung der Einwilligung durch Anklicken eines zweiten Buttons), die Einwilligung protokolliert wird und vom Nutzer jederzeit abgerufen werden kann.
  • Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
  • Nutzungsprofile dürfen nur zum Zweck der Werbung, der Marktforschung oder der bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien und nur bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden. Der Nutzer kann der Erstellung solcher Nutzungsprofile widersprechen; auch darauf hat der Anbieter im Rahmen der allgemeinen Informationen ausdrücklich hinzuweisen (§ 15 Abs. 3 TMG). Eine weitere Nutzung der Daten ist auch hier nur mit einer Einwilligung des jeweils Betroffenen zulässig.
Die datenschutzrechtlichen Hinweise können unter einem Link "Datenschutz" oder "Rechtliche Hinweise zum Datenschutz" formuliert und zusammengefasst werden. Sie sind in jedem Fall vom Impressum zu trennen, da sie dort nicht zu erwarten seien, so die Rechtsprechung. Überwiegend ist nun auch anerkannt, dass Verstöße gegen das Datenschutzrecht abgemahnt werden können. 
Weiter gehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften behalten ihre Gültigkeit. Dies betrifft etwa die Preisangaben-Verordnung oder die handelsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 19 HGB).

2. Allgemeine Informationspflichten bei elektronischem Vertragsschluss

Vertragsschluss im Internet
Die Anbahnung und der Abschluss von Verträgen im Internet führen dazu, dass neben die Anbieterkennzeichnung (siehe oben) noch weitere Informationspflichten treten. Dies sind zum einen die allgemeinen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i BGB und zum anderen die speziellen Informationspflichten zum Schutze des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen nach §§ 312a ff. BGB (siehe 3.).
E-Commerce-Verträge
Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zweck des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient. Paradebeispiel ist, wenn der Kunde Angebote über einen Onlineshop abruft. Nicht erfasst werden hiervon Angebote, die an eine unbestimmte Vielzahl von Empfängern gerichtet sind, also über Fernsehen, Hörfunk, Newsletter oder Teletext.
Den Unternehmer treffen gem. § 312i BGB bei dem Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr weit reichende Informationspflichten, und zwar nicht nur dann, wenn der Kunde ein Verbraucher ist, sondern auch, wenn der Kunde ein Unternehmer ist (B2B). Pflichten des Unternehmers nach § 312i BGB:
  1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
  3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
  4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Zu beachten ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde bereits vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen und ihm die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarerer Weise von ihnen Kenntnis zu nehmen. Dies kann der Unternehmer dadurch erreichen, dass er dem Kunden die Möglichkeit aufzeigt, wie er die AGB herunterladen und speichern kann.
Schließlich muss der Unternehmer dem Kunden nach Art. 246c EGBGB rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages informieren über:
  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  3. darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
  4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Beachte: Sind nur Unternehmer am Vertragsschluss beteiligt, können diese die Geltung des § 312i BGB teilweise ausschließen oder mit Ausnahme der Regelung über die Einbeziehung der Vertragsbestimmungen und AGBs, abweichende Vereinbarungen treffen. Es kann dabei entweder für jeden individuellen Vertrag eine entsprechende Vereinbarung oder auch für eine Vielzahl von Verträge im Voraus getroffen werden. Gegenüber Verbrauchern ist dies nicht möglich.
Wichtig: Keine Anwendung finden die Informationspflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB auf Verträge, die durch individuelle Kommunikation per E-Mail geschlossen werden. Wenn der Kunde also nicht über den Onlineshop bestellt, sondern in eigener Initiative per E-Mail oder wenn der Unternehmer direkt mit dem Kunden Kontakt aufnimmt, indem er ihm per E-Mail ein Verkaufsangebot übersendet, bedarf es keiner Korrekturmöglichkeit (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1), Bestellbestätigung (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3) und Informationen nach Art. 246c EGBGB (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2). Nur die Vertragsbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen auch bei individueller Kommunikation abrufbar und speicherbar sein.

3. Informationspflichten bei (Verbraucher-) Fernabsatzverträgen

Kauft ein Verbraucher im Internet Waren ein oder bestellt er die Erbringung von Dienstleistungen - dies gilt auch beim Kauf über Internetplattformen wie eBay -, so fällt der von ihm abgeschlossene Vertrag unter die gesetzlichen Regelungen für Fernabsatzverträge. Dies sind solche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Parteien mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln und im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen werden. Hierunter fallen neben Internetverträgen auch Katalogbestellungen sowie Verträge, die per Brief, per Telefon oder per E-Mail abgeschlossen werden.
Der Unternehmer hat bei Fernabsatzverträgen gem. §§ 312c ff. BGB in Verbindung mit Art. 246a ff. EGBGB neben den allgemeinen Informationspflichten beim Vertragsschluss (siehe 2.) zusätzlich umfangreiche Informationspflichten vor und nach Vertragsschluss zu erfüllen, damit der Verbraucher umfassende Kenntnis über die ihm zustehenden Rechte erlangt und dadurch vor übereilten Entscheidungen geschützt wird.
Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der §§ 312c ff. BGB sind beispielsweise Verträge über Fernunterricht, Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohnungen, Versicherungen sowie deren Vermittlung (hier gelten Sonderregelungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz), Grundstücksgeschäfte sowie Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs (hierzu werden Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs wie zum Beispiel Kaffeefilter, Hygieneartikel und andere gezählt), die im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden. Der Anwendungsbereich ist in § 312 BGB definiert.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks unter anderem(!) folgende Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 246a EGBGB):
  1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
  3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift unter Nummer 2 abweicht,
  4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
  5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
  6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
  7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
  9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
  10. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) und wie Exemplare davon erhalten werden können,
  11. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  12. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  13. gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
  14. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
  15. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
  16. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.
Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zu, ist der Unternehmer zusätzlich verpflichtet, den Verbraucher zu informieren
  1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2,
  2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, und
  3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 BGB für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.
Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn
  1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 BGB ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder
  2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 356 Absatz 4 und 5 BGB vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.
Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung) muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß Art. 246b EGBGB weitere Informationen zur Verfügung stellen.
Die Informationen müssen vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden. Die Einstellung der Informationen im Internet reicht aus, soweit sie klar und verständlich sind. Darüber hinaus sind dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Art. 246a EGBGB genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus sind seit Anfang 2016  Informationspflichten bezüglich einer Online-Streitbeilegungsmöglichkeit zu beachten. Weitere Informationen unter Informationspflicht Streitbeilegungsplattform
Zusätzlich muss nach § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) auf der Website und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt werden, ob im Streitfall an einem Schlichtungsverfahren teilgenommen wird. Diese Pflicht gilt selbst dann, wenn die Bereitschaft dazu nicht besteht. Weitere Informationen finden Sie unter Verbraucherstreitbeilegung.

Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.
Stand: November 2017