Achtung! - Finanzanlagenvermittler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler. Pflicht zur Registrierung bei der FIU bis zum 01.01.2024

Geldwäscheprävention: Registrierungspflicht bei der FIU
Bis zum 01.01.2024 müssen sich alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren.
Betroffen sind u. a. Finanzanlagenvermittler, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler mit eigener Gewerbeerlaubnis.

Hier können Sie sich selbst registrieren.

Versicherungsvermittler:
Verpflichtete nach GwG (Pflicht zur Registrierung im Meldeportal “goAML Web” sind Versicherungsvermittler nur, wenn sie
  • Lebensversicherungstätigkeiten, die unter die Richtlinie 2009/138/EG fallen (siehe dort: Kapitel I, Abschnitt 1, Art. 2 Abs. 3),
  • Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr,
  • Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes (Gelddarlehen und Akzeptkredite) vergeben oder
  • Kapitalisierungsprodukte anbieten.
Anmerkung: Der weit überwiegende Teil der Versicherungsvermittler dürfte zum Kreis der Verpflichteten gehören.

Ausnahme:
Versicherungsvermittler, die nach § 34d Absatz 6 Gewerbeordnung (sog. „produktakzessorische Versicherungsvermittler“) von der Erlaubnispflicht befreit sind oder nach § 34 d Absatz 7 Nummer 1 Gewerbeordnung (Ausschließlichkeitsvermittler mit uneingeschränkter Haftungsübernahme durch das auftraggebende Versicherungsunternehmen), sind keine Verpflichteten des Geldwäschegesetzes.

Finanzanlagenvermittler / Honorarfinanzanlagenberater
Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h Absatz 1 Satz 1 GewO gehören ebenfalls zu den Verpflichteten nach GwG, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von GWG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden.

Immobilienmakler
Immobilienmakler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 14 GwG ist, wer gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt. 
Das trifft auch auf selbstständige Immobilienmakler zu, die Immobilien für ein verbundenes Unternehmen z. B. eine Tochtergesellschaft vermitteln.
Die Immobilien sind in § 1 Absatz 7a GwG definiert als: Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes aufgeführt sind.

Hinweis für Gewerbetreibende mit mehreren Erlaubnissen (laut Auskunft des Zolls):
Verfügt ein Verpflichteter über mehrere Qualifikationen (z. B. Immobilienmakler und Versicherungsvermittler) ist trotzdem keine mehrfache Registrierung in goAML vorgesehen. Maßgebend ist in derartigen Fällen stets die Haupttätigkeit.
Sollte der Verpflichtete unterschiedliche Adressen/Telefonnummern nutzen, dann können in goAML mehrere Geschäftssitze angegeben werden.
Von einer Haupttätigkeit kann ausgegangen werden, wenn eine oder mehrere dieser Tätigkeiten den Schwerpunkt des jeweiligen Unternehmens ausmachen. Es kann sich dabei entweder um einen zeitlichen Schwerpunkt (aufgewendete Arbeitszeit) oder um einen finanziellen Schwerpunkt (mit der Tätigkeit erzielte Umsätze oder Gewinne) handeln.