Geldwäscheprävention – Pflicht zur Registrierung bei der FIU; Neue Vorgaben ab 01.03.2026 und Orientierungshilfe
Geldwäscheprävention – Pflicht zur Registrierung bei der FIU
- Elektronisches Meldeportal „goAML WEB“ der FIU
- Neue Vorgaben für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen gelten ab dem 01.03.2026!
- Gemeinsame Orientierungshilfe von BaFin und FIU zu Geldwäsche-Verdachtsmeldungen
- Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?
- Wie erfolgt die Registrierung?
- Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?
- Weitere Informationen
Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.
Elektronisches Meldeportal „goAML WEB“ der FIU
Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal „goAML WEB“ eine Meldung abgeben.
Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. Allein aus diesem Grund war es bereits in der Vergangenheit empfehlenswert, sich bei goAML WEB zu registrieren, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich eine Meldung abgeben zu können.
Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, können sie dort außerdem auf Informationen zugreifen, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, z. B. Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche. Für bestimmte Branchen gibt es spezielle Typologiepapiere (z.B. Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor), deren Kenntnis für das Risikomanagement im eigenen Unternehmen unabdingbar ist.
Der Gesetzgeber verlangt von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten die Registrierung im Meldeportal (§§ 45 Abs. 1, 59 Abs.6 GwG).
Neue Vorgaben für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen gelten ab dem 01.03.2026!
Zur effizienteren Bearbeitung von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen wurden konkrete Vorgaben für Form und Inhalt der Meldungen geschaffen, die ab dem 01.03.2026 gelten.
Die neuen Regeln können Sie hier nachlesen.
Gemeinsame Orientierungshilfe von BaFin und FIU zu Geldwäsche-Verdachtsmeldungen
Die Orientierungshilfe soll den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz helfen, wenn sie Verdachtsmeldungen erstatten. Ein meldepflichtiger Sachverhalt liegt vor, wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemäß § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) hindeuten. Vor allem geht es darum, die Begriffe „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ einer Verdachtsmeldung besser einzuordnen.
Die Orientierungshilfe ergänzt die bisherigen Veröffentlichungen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) und BaFin. Sie basiert auf den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) zum GwG der BaFin und den Allgemeinen Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts (Finanzsektor) der FIU. Da sie von der BaFin kommt, ist sie in erster Linie an Finanzinstitute gerichtet, aber auch für den Nichtfinanzbereich können solche Hinweise unterstützend wirken.
Besteht Unsicherheit, ob die in der Orientierungshilfe dargestellten Voraussetzungen für die Meldung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 GwG erfüllt sind, muss das Finanzinstitut im Zweifel eine Verdachtsmeldung abgeben. So regeln es die AuA im Allgemeinen Teil unter 10.3.
Die Pflicht zur Verdachtsmeldung ist laut BaFin und FIU entscheidend im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zählt zu den Hauptpflichten des GwG. Verstöße gegen diese Pflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hier finden Sie die Orientierungshilfe.
Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?
Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
- Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, z.B. Finanzanlagenvermittler (Nrn. 1 - 6, 9)
- Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nrn. 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten
- Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände (Nrn. 10 u. 11)
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nr. 12)
- Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
- Immobilienmakler (Nr. 14)
- Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15),
- Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nr. 16)
Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs.9 GwG). Die Rechtsform ist unerheblich.
Wie erfolgt die Registrierung?
Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal „goAML WEB“. Dort finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.
Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?
Bei Verstoß gegen die Registrierungspflicht drohen Bußgelder.
Zugunsten der Güterhändler soll für Güterhändler dort aber auch ein Aufschub der Registrierungspflicht bis zum 01.01.2027 gewährt werden. Es bleibt abzuwarten, ob und wann diese Planungen Gesetz werden.
Güterhändler sollten daher die Registrierung bereits jetzt vornehmen, um auch den Zugriff auf FIU-Informationen zu erhalten und für den Fall einer Verdachtsmeldung vorbereitet zu sein.
Güterhändler sollten daher die Registrierung bereits jetzt vornehmen, um auch den Zugriff auf FIU-Informationen zu erhalten und für den Fall einer Verdachtsmeldung vorbereitet zu sein.