Das Kleingedruckte - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsklauseln, die im Unterschied zu individuell ausgehandelten Klauseln vorformuliert sind, so dass der Vertragspartner in der Regel keine Möglichkeit hat, auf ihren Inhalt Einfluss zu nehmen.
Wir beraten Sie über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und können für einige Fälle Musterbedingungen zur Verfügung stellen. Ein Verstoß gegen die zur Kontrolle von AGB geschaffenen Rechtsnormen kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb ihre Wirksamkeit sorgfältig zu prüfen ist.
Was sind AGB?
Als AGB gelten alle für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3) vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Bei Verträgen mit privaten Letztverbrauchern genügt schon die einmalige Verwendung von vorformulierten Vertragsbedingungen. Unerheblich ist, ob die Klauseln in die Vertragsurkunde aufgenommen werden oder dieser gesondert beigefügt sind. Ist eine Klausel vorformuliert und wird über sie nicht mehr verhandelt, dann ist die Klausel eine AGB. Unerheblich ist auch, wer die Klauseln vorformuliert hat.
Daraus ergibt sich, dass keine AGB vorliegen, wenn die Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt worden sind. An ein Aushandeln werden jedoch sehr hohe Anforderungen gestellt. Allein durch eine schriftliche Bestätigung, die Vertragsbedingungen seien „ausgehandelt“ worden, lassen sich diese jedenfalls nicht dem Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB entziehen. Ein "Aushandeln" setzt vielmehr grundsätzlich voraussetzt, dass der Verwender die Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner die reale Möglichkeit eröffnet, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingung tatsächlich zu beeinflussen.
Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot, dass hießt, die verwendeten AGB müssen ohne Weiteres (z. B. nicht nur mit einer Lupe) wahrnehmbar und lesbar sein. Darüber hinaus müssen sie so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann (unwirksam daher z. B. die Klausel: § 537 BGB ist unanwendbar").
Sind AGB nötig?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Sie schaffen insbesondere für Massenverträge eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr. Sie sind meist sogar unentbehrlich, soweit für den gewünschten Vertragstyp eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden ist (z. B. Factoring-, Leasing-, Franchise-Vertrag), nicht ausreicht oder wegen geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht passt.
Ferner ermöglichen sie, unzweckmäßige Gesetze durch Neuregelungen fortzuentwickeln bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren (soweit das Gesetz z. B. nur von "angemessenen" Fristen spricht, können diese in den AGB genau bestimmt werden). Zwar besteht aufgrund der Vertragsfreiheit keine Pflicht zur Verwendung von AGB, doch empfiehlt es sich aus den oben genannten Zweckmäßigkeitsgründen in der betrieblichen Praxis meist, AGB aufzustellen und zu verwenden.
Wie werden AGB Vertragsbestandteil?
Da die AGB nicht automatisch in den Vertrag einbezogen werden, sind selbst die besten AGB ohne Einbeziehung (sog. Einbeziehungsvereinbarung) wertlos. Im Geschäftsverkehr mit dem privaten Verbraucher sind aufgrund seiner besonderen Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Einbeziehungsvoraussetzungen strenge Maßstäbe anzusetzen:
Es muss bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen. Nicht ausreichend ist, wenn der Verwender seine AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckt hat, auf der Vorderseite aber nicht darauf hinweist. Auch der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB in Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen und Auftragsbestätigungen erfolgt zu spät!
Fehlt ein persönlicher Kontakt mit dem Kunden, wie etwa bei Parkhäusern, Waschanlagen etc. genügt ein Hinweis durch deutlich sichtbaren Aushang der AGB. Dies dürfte auch in Ladengeschäften genügen, soweit dort geringwertige Massenartikel verkauft werden. Ferner muss der AGB-Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen zu können. Dies wird in der Regel dadurch erreicht, dass dem Kunden übersichtliche AGB vorgelegt werden. Ob er sie dann tatsächlich durchliest, bleibt ihm überlassen. Aus diesem Grund kann der Kunde auch ganz auf die Vorlage der AGB verzichten (Beweisproblem!), was vor allem bei telefonischen Vertragsschlüssen bedeutsam wird. Ist er hierzu nicht bereit, kann der Vertrag fernmündlich auch unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass der Kunde die ihm zu übermittelnden AGB nachträglich genehmigt.
Bei Vertragsangeboten mittels elektronischer Kommunikation genügt die Einblendung von AGB nur, wenn sie dem Kunden ein gründliches Durchlesen der Vertragsbedingungen ermöglicht. Abzustellen ist auf den Durchschnittskunden, dass heißt der Verwender braucht grundsätzlich keine Übersetzung der AGB für im Inland lebende Ausländer bereitzuhalten. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ist jedoch darauf zu achten, dass der Hinweis auf die AGB und deren Text in der Verhandlungssprache (oder in einer Weltsprache - Englisch, Französisch) abgefasst werden.
Schließlich muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein, was immer dann der Fall ist, wenn er sich bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auf den Vertragsschluss einlässt. Bei Verträgen mit Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ist ausreichend, dass der Kunde die Einbeziehungsabsicht von AGB seitens des Vertragspartners erkennen kann und dem nicht widerspricht. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch auch hier ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB-Verwendung empfehlenswert.
Stehen die Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen und wurden hierbei regelmäßig AGB zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, einer Einbeziehung der bisher verwendeten AGB ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit deren Geltung nicht mehr einverstanden ist. Dasselbe gilt, wenn bestimmte AGB branchenüblich immer zugrunde gelegt werden (vor allem im Speditions-, Bank-, Versicherungsgewerbe).
Verwenden beide Vertragsparteien AGB, gelten nur die übereinstimmenden Klauseln. Ansonsten gilt die entsprechende gesetzliche Regelung (z. B.: wenn der Klausel "Porto trägt der Käufer" die Klausel "Transportkosten gehen zu Lasten des Verkäufers" gegenüber steht, trägt der Käufer die Kosten).
Ist jede Klausel wirksam?
Um der Gefahr entgegenzutreten, dass AGB-Verwender ihre Interessen einseitig auf Kosten der Vertragspartner verfolgen - indem sie deren wirtschaftliche oder intellektuelle Unterlegenheit ausnutzen (die Reichweite der AGB ist für den Kunden meist nicht absehbar) - unterliegen AGB, soweit sie Rechtsvorschriften ändern oder diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle. So ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die Maßstäbe setzen hierbei die §§ 305 - 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), vor allem bei Verwendung gegenüber Verbrauchern unter anderem auch einen Katalog von verbotenen Klauseln enthalten. Einschränkungen können sich außerdem auch aus anderen Gesetzen ergeben (für die häufig zu findende Gerichtsstandsklausel etwa aus § 38 Zivilprozessordnung).
Neben der richterlichen Inhaltskontrolle bei einem Individualprozess zwischen Kunde und Verwender sieht das Gesetz vorbeugend auch eine sog. Verbandsklage vor. Danach können Wirtschafts- und Verbraucherverbände gegen den Verwender eine Unterlassungsklage erheben, wobei über die Wirksamkeit der beanstandeten AGB entschieden wird.
Wie findet man die richtigen AGB?
Im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken ist davon abzuraten, AGB im "Do-it-yourself-Verfahren" aufzustellen. Zwar haben für eine Reihe von Branchen deren Fachverbände AGB-Musterempfehlungen aufgestellt, die Anhaltspunkte und Anregungen geben können. Doch ist keinesfalls garantiert, dass sie in allen Details auch auf Ihr Unternehmen passen bzw. rechtlich absolut unbedenklich sind. Deshalb empfiehlt es sich zumindest in Zweifelsfällen, einen Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung zu beauftragen.
Auch bereits zur Anwendung gekommene AGB sollten in bestimmten Zeitabständen überprüft werden, um den Gleichschritt zwischen AGB und neuester Rechtsprechung sichern zu können.

Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Stand: Juli 2016.