Schriftformklausel in AGB zukünftig unzulässig

Seit dem 1. Oktober 2016 ist in allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) eine strengere Form als die Textform gegenüber Verbrauchern unzulässig. Unternehmer sollten spätestens jetzt ihre Vertragsdokumente prüfen! Die Neuregelung erfolgt nebenbei im "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts".
Nach § 309 Nr. 13 BGB neue Fassung ist eine AGB-Klausel unzulässig, durch die abzugebende Anzeigen oder Erklärungen an eine strengere Form als die Textform (bislang Schriftform) geknüpft werden. § 309 Nr. 13 BGB in der Fassung ab 1. Oktober 2016 lautet:
"[Unzulässung und unwirksam ist] eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse."
Textform als Maßstab
§ 126b BGB definiert die Textform wie folgt:
"Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben."
Zulässing sind Anzeigen und Erklärungen, etwa Kündigungserklärungen, damit eindeutig auch per E-Mail oder Telefax, da zumindest durch allgemeine Geschäftsbedingungen keine strengere Form gefordert werden kann. Nicht zu verwechseln sind Formfragen jedoch mit Beweislastfragen, wenn der Empfänger den Zugang bestreitet. Beweispflichtig ist in der Regel der Erklärende, was gerade bei unsicherem Versand per E-Mail zu Problemen führen kann.
Nach der alten Regelung bestand bei Verbraucherverträgen mit entsprechender Schriftform-Klausel eine Rechtsunsicherheit, da die Rechtsprechung schon bisher einige solcher Formulierungen für unzulässig erklärt hat. Hier schafft nun die Gesetzesänderung Klarheit.
Altverträge bleiben unberührt
Die neue Fassung von § 309 Nr. 13 BGB gilt nur für Verträge, die nach dem 30. September 2016 geschlossen worden. Alte Verträge mit entsprechenden Klauseln, etwa Arbeitsverträge mit Ausschlussklauseln und Schriftformanforderungen, bleiben also grundsätzlich weiterhin voll wirksam. Vertragsmuster und Neuverträge ab dem 1. Oktober 2016 sind jedoch anzupassen.
Werden Altverträge angepasst oder ergänzt, ist Vorsicht geboten. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung restriktiv urteilen wird. Vorsichtshalber sollte bei Änderungen und Ergänzungen die neue Rechtslage berücksichtigt werden.

Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Stand: September 2016.