Festsetzung verkaufsoffener Sonntage

Seit dem 1. Juli 2019 ist das reformierte niedersächsische Gesetz über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) in Kraft. Es regelt, welche Geschäfte wo, wann und wie lange geöffnet haben dürfen.
An Sonn- und Feiertagen müssen Geschäfte im Hinblick auf die sicherzustellende Arbeitsruhe grundsätzlich geschlossen bleiben. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung ergeben sich aus den § 4 NLöffVZG (Sonn- und Feiertagsregelung allgemein) und § 5 NLöffVZG (Ausnahmen von der Sonntagsregelung auf Antrag), vgl. dazu auch Dokument “Ladenöffnungszeiten in Niedersachsen“. 
Nachfolgend werden die allgemeinen gesetzlichen Regelungen erläutert. Ein Runderlass des Nds. Sozialministeriums vom 20.04.2021 konkretisiert die Anforderungen an verkaufsoffene Sonntage. Wir empfehlen zudem die frühzeitige Kontaktaufnahme zur Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, um eine juristische Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Sonntagsöffnung zu vermeiden. 
Allgemeine Regelungen zur Sonntagsöffnung auf Antrag:
Je politischer Gemeinde darf an insgesamt sechs Sonntagen (in anerkannten Ausflugsorten an acht Sonntagen) jährlich geöffnet werden. Die Höchstzahl der Öffnungen in jedem Ortsbereich darf vier Sonntage nicht überschreiten. 
Die Dauer ist auf höchstens fünf Stunden begrenzt. 
Voraussetzung für eine Sonntagsöffnung ist, dass
  • ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,
  • ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder
  • ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.
Zur Auslegung verweisen wir auf den Runderlass des Nds. Sozialministeriums vom 20.04.2021.
Sonntagsöffnungen sind nicht möglich an
  • Palmsonntag,
  • Ostersonntag,
  • Pfingstsonntag,
  • Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent),
  • Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent),
  • allen Adventssonntagen 
  • am 27. Dezember, wenn dieser auf einen Sonntag fällt,
  • staatlich anerkannten Feiertagen, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen, und zwar:
    • Neujahr, 
    • 1. Mai, 
    • 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit),
    • 31. Oktober (Reformationstag),
    • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
Anträge können von der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen des Gebiets, für das die Öffnung beantragt wird, und von einer sie vertretenden Personenvereinigung gestellt werden.
Auf Antrag kann die zuständige Kommune ausnahmsweise auch für einzelne Verkaufsstellen an einem Sonntag im Kalenderjahr einen verkaufsoffenen Sonntag genehmigen, wenn dafür ein herausragender Anlass, beispielsweise ein 25-, 50- oder 75-jähriges Geschäftsjubiläum, besteht. 
Beteiligung Dritter
In jedem Fall einer ausnahmsweisen Sonn- und Feiertagsöffnung sieht das NLöffVZG die Anhörung Dritter gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz im Vorwege der Genehmigung vor. Es sollten mindestens die örtlichen Gewerkschafts- und Kirchenvertreter sowie IHK und Handelsverband beteiligt werden. Die Beteiligung ist maßgeblich für die Planungssicherheit verkaufsoffener Sonntage. 
Stand: April 2021