Einwilligungen in Telefonwerbung müssen fünf Jahre aufbewahrt werden

Am 1. Oktober 2021 sind für Unternehmen erweiterte Regelungen zur Telefonwerbung in Kraft getreten. Im neuen § 7 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird die Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung gesetzlich geregelt. 
Achtung! Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 07.07.2022 Auslegungshinweise zur Einwilligungsdokumentation bezogen auf Telefonwerbung veröffentlicht, die die entsprechenden Pflichten aus § 7a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) konkretisieren. Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Wer Verbraucher anruft, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung „in angemessener Form“ zu dokumentieren und die Nachweise ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufzubewahren. Diese Nachweise sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. 
Die praktischen Auswirkungen des neuen § 7 a UWG dürften für die meisten Unternehmen eher gering sein. Denn schon vor den Neuerungen bestand aufgrund der DSGVO und des UWG die (faktische) Pflicht, eine Einwilligung nachzuweisen. Neu ist die Verpflichtung, diese Nachweise fünf Jahre aufzubewahren, und das nicht nur ab Ausstellungsdatum, sondern nach jeder neuen Verwendung der Einwilligung.
Was eine „angemessene Form“ ist, sagt weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung. Eine besondere Form der Einwilligung ist nicht vorgeschrieben. Beispielsweise kann die Einwilligung auch mündlich erteilt werden, die Dokumentation kann in diesem Fall zum Beispiel aus einer Tonaufzeichnung bestehen. Allerdings muss derart dokumentiert werden, dass wahrscheinlich ist, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg (wie zum Beispiel ein Online-Gewinnspiel) eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogenen Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat. Inhalt und Umfang der Einwilligung sind zu dokumentieren.
Im Zweifel gilt die Empfehlung: Lieber mehr speichern als zu wenig. Denn wird gegen die Regelungen verstoßen, ist eine Ordnungswidrigkeit gegeben und es können Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro verhängt werden.
Durch die Einführung einer Dokumentationspflicht für die Einwilligung der Verbraucher soll – wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt –  die Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung durch die Bundesnetzagentur insgesamt effizienter gestaltet und Anreize für einen Verstoß reduziert werden. Die Pflicht zur Dokumentation wird es werbenden Unternehmen jedoch auch erleichtern, die Wirksamkeit der Einwilligung zu prüfen. 
Stand: Oktober 2021