Bundesnetzagentur veröffentlicht Auslegungshinweise zur Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 07.07.2022 Auslegungshinweise zur Einwilligungsdokumentation bezogen auf Telefonwerbung veröffentlicht, die die entsprechenden Pflichten aus § 7a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) konkretisieren.
Unternehmen müssen bei Telefonmarketing die vorherige ausdrückliche Einwilligung zur Telefonwerbung dokumentieren. Das ergibt sich aus § 7a UWG, der durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge 2021 geändert worden war, s. dazu ausführliche Informationen. Den Nachweis der Einwilligung müssen sie ab Erteilung für fünf Jahre aufbewahren. Nach jeder Verwendung der Einwilligung beginnt der Fristlauf von neuem. Auf Verlangen der BNetzA sind die Nachweise unverzüglich vorzulegen. Die BNetzA kann Verstöße gegen die gesetzliche Dokumentationspflicht mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro ahnden.
Die bereits bestehenden Kompetenzen der BNetzA bei unerlaubter Telefonwerbung werden hierdurch ergänzt. Die Behörde kann Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro ahnden. Sofern Werbeanrufe mit einer unterdrückten Rufnummer durchgeführt werden, kann die Bundesnetzagentur ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängen.
Die Dokumentationspflichten für die Einwilligung in Telefonwerbung gelten bereits seit dem 01.10.2021 – eine Übergangsfrist gab es nicht. In dem 28-seitigen Dokument der BNetzA werden nun diese Pflichten durch Auslegungshinweise konkretisiert.
Hierzu stellt die BNetzA zunächst den Kreis der dokumentationspflichtigen Unternehmen dar. Anschließend beschreibt sie unter anderem den Umfang der Dokumentationspflicht und die Berechnung der Aufbewahrungsfrist. Berücksichtigt werden dabei insbesondere markttypische Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggebern von Werbeanrufen und Callcenterdienstleistern. Schließlich behandeln die Auslegungshinweise die Folgen eines Verstoßes gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie die Reichweite der Vorlagepflicht gegenüber der BNetzA.
Zentrales Ziel der Dokumentationspflicht ist es laut BNetzA, einen jederzeit verfügbaren, rechtssicheren Nachweis über das Vorliegen einer Werbeeinwilligung derjenigen Personen zu ermöglichen, die zu Werbezwecken angerufen werden. Der Nachweis müsse authentisch und nach dem Stand der Technik gegen Manipulation geschützt sein sowie belegen, dass die Werbeeinwilligung rechtmäßig entstanden ist und in ihrer Reichweite den Werbeanruf abdeckt, der gegenüber den Einwilligenden durchgeführt werden soll. Der Normadressat – also das Unternehmen – müsse hierfür alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um diese Ziele zu erreichen.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Regelung aus dem Wettbewerbsrecht mit den Vorgaben des Datenschutzes so anzuwenden sei, dass keine Widersprüche entstünden. Nicht nur die Einwilligung ist zu dokumentieren, sondern im Rahmen der Dokumentation besteht auch die Pflicht, den vollständigen Text der abgegebenen Erklärung vorzuhalten. Ausgeschlossen hingegen seien Daten, bei denen es sich um höchstpersönliche Informationen gehandelt habe und die für die Wirksamkeit der Einwilligung nicht als Nachweis erforderlich seien, z. B. Gesundheitsdaten oder Passwörter.
Auch bezüglich der Art und Weise der Einwilligung werden Auslegungshilfen an die Hand gegeben. Hierbei wird als Beispiel u. a. auf ein Online-Gewinnspiel Bezug genommen. Wird eine Einwilligung im Rahmen eines Online-Gewinnspiels eingeholt, sind in die Dokumentation auch folgende Angaben aufzunehmen: verwendete URL, Einbettung in soziale Netzwerke, Gestaltungsnachweis (bspw. Screenshot), Informationen zu Widerrufsmöglichkeiten und – sofern dort Angaben zur Verwendung der Werbeeinwilligung oder zu einer Kopplung mit dem Gewinnspiel gemacht werden – Datenschutz- und Teilnahmebedingungen.
Dies alles dient laut BNetzA insbesondere dem gesetzgeberischen Ziel, auf eine effizientere Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung hinzuwirken.
Für den Fall, dass eine Einwilligung erteilt worden ist, wird im Weiteren zu den Prozessen für den Fall einer Änderung oder eines Widerrufs Stellung genommen ebenso wie zu Aufbewahrungspflichten, dem Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften oder dem Umgang mit Alteinwilligungen. Im Bereich der Alteinwilligungen wird darauf hingewiesen, dass auch vor der Einführung des § 7a UWG Nachweispflichten bestanden, die sich aus der DSGVO begründet haben.
Quelle: DIHK