Werbung mit personenbezogenen Daten

Bei Werbemaßnahmen sind sowohl verschiedene datenschutz- als auch wettbewerbsrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Dies bedeutet, dass aus zwei verschiedenen Rechtsbereichen Regeln auf die unternehmerischen Werbemaßnahmen einwirken. Für Werbung via Telefon, Telefax, automatischer Anrufmaschine, SMS und E-Mail setzt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enge Grenzen. Die persönlich adressierte Briefwerbung findet im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ihre Schranken. Soweit eine Werbemaßnahme mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar ist, kann daraus also nicht unmittelbar gefolgert werden, dass diese auch nach datenschutzrechtlichen Erwägungen zulässig ist.
Das UWG und das Datenschutzrecht stehen gleichberechtigt nebeneinander. Insbesondere durch das Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung gab es im letzten Jahr aber rechtliche Neuerungen, die altbekannte Grundprinzipien, wie etwa das sogenannte Listenprivileg, obsolet machten. Unser Merkblatt gibt einen guten Überblick, wann welche Werbemaßnahme wie zulässig ist. Die wichtigsten Begriffe sind zudem im Anhang erläutert.

Stand: Februar 2019