Übersicht zur CSRD

Im Bereich der Nachhaltigkeitsregulierung rund um die CSRD begegnen Unternehmen einer Vielzahl von Begriffen, Abkürzungen und neuen gesetzlichen Vorgaben, welche das Thema komplex und mitunter schwer zu überblicken machen. Mit diesem Artikel möchten wir Orientierung bieten, die wichtigsten Aspekte kompakt zusammenfassen und auf weiterführende Informations- und Unterstützungsangebote hinweisen.

Was ist die CSRD?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die europäische Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.
Die CSRD wurde im Dezember 2022 verabschiedet und ist seit Januar 2023 in Kraft. In Deutschland wurde sie im September 2025 – nach rund einem Jahr Verzögerung – durch die Beschließung des Regierungsentwurfs in nationales Recht übertragen. (In diesem Entwurf sind bereits die Regelungen der sogenannten „Stop-the-Clock“-Richtlinie im Rahmen der Omnibus-Verordnung berücksichtigt – nähere Informationen dazu finden Sie weiter unten).
Ziel der CSRD ist es, die Transparenz von Nachhaltigkeitsinformationen zu erhöhen und eine Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte in der EU zu erreichen.
Programmatisch ist die Richtlinie in den “European Green Deal” eingebettet, mit dem die EU eine nachhaltigere und klimaneutrale Wirtschaft anstrebebt.
Den vollständigen Gesetzestext der CSRD finden Sie hier.

Veränderungen gegenüber der NFRD

Die vorausgegangene rechtliche Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU war die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) aus dem Jahr 2014. Da die CSRD im September 2025 in deutsches Recht umgesetzt wurde, entfallen seither die Regelungen der NFRD.
Die CSRD hat die Vorgaben der NFRD ersetzt und erweitert. Sie hat den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich ausgedehnt und mehrere neue Anforderungen eingeführt:
  • Konzept der doppelten Wesentlichkeit: Unternehmen müssen sowohl die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft als auch die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf das eigene Geschäft betrachten.
  • Externe Prüfungspflicht: Nachhaltigkeitsberichte müssen – wie Finanzberichte – von unabhängigen Prüfern kontrolliert werden.
  • Integration in den Lagebericht: Der Nachhaltigkeitsbericht ist Teil des Lageberichts, um Transparenz und Zugänglichkeit zu erhöhen.
  • Einheitliches elektronisches Berichtsformat (ESEF): Nachhaltigkeitsdaten werden in einem standardisierten digitalen Format veröffentlicht.

Was sind die ESRS?

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind einheitliche europäische Standards, die der CSRD zugrunde liegen und ihrer Umsetzung dienen. Die ESRS wurden im Dezember 2023 als delegierter Rechtsakt verabschiedet und damit in unmittelbar geltendes EU-Recht überführt.
Sie sind unterteilt in zwei Hauptgruppen:
  • Allgemeine Standards (ESRS 1 und ESRS 2)
  • Themenspezifische Standards:
    • Umwelt (E1–E5)
    • Soziales (S1–S4)
    • Governance (G1)
Zu jedem Themenfeld gibt es Unterthemen (siehe Schaubild) und weitere Unterunterthemen.
Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) wurde im Rahmen der Omnibus-Verordnung (s. u.) beauftragt, die ESRS zu überarbeiten. Die Ergebnisse werden zeitnah erwartet.
Den vollständigen Gesetzestext der ESRS finden Sie hier.

Zusammenhang mit der EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie ist im Juli 2020 in Kraft getreten und dient als Klassifizierungssystem, welches festlegt, welche wirtschaftlichen Aktivitäten in der EU als ökologisch nachhaltig gelten.
Ziel ist es, Transparenz für Stakeholder zu schaffen und Greenwashing zu verhindern.
Um als nachhaltig nach EU-Taxonomie gewertet zu werden, müssen Tätigkeiten einen positiven Beitrag zu mindestens einem der folgenden Umweltziele leisten:
  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme
Zusätzlich gilt: Eine Tätigkeit darf keines dieser Ziele wesentlich negativ beeinflussen.
CSRD-pflichtige Unternehmen müssen in ihrem Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD Angaben zur Einstufung ihrer Wirtschaftstätigkeiten nach EU-Taxonomie machen.
Den vollständigen Gesetzestext der EU-Taxonomie finden Sie hier.

Welche Unternehmen sind von der CSRD-Berichtspflicht betroffen?

Aktuell gilt die CSRD für folgende Unternehmensgruppen (s. u. für die geplanten Änderungen durch die Omnibus-Verordnung):
  • Nach EU-Recht “große” Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
    • Bilanzsumme ≥ 25 Millionen Euro
    • Nettoumsatz ≥ 50 Millionen Euro
    • Beschäftigte ≥ 250
  • Börsennotierte Unternehmen
  • Kleine Kreditinstitute
  • Firmeneigene Versicherungen
  • Tochtergesellschaften von Nicht-EU-Unternehmen, die unter die oben genannten Kriterien fallen, wenn das Nicht-EU-Unternehmen in Summe Nettoumsatzerlöse von mehr als 150 Millionen Euro erzielt hat
  • Drittlandsunternehmen mit Zweigniederlassung in der EU, wenn das Unternehmen keine Tochtergesellschaft in der EU hat, die Zweigniederlassung im vergangenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatzerlös von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat und das Unternehmen in Summe Nettoumsatzerlöse von mehr als 150 Millionen Euro erzielt hat.
Kleinstunternehmen im Sinne der CSRD sind ausgenommen. Sie erfüllen höchstens zwei der drei folgenden Merkmale:
  • Bilanzsumme ≤ 450.000 Euro
  • Nettoumsatz ≤ 900.000 Euro
  • Beschäftigte ≤ 10
Die Schwellenwerte gelten auf Konzernbasis, wenn ein Mutterunternehmen besteht.

Ab wann müssen welche Unternehmen berichten?

Die CSRD führt die Berichtspflicht schrittweise ein. Es werden drei Gruppen („Wellen“) von Unternehmen unterschieden:
Welle Betroffene Unternehmen Erstmalige Berichtspflicht
1. Welle Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten sowie Mutterunternehmen großer Gruppen mit mehr als 500 Beschäftigten Bericht über das Geschäftsjahr 2024 (Bericht 2025)
2. Welle Übrige große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sowie Mutterunternehmen großer Gruppen Ursprünglich 2026 → neu 2028 (s. u.)
3. Welle Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen, bestimmte kleine Institute und Versicherungen Ursprünglich 2027 → neu 2029 (s. u.)

Welche Änderungen bringt die Omnibus-Verordnung?

Im Februar 2025 hat die EU-Kommission einen Entwurf zur sogenannten Omnibus-Verordnung (Omnibus I) veröffentlicht, welcher unter anderem Änderungen an der CSRD, der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und der Taxonomie-Verordnung vorsieht.
Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen im CSR-Bereich zu reduzieren und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken.
Die Änderungen im Kontext der CSRD:

Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen

Die Entwürfe der EU-Kommission schlagen vor, den Geltungsbereich der CSRD deutlich zu verkleinern. Berichtspflichtig wären demnach künftig nur noch Unternehmen, die folgende Schwellen überschreiten:
  • mindestens 1.000 Beschäftigte
  • mindestens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder 25 Mio. Euro Bilanzsumme
Sollten diese Regelungen umgesetzt werden, wären rund 80 % der bisher berichtspflichtigen Unternehmen künftig nicht mehr von der CSRD betroffen.
In seiner Sitzung am 13. Oktober 2025 hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments sich hingegen auf folgende Grenzwerte geeinigt:
  • mindestens 1.000 Beschäftigte
  • mindestens 450 Mio. Euro Nettoumsatz
Dies würde den Kreis berichtspflichtiger Unternehmen noch weiter verkleinern, als von der Kommission angedacht.
Der Vorschlag wird in einem nächsten Schritt dem Plenum des EU-Parlaments vorgelegt. Die Verhandlungen zwischen Rat und EU-Parlament sollen noch im Oktober beginnen. Wann diese abgeschlossen sein werden und es zu einer finalen Einigung kommen wird, steht derzeit noch nicht fest.

Beginn der Berichtspflicht

Im Rahmen des Omnibus-Verfahrens wurde im Schnellverfahren eine Aufschiebung der CSRD-Berichtspflichten für die zweite und dritte Welle um zwei Jahre beschlossen (s. Tabelle oben). Diese sog. „Stop-the-Clock“-Richtlinie ist im April 2025 in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten haben bis zum Ende des Jahres Zeit, sie in nationales Recht zu überführen - In Deutschland geschah dies bereits im September (s. o.).
Um auch Unternehmen der ersten Anwendungswelle zu entlasten, hat die Europäische Kommission am 11. Juli 2025 einen neuen delegierten Rechtsakt (sog. „Quick Fix") erlassen. Dieser verfolgt folgende Ziele:
Für die Berichtsjahre 2025 und 2026 sollen diese Unternehmen keinen zusätzlichen Berichtspflichten unterliegen, die über die Anforderungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hinausgehen. Teilweise werden bestehende Pflichten sogar vorübergehend reduziert.
Insbesondere wurde ein Wahlrecht eingeführt: Unternehmen der Welle 1 mit mehr als 750 Beschäftigten können für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 auf Angaben zu den Standards ESRS E4 (Biodiversität), ESRS S2 (Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette), ESRS S3 (betroffene Gemeinschaften) und ESRS S4 (Verbraucher und Endnutzer) verzichten – selbst dann, wenn diese Themen als wesentlich eingestuft wurden.
Unternehmen, die von diesen Erleichterungen Gebrauch machen, müssen dies im Nachhaltigkeitsbericht transparent darstellen.
Weitere Informationen zum sog. “Quick fix” erhalten Sie hier.
Den Gesetzestext zur “Stop-the-Clock”-Richtlinie finden Sie hier.
Die Änderungsvorschläge des Omnibus I-Pakets finden Sie hier.

Was ist der VSME?

Im Rahmen der Omnibus-Reform wird dem Voluntary Standard for Small and Medium Enterprises (VSME) eine größere Bedeutung zugemessen. Er bietet kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die voraussichtlich künftig nicht mehr unter die CSRD fallen werden, die Möglichkeit, freiwillig über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten zu berichten. Da KMU durch Anfragen größerer Unternehmen häufig indirekt von der CSRD betroffen sind, soll der VSME ihnen durch einen einheitlichen Berichtsrahmen Entlastung bringen.
Am 30. Juli 2025 hat die EU-Kommission den VSME offiziell für KMU empfohlen. Mit diesem Schritt setzt die Kommission nun ein deutliches Signal für die Anwendung des freiwilligen Standards.
Mit der Empfehlung wurde der VSME jedoch noch nicht in unmittelbar geltendes EU-Recht überführt. Die Kommission plant, den Standard voraussichtlich zum Ende des Jahres in Form eines delegierten Rechtsakts zu verabschieden. Dabei können – abhängig vom weiteren Gesetzgebungsverfahren – noch Anpassungen erfolgen.
Nähere Informationen zum VSME finden Sie in unserem Übersichtsartikel.
Den vollständigen VSME-Standard finden Sie hier.

Welche Hilfestellungen gibt es?

Eine Auswahl an Informationsquellen und Tools (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Über neue Entwicklungen im Kontext des Omnibus-Verfahrens und zur Nachhaltigkeitsregulierung insgesamt informieren wir Sie regelmäßig auf unserer Website.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.