EU-Kommission legt Vorschläge zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulierung vor
Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission Änderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) vorgelegt. Die IHK-Organisation hatte sich für die Überarbeitung bestehender Richtlinien eingesetzt, um Unternehmen von unverhältnismäßigen Berichts- und Offenlegungspflichten zu entlasten.
Die wichtigsten Änderungsvorschläge im Überblick:
CSRD
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Verschiebung des Anwendungszeitpunkts: Die Anwendung der CSRD soll für große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften um zwei Jahre auf 2027 verschoben werden. Unternehmen, die bereits 2025 über das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen, sind von dieser Verschiebung nicht betroffen. (In Deutschland wurde die CSRD bislang noch nicht in nationales Recht umgesetzt.)
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Veränderung des Anwendungsbereichs: Künftig sollen nur noch große Unternehmen mit mehr als 1 000 Mitarbeitern erfasst werden. Laut EU-Kommission würde sich die Zahl der betroffenen Unternehmen in Europa dadurch von 50 000 auf etwa 10 000 reduzieren.
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Reduzierung der Berichtspflichten: Die europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) sollen überarbeitet und reduziert werden. Geplant ist, die Datenpunkte zu streichen, die für die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattung als weniger relevant gelten. Zudem soll es klarere Anweisungen zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse geben, um sicherzustellen, dass Unternehmen nur wesentliche Informationen berichten und keine übermäßigen Ressourcen dafür aufwenden. Ein entsprechender Entwurf liegt noch nicht vor.
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Rolle des KMU-Standards: Der Voluntary-SME (VSME)-Standard soll als Obergrenze (Value Chain Cap) für die Wertschöpfungskette dienen, um den sogenannten Trickle-Down-Effekt zu vermindern. Unternehmen, die den VSME als Obergrenze einhalten, sollen als konform mit den Berichtspflichten zur Wertschöpfungskette gemäß den ESRS gelten.
EU-Taxonomie
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Veränderung des Anwendungsbereichs: Nur Unternehmen mit mehr als 1 000 Mitarbeitern und einem Umsatz von mindestens 450 Millionen Euro sollen verpflichtend zur EU-Taxonomie berichten müssen.
CSDDD
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Beschränkung der Sorgfaltspflichten: Die Sorgfaltspflichten sollen sich in der Regel auf die eigenen Aktivitäten des Unternehmens, die seiner Tochtergesellschaften und die seiner direkten Geschäftspartner beschränken. Indirekte Geschäftspartner sollen erst dann einbezogen werden, wenn „plausible Informationen“ über Risiken oder Verstöße vorliegen.
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Due-Diligence-Bewertungen: Unternehmen sollen ihre Due-Diligence-Aktivitäten nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle fünf Jahre durchführen – es sei denn, es treten in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen auf.
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Haftungsregelungen: Die unionsweite Haftungsregelung soll gestrichen werden. Stattdessen wird auf nationale Rechtsvorschriften verwiesen.
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Anwendungszeitpunkte: Unternehmen mit mehr als 3 000 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen Euro sollen die neuen Regelungen ab Juli 2028 anwenden. Unternehmen mit mehr als 1 000 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro fallen ab Juli 2029 unter den Anwendungsbereich.
Weiterführende Links:
Die Vorschläge markieren einen klaren Kurs hin zu einer Reduktion der ESG-Berichtspflichten. Da die Entwürfe jedoch noch mit dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten verhandelt werden müssen, könnten sich im Laufe des Jahres noch Änderungen ergeben.