Anmeldung von Patenten und Gebrauchsmustern
1. Patentanmeldung
Für die Anmeldung einer Erfindung zum Patent wendet man sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München.
Notwendige Unterlagen sind:
Notwendige Unterlagen sind:
- das Anmeldeformular, d.h. der "Antrag auf Erteilung des Patents", mit einem Titel für die Erfindung, dem gestellten Antrag und der Anschrift des Anmelders (Das Formular kann unter www.dpma.deheruntergeladen werden.),
- die Patentansprüche, in denen der Erfindungsgegenstand definiert ist,
- die Beschreibung der Erfindung mit Nennung des bekannten Standes der Technik und Kritik am Stand der Technik,
- die Aufgabe der Erfindung und die Erläuterung der Lösung der Aufgabe,
- ggf. Zeichnungen,
- die Zusammenfassung (Kurzfassung des technischen Inhalts),
- die Benennung des Erfinders,
- eine Vollmacht, wenn die Anmeldung nicht vom Anmelder selbst eingereicht wird.
Gleichzeitig ist die Anmeldegebühr zu entrichten.
Die Anmeldungsunterlagen sind beim DPMA einzureichen. Der Eingang der Anmeldung (Anmeldetag) wird registriert und der Anmelder erhält vom DPMA ein Aktenzeichen mitgeteilt. Der Anmeldetag ist ein wichtiges Datum. Alle später eingereichten gleichen Erfindungen können nicht zum Patent führen. Die Anmeldung bleibt zunächst im Patentamt und ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Eine Veröffentlichung erfolgt in der Regel 18 Monate nach Ersteinreichung.
Im DPMA wird die Anmeldung zuerst auf Offensichtlichkeit geprüft. Dazu zählt:
- die Prüfung der Anmeldung auf die geforderten Formvorschriften,
- die Klassifizierung der Anmeldung nach der Internationalen Patentklassifikation (Zuordnung der Anmeldung zu einem bestimmten technischen Fachgebiet),
- die Prüfung, ob der angemeldete Gegenstand offensichtlich nicht patentfähig ist.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung oder später kann ein Rechercheantrag gestellt werden. Dabei ermittelt der Prüfer die für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Frage kommenden Druckschriften. Die Recherche erfolgt überwiegend in Patentschriften, nur 10 - 20 % in sonstiger Literatur.
Wird innerhalb von sieben Jahren kein Prüfungsantrag gestellt, gilt die Patentanmeldung nach dieser Zeit als zurückgenommen (trotz bezahlter Jahresgebühr).
Prüfungsverfahren
Die Prüfung der Patentanmeldung beginnt erst dann, wenn ein Antrag gestellt und die entsprechende Gebühr bezahlt wurde. Der Prüfungsantrag kann vom Anmelder oder von jedem beliebigen Dritten bei Einreichung der Anmeldung oder bis sieben Jahre nach Anmeldung gestellt werden.
Im Prüfungsverfahren werden dem Anmelder ein oder mehrere Prüfbescheide zugeschickt. Aus diesen kann er entnehmen, ob die Anmeldung grundsätzlich patentfähig ist. Gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr wird eine Kopie der Entgegenhaltungen mitgeliefert. Langes Suchen der Quellen für Ablichtungen entfallen dann.
Wie auch schon bei der Patentanmeldung, sollte zur Bewertung ggf. ein Patentanwalt befragt werden. Dieser wird allerdings nur wirklich helfen können, wenn er auch die Vertretung in dieser Patentsache erhält.
Das Prüfungsverfahren endet stets mit einem Beschluss, der entweder ein Patenterteilungs- oder ein Zurückweisungsbeschluss (mit Begründung) sein kann.
Beschwerde
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde wird zuerst der beschließenden Instanz vorgelegt. Hält sie die Beschwerde für begründet, kann sie den Zurückweisungsbescheid aufheben, ansonsten gibt sie vor Ablauf von drei Monaten die Beschwerde an das Bundespatentgericht zur Entscheidung.
Einspruchsverfahren
Wenn das Patent erteilt ist, kann jeder innerhalb von drei Monaten beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch erheben. Im Ergebnis des Einspruchsverfahrens wird das Patent aufrechterhalten, widerrufen oder in beschränkter Form aufrechterhalten. Die dabei entstehenden Kosten trägt meist jede Partei selbst. Gegen den Beschluss kann beim Bundespatentgericht Beschwerde eingereicht werden.
Nichtigkeitsklage
Nach der Einspruchsfrist und während der Laufzeit des Patents (in besonderen Ausnahmen auch später) kann vor dem Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage erhoben werden. Die Kosten zahlt in der Regel der Unterliegende.
2. Gebrauchsmusteranmeldung
Erfindungen, die als Gebrauchsmuster angemeldet werden sollen, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim IPC Innovations- und Patent-Centrum schriftlich einzureichen. Die Anmeldung besteht aus folgenden Unterlagen:
- dem Antrag,
- einem oder mehreren Schutzansprüchen,
- der Beschreibung,
- den Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen.
Das Gebrauchsmuster wird in das Register beim DPMA eingetragen und nach sechs Monaten veröffentlicht.
Löschungsverfahren
Ein Löschungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein entsprechender begründeter Antrag eines Dritten vorliegt. Nach einer Prüfung erfolgt die Löschung des Gebrauchsmusters, wenn
- der Gegenstand nicht schutzfähig ist,
- der Gegenstand bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt ist,
- der Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
Gegen den Beschluss zur Löschung des Gebrauchsmusters kann Beschwerde beim Patentgericht erhoben werden.