Die Anmeldung einer Marke

Voraussetzung für den Schutz einer Marke in Deutschland ist die Vorlage eines entsprechenden Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Hierzu sollte das vom DPMA herausgegebene Formblatt (W 7005) verwendet werden.
Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn der Eintragung unter anderem keine absoluten Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) entgegenstehen (z.B. das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft, weil es sich nur um eine rein sachbezogene Angabe handelt). Nach Einreichung des Antrags beim DPMA wird der geprüft. Es wird jedoch nicht ermittelt, ob identische oder ähnliche Markeneintragungen oder andere ältere Rechte bereits existieren. Der Anmelder sollte daher im Vorfeld selbst eine Markenrecherche durchführen oder durchführen lassen.
Nachdem die Prüfung abgeschlossen ist, kann die Marke eingetragen werden. Es erfolgt eine Veröffentlichung im Markenblatt. Markeninhaber, die eine identische oder ähnliche Marke für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen besitzen oder Markenanmelder, die früher angemeldet haben, können gegen die neu eingetragene Marke Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichungsdatum beim DPMA eingereicht werden.