(Beschleunigte) Grundqualifikationsprüfungen für Bus- und Lkw-Fahrer
Qualifizierung des Fahrpersonals
Güter- und Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Fahrerinnen und Fahrer, die als Angestellte oder Selbstständige, Güter- oder Personenbeförderungen zu gewerblichen Zwecken durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen.
Dies sieht die europäische „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr” vor. Ziel dieser europäischen Initiative ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Die Umsetzung der EU-Initiative erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)” vom 14. August 2006, das erstmals am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ergänzt wird dieses durch die „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)” vom 22. August 2006, die ebenfalls erstmals am 1. Oktober 2006 in Kraft trat.
Wer ist betroffen
Die Pflicht zum Nachweis der Qualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
- deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch den Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen. Frei formuliert sind "gewerbliche Fahrten" im Sinne des BKrFQG grundsätzlich als "Fahrten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bzw. gewerblichen Tätigkeiten" zu verstehen.
Gültigkeit
Die Pflicht zum Nachweis der Qualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer
- seit dem 10. September 2008 im Personenverkehr mit Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE)
- seit dem 10. September 2009 im Güterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zGG (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE)
Ausnahmen
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 (Milchtransporte sowie forst- und landwirtschaftliche Verkehre) des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Ebenfalls ausgenommen sind Leerfahrten der Autovermieter, Kraftfahrzeughersteller und -händler, Werkstattbetreiber, Hol- und Bringdienste im speziellen sowie allgemein gewerbliche Leerfahrten.
Arten der erstmaligen Qualifikation
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz sieht drei Arten der erstmaligen Qualifikation vor:
- Erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb bzw. in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. (Abschluss beinhaltet die Grundqualifikation)
- Grundqualifikation
- beschleunigte Grundqualifikation.
Grundqualifikation
Die Grundqualifikation wird dadurch erworben, dass der Fahrer erfolgreich eine Prüfung vor der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK ablegt. Für die Zulassung zur Prüfung ist keine vorherige Schulung vorgeschrieben. Erforderlich ist jedoch der Besitz der Fahrerlaubnis, für die die Prüfung beantragt wird. Die Prüfungssprache ist deutsch.
Die Gesamtprüfung besteht aus zwei Teilen:
Die Gesamtprüfung besteht aus zwei Teilen:
1. theoretische Prüfung (Dauer 240 Minuten) >>> im Gegensatz zur beschleunigten Grundqualifikation weiterhin ausschließlich in deutscher Sprache!
2. praktische Prüfung (Dauer 120 Minuten).
Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Teilnehmer zusätzlich zu den sonstigen Prüfungsgebühren die Kosten für ein Fahrschulfahrzeug seiner Fahrerlaubnisklasse zu übernehmen. Die Prüfung besteht aus den folgenden drei Teilen
- Fahrprüfung (Dauer 90 Minuten)
- praktischer Prüfungsteil (Dauer 30 Minuten)
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Reduzierungen in den theoretischen Prüfungen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits eine Grundqualifikation (Güter- bzw. Personenverkehr) erfolgreich abgelegt haben, und die Grundqualifikation für die andere Verkehrsart erwerben möchten, sind Reduzierungen in den theoretischen und praktischen Prüfungsteilen vorgesehen, die bereits Gegenstand der Prüfung der ersten Grundqualifikation waren.
Die Prüfung “Grundqualifikation” (“große Prüfung” inkl. Praxis) nehmen wir mangels Nachfrage nur sehr unregelmäßig ab. Sprechen Sie uns bei konkretem Bedarf bitte frühzeitig an.
Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird dadurch erworben, dass der Fahrer an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte teilnimmt und eine theoretische Prüfung (Dauer 90 Minuten) vor der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK erfolgreich ablegt. Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
Die Prüfungssprachen sind Deutsch sowie zukünftig auch Albanisch, Hocharabisch, Englisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch. Die Sprache ist bei der Anmeldung unbedingt auszuwählen.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Reduzierungen in der Prüfung vorgesehen. Für Prüfungsteilnehmer, die bereits eine beschleunigte Grundqualifikation (Güter- bzw. Personenverkehr) erfolgreich abgelegt haben, und die beschleunigte Grundqualifikation für die andere Verkehrsart erwerben möchten, sind Reduzierungen in den Prüfungsbereichen vorgesehen, die bereits Gegenstand der Prüfung der ersten beschleunigten Grundqualifikation waren.
Mindestalter
Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation ab.
| Güterverkehr | |||
| Fahrzeug-klasse | Ausbildung „Berufskraftfahrer/in” oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten | Grundqualifikation | Beschleunigte Grundqualifikation |
| C | 18 Jahre | 18 Jahre | 21 Jahre |
| CE | 18 Jahre | 18 Jahre | 21 Jahre |
| C1 | 18 Jahre | 18 Jahre | 18 Jahre |
| C1E | 18 Jahre | 18 Jahre | 18 Jahre |
| Personenverkehr | |||||
| Fahrzeug-klasse | Ausbildung „Berufskraftfahrer/in” oder „Fachkraft im Fahrbetrieb” oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten | Grundqualifikation | Beschleunigte Grundqualifikation | ||
| D | 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 Km) | 20 Jahre | 21 Jahre | 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 Km) | 23 Jahre |
| DE | 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 Km) | 20 Jahre | 21 Jahre | 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 Km) | 23 Jahre |
| D1 | 18 Jahre | 21 Jahre | |||
| D1E | 18 Jahre | 21 Jahre | |||
Berufskraftfahrerqualifikationsregister
Die IHK überträgt die Informationen über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß §19 BKrFQG an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister beim Kraftfahrtbundesamt. Grüne Bescheinigungen gemäß alter Fassung der BKrFQV werden durch die IHK nicht mehr ausgestellt.
Schulungsveranstalter sind gemäß §19 BKrFQG ebenfalls verpflichtet, die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern an das Kraftfahrtbundesamt zu übermitteln. Aktuell sollten Schulungsveranstalter ihren Prüfungsteilnehmern zusätzlich einen Ausdruck des entsprechenden Berufskraftfahrerqualifikationsregistereintrages auszuhändigen, um eine Prüfungsteilnahme sicherzustellen. Von der Verwendung der alten Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß Anlage 3 BKrFQV wird abgeraten.
Prüfungstermine
Eine Anmeldung ist ausschließlich über den persönlichen Account der zu prüfenden Person durchzuführen. Anmeldungen durch Bildungsträger oder Arbeitgeber sind nicht möglich. Bitte lesen Sie sich die Hinweise, insbesondere die Rücktrittsregelungen, vor der Prüfungsanmeldung sorgfältig durch. Anmeldeschluss für die Prüfung ist jeweils zwei Wochen vor dem schriftlichen Prüfungstermin.
Sofern der Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers nicht in unserem IHK-Bezirk liegt, benötigen wir zusätzlich zur Anmeldung eine formlose "Freigabe" der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK. Nutzen Sie dafür den IHK-Finder.
Zur Prüfung sind mitzubringen:
- Lichtbildausweis
- Für Umsteiger zusätzlich: der Nachweis der Grundqualifikation
für den jeweils anderen Verkehrsträger - Schulungsbescheinigung des ausbildenden Institution
- Netzunabhängiger Taschenrechner
Termine 2026 - Prüfungsort ist ausschließlich Osnabrück
Anmeldung zu den Prüfungsterminen erfolgt ausschließlich über das Anmeldeportal für Teilnehmer.
Bitte beachten Sie, dass dies ein Teilnehmerportal ist. Eine Anmeldung über die Fahrschulen bzw. Bildungsträgern ist nicht möglich.
Hilfestellung gibt Ihnen das Merkblatt zur Onlineanmeldung. Sie benötigen herfür zwingend eine persönliche E-Mail-Adresse.
Bitte beachten Sie, dass dies ein Teilnehmerportal ist. Eine Anmeldung über die Fahrschulen bzw. Bildungsträgern ist nicht möglich.
Hilfestellung gibt Ihnen das Merkblatt zur Onlineanmeldung. Sie benötigen herfür zwingend eine persönliche E-Mail-Adresse.
19. Oktober
16. November
14. Dezember
Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung: Zugelassene Fremdsprachen
Die neue Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung wurde am 17. August 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 18. August 2026 in Kraft getreten. Die Prüfungstermine ab Oktober 2026 können folglich neben der deutschen Sprache auch in den durch die Verordnung zugelassenen Fremdsprachen Albanisch, Hocharabisch, Englisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch abgelegt werden. Die Alternative Prüfungssprache ist in der Anmeldung über das Online-Portal auszuwählen. Die Kommunikation der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim darunter u. a. Einladungsschreiben, Ergebnisbescheide sowie Identitätskontrolle oder Belehrung am Prüfungstag, findet weiterhin in deutscher Sprache statt.
Falls Sie beabsichtigen, die umfangreiche Prüfung Grundqualifikation abzulegen, empfehlen wir die frühzeitige Rücksprache mit der IHK.
Weiterbildung
Alle Fahrzeugführer müssen seit dem 10.09.2008 (Personenverkehr) bzw. ab dem 10.09.2009 (Güterverkehr) bzw. nach Erwerb der Qualifikation jeweils innerhalb von 5 Jahren ihre Kenntnisse durch Teilnahme an mindestens 35 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) Fortbildungsschulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte auffrischen. Die Fortbildung kann in einzelnen Blöcken von mindestens 7 Stunden Dauer absolviert werden. Eine abschließende Prüfung ist für die Weiterbildung nicht vorgesehen.
Dokumentation der Qualifikation
Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung wurde bis Mai 2021 durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode "95" eingeführt worden. In Deutschland erfolgte hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2012).
Seitdem erhalten die Fahrerinnen und Fahrer zusätzlich zum Führerschein einen gesonderten “Fahrerqualifikationsnachweis”. Alle Fahrerqualifikationsnachweise sind in dem beim / vom Kraftfahrtbundesamt geführten Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfasst. Hier werden außerdem alle Teilnahmebescheinigungen zu Grundqualifikationen, beschleunigten Grundqualifikationen und Weiterbildungen gespeichert, auf deren Grundlage der Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt wird.
Darüber hinaus werden andere abgeschlossene spezielle Maßnahmen erfasst, die zu einer Reduzierung des Unterrichts- und/oder des Prüfungsumfangs bei den vorgenannten Qualifizierungsmaßnahmen führen können.
Was bedeutet das für Ihre Prüfung bei uns?
Wir pflegen die Informationen über bestandene Prüfungen direkt in das Register ein. Sie stehen danach umgehend den Führerscheinstellen zur Ausstellung von Fahrerqualifikationsnachweisen zur Verfügung. Eine “Zeugnisausstellung” in Papierform ist nicht mehr erforderlich. Nach einer kurzen Übergangsfrist haben wir auf die Zeugnisausstellung daher verzichtet und informieren lediglich über die erfolgte Eintragung ins Register.
Ausbildungsstätten
Zuständig für die Anerkennungen sind in Niedersachsen die unteren Straßenverkehrsbehörden bei Kreisen und kreisfreien Städten. Eine Liste uns bekannter anerkannter Ausbildungsstätten der Region finden Sie hier.
Veröffentlichung des Fragenfundus für die Prüfung zum Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation nach BKrFQG – Güterkraftverkehr / Personenverkehr
Der Fragenfundus für die Prüfung zum Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation ist nunmehr auf der DIHK-Website veröffentlicht. Die Veröffentlichung umfasst zwei PDF-Dateien, unterteilt nach Güterkraftverkehr und Personenverkehr. Sie finden diese unter: