(Beschleunigte) Grundqualifikationsprüfungen für Bus- und Lkw-Fahrer

Qualifizierung des Fahrpersonals 

Güter- und Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Fahrerinnen und Fahrer, die als Angestellte oder Selbstständige, Güter- oder Personenbeförderungen zu gewerblichen Zwecken durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen.
Dies sieht die europäische „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr” vor. Ziel dieser europäischen Initiative ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Die Umsetzung der EU-Initiative erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)” vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ergänzt wird dieses durch die „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)” vom 22. August 2006, die ebenfalls am 1. Oktober 2006 in Kraft trat.

Wer ist betroffen

Die Pflicht zum Nachweis der Qualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch den Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen. Frei formuliert sind "gewerbliche Fahrten" im Sinne des BKrFQG grundsätzlich als "Fahrten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen" zu verstehen.

Gültigkeit

Die Pflicht zum Nachweis der Qualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer
  • seit dem 10. September 2008 im Personenverkehr mit Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE)
  • seit dem 10. September 2009 im Güterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zGG (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE)

Ausnahmen

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 (Milchtransporte sowie forst- und landwirtschaftliche Verkehre) des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Ebenfalls ausgenommen sind nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums vom April 2015 nunmehr auch Leerfahrten der Autovermieter, Kraftfahrzeughersteller und -händler, Werkstattbetreiber, Hol- und Bringdienste im speziellen sowie allgemein gewerbliche Leerfahrten.

Arten der erstmaligen Qualifikation

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz sieht drei Arten der erstmaligen Qualifikation vor:
  • Erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb bzw. in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. (Abschluss beinhaltet die Grundqualifikation)
  • Grundqualifikation
  • beschleunigte Grundqualifikation.

Grundqualifikation

Die Grundqualifikation wird dadurch erworben, dass der Fahrer erfolgreich eine Prüfung vor der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK ablegt. Für die Zulassung zur Prüfung ist keine vorherige Schulung vorgeschrieben. Erforderlich ist jedoch der Besitz der Fahrerlaubnis, für die die Prüfung beantragt wird. Die Prüfungssprache ist deutsch.

Die Gesamtprüfung besteht aus zwei Teilen:
1. theoretische Prüfung (Dauer 240 Minuten). Sie beinhaltet:
  • Multiple-Choice-Fragen
  • offene Fragen
  • Erörterung von Praxissituationen
2. praktische Prüfung (Dauer 210 Minuten).
Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Teilnehmer zusätzlich zu den sonstigen Prüfungsgebühren die Kosten für ein Fahrschulfahrzeug seiner Fahrerlaubnisklasse zu übernehmen. Die Prüfung besteht aus den folgenden drei Teilen
   - Fahrprüfung (Dauer 120 Minuten)
   - praktischer Prüfungsteil (Dauer 30 Minuten)
   - Prüfung kritischer Fahrsituationen (Dauer max. 60 Minuten)
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Reduzierungen in den theoretischen Prüfungen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits eine Grundqualifikation (Güter- bzw. Personenverkehr) erfolgreich abgelegt haben, und die Grundqualifikation für die andere Verkehrsart erwerben möchten, sind Reduzierungen in den theoretischen und praktischen Prüfungsteilen vorgesehen, die bereits Gegenstand der Prüfung der ersten Grundqualifikation waren.
Die Prüfung “Grundqualifikation” (“große Prüfung” inkl. Praxis) haben wir bislang mangels Nachfrage noch nicht abgenommen. Sprechen Sie uns dafür bei konkretem Bedarf bitte frühzeitig an oder wenden Sie sich an eine andere IHK.
Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird dadurch erworben, dass der Fahrer an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte teilnimmt und eine theoretische Prüfung (Dauer 90 Minuten) vor der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK erfolgreich ablegt. Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
Die Prüfungssprache ist deutsch. Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Reduzierungen in der Prüfung vorgesehen. Für Prüfungsteilnehmer, die bereits eine beschleunigte Grundqualifikation (Güter- bzw. Personenverkehr) erfolgreich abgelegt haben, und die beschleunigte Grundqualifikation für die andere Verkehrsart erwerben möchten, sind Reduzierungen in den Prüfungsbereichen vorgesehen, die bereits Gegenstand der Prüfung der ersten beschleunigten Grundqualifikation waren.

Mindestalter

Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation ab.
Güterverkehr
Fahrzeug-klasse
Ausbildung „Berufskraftfahrer/in” oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten
Grundqualifikation
Beschleunigte Grundqualifikation
C
18 Jahre
18 Jahre
21 Jahre
CE
18 Jahre
18 Jahre
21 Jahre
C1
18 Jahre
18 Jahre
18 Jahre
C1E
18 Jahre
18 Jahre
18 Jahre
Personenverkehr
Fahrzeug-klasse
Ausbildung „Berufskraftfahrer/in” oder „Fachkraft im Fahrbetrieb” oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten
Grundqualifikation
Beschleunigte Grundqualifikation
D
18 Jahre (Linienverkehr bis 50 Km)
20 Jahre
21 Jahre
21 Jahre (Linienverkehr bis 50 Km)
23 Jahre
DE
18 Jahre (Linienverkehr bis 50 Km)
20 Jahre
21 Jahre
21 Jahre (Linienverkehr bis 50 Km)
23 Jahre
D1
18 Jahre
21 Jahre
D1E
18 Jahre
21 Jahre

Prüfungstermine

Für die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation sind nachfolgende Termine geplant. Je nach Teilnehmerzahl behalten wir uns vor, einzelne Termine abzusagen bzw. umzulegen. Bitte beachten Sie, dass eine vorherige schriftliche Anmeldung in jedem Fall erforderlich ist und wir grundsätzlich keine Plätze blockieren können. Bei absehbarem "größerem Bedarf" (z. B. auslaufende Bildungsmaßnahmen), sprechen Sie uns an.
Sofern der Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers nicht in unserem IHK-Bezirk liegt, benötigen wir zusätzlich zur Anmeldung eine formlose "Freigabe" der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK.
Zur Prüfung sind mitzubringen:
  1. Personalausweis
  2. Für Umsteiger zusätzlich: der Nachweis der Grundqualifikation
    für den jeweils anderen Verkehrsträger
  3. Schulungsbescheinigung des ausbildenden Institution
  4. Netzunabhängiger Taschenrechner
Anmeldung zu den Prüfungsterminen erfolgt ausschließlich über das Anmeldeportal für Teilnehmer.
Bitte beachten Sie, dass dies ein Teilnehmerportal ist. Eine Anmeldung über die Fahrschulen bzw. Bildungsträgern ist nicht möglich. 
Hilfestellung gibt Ihnen das Merkblatt zur Onlineanmeldung. Sie benötigen herfür zwingend eine persönliche E-Mail-Adresse.
Die BKF-Prüfung kann aufgrund der Hygienvorschriften von der bekannten Prüfungszeit abweichen.

Termine 2023 – Prüfungsort ist ausschließlich Osnabrück

5. Dezember

Termine 2024 – Prüfungsort ist ausschließlich Osnabrück

9. Januar 
6. Februar
5. März
2. April 
7. Mai
5. Juni
2. Juli 
6. August
3. September
1. Oktober
5. November
3. Dezember
Bitte melden Sie sich zur beschleunigten Grundqualifikation über unser Anmeldeportal online an. Den Link dorthin finden Sie rechts. Sie benötigen dazu eine persönliche E-Mail-Adresse.
Falls Sie beabsichtigen, die umfangreiche Prüfung Grundqualifikation abzulegen, empfehlen wir die frühzeitige Rücksprache mit der IHK.

Weiterbildung

Alle Fahrzeugführer müssen seit dem 10.09.2008 (Personenverkehr) bzw. ab dem 10.09.2009 (Güterverkehr) bzw. nach Erwerb der Qualifikation jeweils innerhalb von 5 Jahren ihre Kenntnisse durch Teilnahme an mindestens 35 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) Fortbildungsschulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte auffrischen. Die Fortbildung kann in einzelnen Blöcken von mindestens 7 Stunden Dauer absolviert werden. Eine abschließende Prüfung ist für die Weiterbildung nicht vorgesehen.
 

Dokumentation der Qualifikation

Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung wurde bis Mai 2021 durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode "95" eingeführt worden. In Deutschland erfolgte hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2012).
Seitdem erhalten die Fahrerinnen und Fahrer zusätzlich zum Führerschein einen gesonderten “Fahrerqualifikationsnachweis”. Alle Fahrerqualifikationsnachweise sind in dem beim / vom Kraftfahrtbundesamt geführten Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfasst.  Hier werden außerdem seit Oktober grundsätzlich alle Teilnahmebescheinigungen zu Grundqualifikationen, beschleunigten Grundqualifikationen und Weiterbildungen gespeichert, auf deren Grundlage der Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt wird.
Darüber hinaus werden andere abgeschlossene spezielle Maßnahmen erfasst, die zu einer Reduzierung des Unterrichts- und/oder des Prüfungsumfangs bei den vorgenannten Qualifizierungsmaßnahmen führen können.
Was bedeutet das für Ihre Prüfung bei uns?
Wir werden die Informationen über bestandene Prüfungen künftig direkt in das Register einpflegen. Sie stehen danach umgehend den Führerscheinstellen zur Ausstellung von Fahrerqualifikationsnachweisen zur Verfügung. Eine “Zeugnisausstellung” in Papier ist nicht mehr erforderlich. Nach einer kurzen Übergangsfrist werden wir auf die Zeugnisausstellung daher verzichten und Sie lediglich über die erfolgte Eintragung ins Register informieren.

Ausbildungsstätten

Zuständig für die Anerkennungen sind in Niedersachsen die unteren Straßenverkehrsbehörden bei Kreisen und kreisfreien Städten. Eine Liste uns bekannter anerkannter Ausbildungsstätten der Region finden Sie nebenstehend als Download.
Veröffentlichung des Fragenfundus für die Prüfung zum Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation nach BKrFQG – Güterkraftverkehr / Personenverkehr
Der Fragenfundus für die Prüfung zum Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation ist nunmehr auf der DIHK-Website veröffentlicht. Die Veröffentlichung umfasst zwei PDF-Dateien, unterteilt nach Güterkraftverkehr und Personenverkehr. Sie finden diese unter: