Aus- und Weiterbildung für EU-Berufskraftfahrer: Ausnahme "Handwerkerregelung"

Viele Anfragen erreichen die IHK zur Ausnahme nach § 1, Abs. 2, Nr. 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG), der so genannten "Handwerkerregelung". Oft wird dabei der Wunsch geäußert, dass die IHK oder eine andere staatliche bzw. öffentliche Institution dem betroffenen Unternehmen schriftlich bestätigt, diese Ausnahme berechtigterweise in Anspruch nehmen zu dürfen. Die IHK kann aber, analog zum Bundesamt für Güterverkehr, der Polizei, den Führerscheinstellen etc., allenfalls beratend zur Seite stehen. Die erste Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Ausnahmen nach dem BKrFQG auch tatsächlich in der Praxis vorliegen, kann ausschließlich der Unternehmer selbst vornehmen. Das beigefügte Formular soll dazu dienen, dass der Unternehmer seinen Fahrern bestätigen kann, dass alle Voraussetzungen für die Handwerkerregelung vorliegen. Unterwegskontrollen durch die Polizei oder das BAG können durch die Vorlage dieser Erklärung häufig beschleunigt werden.