Gründung eines Bewachungsunternehmens

Um ein Bewachungsgewerbe ausüben zu dürfen, muss jeder Unternehmer eine behördliche Erlaubnis haben und sein Gewerbe beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anmelden.
Neben dem Nachweis ausreichender Finanzmittel und der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie aller “mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen” ist für die Erteilung der Erlaubnis der Nachweis der fachlichen Eignung erforderlich.
Diese kann grundsätzlich auf zwei Arten nachgewiesen werden:
  • Eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe gemäß § 34a Gewerbeordnung.
  • Ein Alternativnachweis / eine Ausbildung gem. §12 der Bewachungsverordnung.
Die fachlichen Voraussetzungen müssen ebenfalls durch den Gewerbetreibenden selbst sowie von allen “mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen” erbracht werden.