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Ausbildungsvergütung

Jeder Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Es ist Sache des Ausbildenden, des Auszubildenden sowie der Tarifvertragsparteien, die Ausbildungsvergütung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung festzulegen.

Alles zur Vergütung

In die Vertragsniederschrift ist die Vergütung für jedes Ausbildungsjahr einzutragen. Sofern Ausbildungsbetriebe tariflich gebunden sind, gelten die in den Tarifverträgen vorgesehenen Ausbildungsvergütungen. Auskünfte erteilen der Arbeitgeberverband, in dem der Ausbildungsbetrieb Mitglied ist, und der Ausbildungsberater der IHK. Nach Vertragsschluss eintretende Tarifvertragsänderungen erfassen auch bestehende Ausbildungsverträge. Eine ausdrückliche Vertragsänderung ist nicht erforderlich.
Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe haben eine "angemessene" (§ 17, Absatz 1, Berufsbildungsgesetz) Ausbildungsvergütung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist darunter eine Vergütung zu verstehen, die tarifliche Sätze nicht um mehr als 20 % unterschreitet. Werden die Gehälter der Mitarbeiter eines Betriebes generell erhöht, so müssen auch die Ausbildungsvergütungen angepasst werden. Es können für mehrere Auszubildende eines Ausbildungsjahrganges desselben Betriebes nur einheitliche Ausbildungsvergütungen vereinbart werden (Gleichbehandlungsgebot), sofern nicht gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist.
Die Durchschnittsgehälter bieten Orientierung bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung.
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Ausbildungszeit verlängern

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen die Ausbildungszeit auf schriftlichen Antrag Auszubildender verlängern, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor dieser Entscheidung sind die Ausbildenden zu hören, die Berufsschule kann gehört werden. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Gründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit sind:
  • Gefährdung des Ausbildungsziels (z.B. schwere Mängel in der Ausbildung, Nichterreichen der schulischen Leistungsziele)
  • längere Ausfallzeiten (z.B. wegen Krankheit)
  • Teilzeitausbildung (z.B. Betreuung des eigenen Kindes oder pflegebedürftiger Angehöriger, verkürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit)
  • körperliche, geistige, seelische Behinderung des Auszubildenden, wegen der das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werden kann

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Gründe für eine Ausbildungsverlängerung

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