Ausbildungsvergütung

Jeder Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Es ist Sache des Ausbildenden, des Auszubildenden sowie der Tarifvertragsparteien, die Ausbildungsvergütung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung festzulegen.

Alles zur Vergütung

In die Vertragsniederschrift ist die Vergütung für jedes Ausbildungsjahr einzutragen. Sofern Ausbildungsbetriebe tariflich gebunden sind, gelten die in den Tarifverträgen vorgesehenen Ausbildungsvergütungen. Auskünfte erteilen der Arbeitgeberverband, in dem der Ausbildungsbetrieb Mitglied ist, und der Ausbildungsberater der IHK. Nach Vertragsschluss eintretende Tarifvertragsänderungen erfassen auch bestehende Ausbildungsverträge. Eine ausdrückliche Vertragsänderung ist nicht erforderlich.
Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe haben eine "angemessene" (§ 17, Absatz 1, Berufsbildungsgesetz) Ausbildungsvergütung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist darunter eine Vergütung zu verstehen, die tarifliche Sätze nicht um mehr als 20 % unterschreitet. Werden die Gehälter der Mitarbeiter eines Betriebes generell erhöht, so müssen auch die Ausbildungsvergütungen angepasst werden. Es können für mehrere Auszubildende eines Ausbildungsjahrganges desselben Betriebes nur einheitliche Ausbildungsvergütungen vereinbart werden (Gleichbehandlungsgebot), sofern nicht gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist.
Die Durchschnittsgehälter bieten Orientierung bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung.
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