Ausbildungsvertrag

Hinweise zum Ausfüllen der Vertragsformulare:


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Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag steht am Anfang des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages zwischen dem/der Ausbildenden und dem/der Auszubildenden schriftlich niederzulegen.
Dem Vertrag beigefügt werden müssen die zeitliche und sachliche Gliederung sowie Art und Ziel der Berufsausbildung, insbesondere der Beruf, für den ausgebildet werden soll und für Jugendliche eine Bescheinigung über eine ärztliche Erstuntersuchung.
Der Vertrag ist vom Ausbildenden, dem/der Auszubildenden und bei Jugendlichen auch vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

Abkürzung der Ausbildungszeit

Die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungsdauer muss verkürzt werden, wenn:
  • der/die Auszubildende vor Beginn der Ausbildung ein fachlich einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr oder eine entsprechende Berufsfachschule besucht hat (Niedersächsische Anrechnungsverordnung),
  • die Vertragsparteien im Ausbildungsvertrag ihren beiderseitigen Willen auf eine kürzere Ausbildungsdauer mitteilen und die IHK dem zustimmt,
  • es sich während der Ausbildung herausstellt, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Ausbildungsdauer erreicht werden kann, einer der Vertragspartner die Verkürzung bei der IHK beantragt und diese zustimmt oder
  • der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindestens "gute" Leistungen zeigt, und bei der IHK die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung betragt wird.

Verlängerung der Ausbildungszeit

Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen würde, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit.
Sollte ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung nicht mehr besteht.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Das Ausbildungsverhältnis darf nach Ablauf der Probezeit nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst oder aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Der/die Auszubildende kann ferner den Vertrag kündigen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Allerdings ist dann eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Im Fall von ernsten Auseinandersetzungen muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein. Dazu ist bei der IHK ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Nur wenn es zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei.

Probezeit

Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Ort der Ausbildung

Der Ort der Ausbildung gibt an, wo die Ausbildung tatsächlich stattfindet. Er ist im Berufsausbildungsvertrag einzutragen. Filialbetriebe müssen ggf. die Filialen erwähnen, wenn auch dort ausgebildet werden soll.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Ergänzende Ausbildungsmaßnahmen sind mit Inhalt und Dauer festzulegen.

Vergütung

Die Ausbildungsvergütung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 111 KB) ist für jedes Ausbildungsjahr einzutragen. Sie muss angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen. Sofern eine Tarifbindung vorliegt, gelten die Tarifverträge.

Tägliche Ausbildungszeit

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hat ihre obere Grenze im Arbeitszeitgesetz bzw. in tariflichen Regelungen. Für Jugendliche ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.

Urlaub

Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub.Der gesetzliche Mindesturlaub ist für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), für volljährige Auszubildende im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt und beträgt jährlich:
mind. 30 Werktage
wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.
mind. 27 Werktage
wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist.
mind. 25 Werktage
wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
24 Werktage
wenn der Auszubildende 18 Jahre alt ist (BUrlG).
Tarifrechtliche Vereinbarungen sind zu beachten.
Azubi-Urlaubsrechner
Der Online-Azubi-Urlaubsrechner der IHK Düsseldorf hilft, den richtigen Urlaubsanspruch zu ermitteln.
Eine kurze Begründung zeigt an, wie sich der Anspruch berechnet.
Werktage/Arbeitstage
Der gesetzliche Mindesturlaub wird sowohl im JArbSchG als auch im BUrlG in Werktagen angegeben.
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind.
Der Samstag zählt als Werktag und damit als Urlaubstag auch dann, wenn er kein Arbeitstag (Ausbildungstag) ist.
Etwas anderes gilt, wenn Urlaub nach Arbeitstagen vereinbart ist und über den Mindesturlaub nach JArbSchG oder BUrlG hinausgeht.Das Formular für den Ausbildungsvertrag der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim ermöglicht auf einfache Weise die Wahl der Alternative Arbeits- oder Werktage.
Teilurlaubsanspruch
Besteht das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr weniger als 12 Monate, hat der Azubi nur Anspruch auf Teilurlaub (= für  jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs).
Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
Ausnahme:
Bei Ausbildungsbeginn vor dem 02.07. oder Ausbildungsende nach dem 30.06. hat der Auszubildende stets mindestens den vollen Urlaubsanspruch nach JArbSchG beziehungsweise BUrlG, §§ 29 JArbSchG, 3, 5 Abs. 1 a, c BUrlG.
Wann entsteht der Urlaubsanspruch?
Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach Erfüllung der Wartezeit (= 6 Monate ab Vertragsbeginn; § 4 BUrlG), in den Folgejahren jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. Der Betrieb kann auch schon in der Wartezeit Urlaub gewähren.
Was passiert, wenn der Auszubildende im Urlaub erkrankt?
Krankheitstage, für die der Auszubildende ein ärztliches Zeugnis vorlegen kann, werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Genehmigung des Urlaubs
Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt der Ausbildungsbetrieb, wobei die Wünsche des Auszubildenden vorrangig zu berücksichtigen sind (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Der Arbeitgeber kann einheitliche Betriebsferien festlegen. Der Auszubildende muss dann in dieser Zeit Urlaub nehmen. Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser der Betriebsferienregelung zustimmen.Der Urlaub soll während der Berufsschulferien gewährt werden (§ 19 Abs. 3 JArbSchG).Bereits genehmigter Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden.
Welche Ansprüche hat der Auszubildende, wenn sein Urlaubsantrag nicht gewährt wird?
Der Auszubildende ist nicht berechtigt, eigenmächtig den Urlaub anzutreten  (BAG 25.10.1994, NZA 95, 591).
Der eigenmächtige Urlaubsantritt ist eine Vertragsverletzung, die zur Abmahnung und gegebenenfalls zur fristlosen Kündigung berechtigt.Der Auszubildende kann beim Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung oder Leistungsklage den Urlaubsanspruch geltend machen.Gewährt der Arbeitgeber einen beantragten Urlaub nicht, obwohl die Urlaubserteilung objektiv möglich ist, gerät er in Verzug (§ 284 Abs. 1 BGB).
Mit Ablauf des Urlaubsjahres tritt dann an die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs gemäß §§ 249 Satz 1, 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2 BGB ein Ersatzurlaubsanspruch in gleicher Höhe. Dieser kann jederzeit innerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist, gerechnet ab dem 1.1. des Folgejahrs (§ 199 BGB)  geltend gemacht werden (BAG Urteil vom 7.11.1985 EzA § 7 BUrlG Nr. 39).
Kann der Urlaubsanspruch in das Folgejahr übertragen werden?
Der Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Urlaubsjahres und erlischt automatisch am 31.12. des jeweiligen Jahres (Grundsatz der Bindung des Urlaubs an das Urlaubsjahr- BAG 25.8.1987 EzA § 7 BUrlG Nr. 57).Der Auszubildende hat einen Anspruch auf Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr, wenn dringende betriebliche oder in seiner Person liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 BUrlG), zum Beispiel:
  • Großauftrag, für den die gesamte Belegschaft gebraucht wird und durch den ein Urlaub im Urlaubsjahr nicht möglich ist.
  • Arbeitsunfähigkeit, durch die ein Urlaub im Urlaubsjahr nicht möglich ist.
Der übertragene Urlaubsanspruch kann gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG nur bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden – sofern keine anderweitigen tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen bestehen. Der übertragene Anspruch erlischt, wenn die Verwirklichung des Urlaubs auch im Übertragungszeitraum wegen dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen ist (BAG 04.11.87 EzA § 7 BUrlG Nr. 61).Der Betrieb kann den übertragenen Urlaub natürlich auch nach Ablauf des Übertragungszeitraumes noch gewähren.
Darf der Auszubildende während des Urlaubs für einen anderen Arbeitgeber arbeiten?
Nein. Grundsätzlich darf der Auszubildende während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht.
Entsteht der Urlaubsanspruch bei einem Betriebswechsel des Auszubildenden neu?
Hat der Auszubildende bereits von seinem früheren Ausbildungsbetrieb Urlaub erhalten, hat er insoweit keinen Urlaubsanspruch mehr gegenüber dem neuen Ausbildungsbetrieb (§ 6 BUrlG).
Der frühere Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Bescheinigung über den bereits im Kalenderjahr gewährten Urlaub auszuhändigen. Der neue Ausbildungsbetrieb kann die Urlaubsgewährung bis zur Vorlage dieser Bescheinigung hinausschieben. Im Übrigen hat der Auszubildende im neuen Betrieb einen Urlaubsanspruch erst nach Ablauf einer erneuten Wartezeit.

Sonstige Vereinbarungen

Der Vertrag darf keine Vereinbarungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zuungunsten des/der Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Im Vertrag müssen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bezeichnet werden, denen der Vertrag unterliegt.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Team Berufsausbildung.