Gefahrgut
Täglich werden Medikamente "just in time" rund um die Welt geflogen, wir heizen unsere Wohnungen mit Gas, Öl oder Kohle, zum Straßenbau benötigen wir "Sprengstoffe" und zum Abbeizen eines alten Schrankes verwenden wir Ätznatron. Wir holen Farbe von einem Farbengeschäft ab - und schon haben wir es zu tun mit dem "Transport gefährlicher Güter".
Um die Gefahr beim Transport gefährlicher Güter für Mensch und Tier so gering wie möglich zu halten, hat der Gesetzgeber Regeln für den Gefahrguttransport und Qualitätsanforderungen an Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden sowie zu bestellende Gefahrgutbeauftragte im Unternehmen, erlassen.
Um die Gefahr beim Transport gefährlicher Güter für Mensch und Tier so gering wie möglich zu halten, hat der Gesetzgeber Regeln für den Gefahrguttransport und Qualitätsanforderungen an Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden sowie zu bestellende Gefahrgutbeauftragte im Unternehmen, erlassen.
- ADR 2027
Das ADR 2027 wartet mit einigen Änderungen auf.
Die bedeutendste Änderung für die Schulungsveranstalter und die IHK-Organisation ist die Einführung der Online-Schulungen für die Auffrischungsschulung. Dazu hat der Arbeitskreis Beförderung gefährlicher Güter die Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen überarbeitet und die DIHK - Leitlinie Online-Schulungen Gefahrgutfahrer/-innen erstellt. Zukünftig ist es möglich Teile der Auffrischungsschulung online entweder als Fernunterricht oder als E-Learning durchzuführen. Weitere Informationen erhalten Sie in einer Telko am 04.03.2026 um 10:00 Uhr (Link) - BMVI veröffentlicht RESB 2021
Das Bundesverkehrsministerium hat die neuen Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut RSEB nun auch auf seiner Website veröffentlicht, die zuerst im Verkehrsblatt 7/2021 vom 15. April erschienen ist.Die Richtlinien wurden gemeinsam mit den zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbeitet und sollen als deren allgemeine Verwaltungsvorschriften eingeführt werden, um eine einheitliche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr in Deutschland zu gewährleisten (GGVSEB und weitere). Gleichzeitig wurde die RSEB vom 30. April 2019 aufgehoben.Eimer, Palette, Gefahrgut
- Elektronisches Beförderungspapier Gefahrgut
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Datum vom 4. Februar 2021 einen Leitfaden für die Nutzung eines elektronischen Beförderungspapiers gemäß Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR/RID/ADN in Deutschland bekannt gemacht (VkBl. 2021 S. 103).Das nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN vorgeschriebene Beförderungspapier kann in elektronischer Form erstellt und mitgeführt werden, wenn die Vorgaben des Leitfadens eingehalten werden. Dies gilt für Beförderungen in Deutschland und für grenzüberschreitende Beförderungen zwischen Deutschland und RID-Vertragsstaaten und/oder ADR- und/oder ADN-Vertragsparteien, die diesen Leitfaden anwenden. Informationen zur Anwendung in anderen ADR- und ADN -Vertragsstaaten werden über die Webseite der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) bereit gestellt. Informationen zur Anwendung bei anderen RID -Vertragsparteien werden über die Webseite der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zur Verfügung gestellt.Dieser Leitfaden basiert auf den von der Gemeinsamen Tagung genehmigten Ergebnissen der Telematik-Arbeitsgruppe, wurde aber noch nicht von allen RID-Vertragsstaaten und/oder ADR- und/oder ADN-Vertragsparteien umgesetzt. RID-Vertragsstaaten und/oder ADR und/oder ADN-Vertragsparteien, die bereit sind, diesen Leitfaden anzuwenden, können dies auf freiwilliger Basis tun. Sobald ein Vertragsstaat/eine Vertragspartei sich jedoch zur Anwendung verpflichtet hat, muss er/sie widerspruchsfrei handeln und den Leitfaden in seiner Gesamtheit anwenden.
- Ausländische ADR-Bescheinigungen
ADR-Bescheinigungen, die von ADR-Vertragsstaaten gemäß Abschnitt 8.2.2.8.5 des "Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)" ausgestellt wurden, sind während ihrer Geltungsdauer von den Kontrollorganen, Institutionen und Behörden der anderen Vertragsstaaten anzuerkennen. Darauf haben sich die 48 ADR-Vertragsstaaten geeinigt und dies im Kapitel 8.2.1.6 ADR festgeschrieben. Damit besteht keine Notwendigkeit, die ADR-Bescheinigung eines anderen ADR-Vertragsstaates umzuschreiben.
Eine Liste der ADR-Vertragsstaaten enthalten die "Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" (PDF - 2 MB) (RSEB) im Abschnitt I, Randnummer 70.1.
Nur diese Staaten sind zur Zeit berechtigt, ADR-Bescheinigungen auszustellen. Bescheinigungen, die nicht von ADR-Vertragsstaaten ausgestellt wurden, können nicht anerkannt werden. Diese Bescheinigungen berechtigen den Inhaber keinesfalls zur Durchführung von Gefahrguttransporten und auch nicht zur Teilnahme an einer ADR-Auffrischungsschulung und -prüfung in Deutschland.
Merkmale einer anzuerkennenden ADR-Bescheinigung sind u. a.:- Die ADR-Bescheinigung wurde von einem ADR-Vertragsstaat ausgestellt.
- Die ADR-Bescheinigung entspricht dem im Kapitel 8.2.2.8.5 ADR abgebildeten Muster.
- Die Bescheinigung trägt eine Nummer und die entsprechende Länderkennung des ausstellenden Staates.
- Sie weist die jeweiligen Klassen sowohl "ausgenommen in Tanks" und ggf. "in Tanks" sowie ein Gültigkeitsdatum aus.
- Personenangaben des Bescheinigungsinhabers.
In Deutschland ausgestellt ADR-Bescheinigungen (ADR-Karte) enthalten seit dem 01.01.2013 das allgemeine IHK-Logo auf der Vorderseite sowie ein IHK-Hologramm auf der Rückseite.
Die von einigen ADR-Vertragsstaaten bereits zur Verfügung gestellten Muster-ADR-Bescheinigungen hat die UNECE auf ihrer Internetseite veröffentlicht. - seit 2017: Export von gefährlichen Gemischen und Bioziden nach Frankreich
In Frankreich unterliegen sämtliche gefährliche Gemische einer Meldepflicht bei dem Nationalen Institut für Forschung und Sicherheit (Institut National de Recherche et de Sécurité, INRS). Die Einführung der Meldepflicht erfolgt in mehreren stufen, in Abhängigkeit der Gefahrenhinweise, die die Produkte aufweisen.
Ab dem 01.01.2017 werden die von dieser Regelung betroffenen Gefahrenhinweise um folgende Hinweise erweitert:
- Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1 (H334)
- Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1 (H317)
- Karzinogenität, Kategorie 2 (H 351)
- Keimzellenmutugenität, Kategorie 2 (H341)
- Reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (H361)
Weitere kommen in den Jahren 2019 und 2022 hinzu. Unverzüglich meldepflichtig sind ebenfalls Biozide. Die Meldung erfolgt online auf dem von der INRS entwickelten Tool "Déclaration Synapse". Eine französische elektronische Signatur ist erforderlich. Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer unterstützt Unternehmen bei der Erstellung der Synapse-Meldungen. - Flüssige Metalle in Tiegeln
Ein Fahrer, der erwärmte flüssige Stoffe der UN 3257 in Tiegeln befördert, benötigt spätestens ab 30. Juni 2018 ergänzend zum Basiskurs eine ADR-Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank oder er muss eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person erhalten haben (VkBl. 2016 S 494). Dies schreiben die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) in Anlage 12 Nr 4.9 (Anforderungen an die Fahrzeugführer) vor.
Diese Einweisung ist durch den Beförderer mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt zu dokumentieren, und der Fahrer muss während der Beförderung nachweisen können, dass er diese Einweisung erhalten hat. Die Schwerpunkte dieser Einweisung sollen sein:- besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln
- allgemeine Grundlagen der Fahrphysik
- Grenzen von Fahrdynamikregelungen (Elektronische Stabilitätskontrolle - ESC)
- besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind
- Leitlinie Beförderung gefährlicher Güter im PKW
Die Beförderung gefährlicher Güter im PKWist im gewerblichen Bereich tägliche Praxis. Hier werden Fahrzeugführer mit Transportvorschriften konfrontiert, die für Laien oft schwer verständlich sind. Insbesondere wenn nur gelegentlich Gefahrgut befördert wird, kann es zu Problemen kommen. Um eventuelle Informationsdefizite auszuschalten hat der Verband der Chemischen Industrie (VCI) die VCI-Leitlinie zur Beförderung gefährlicher Güter mit PKW veröffentlicht. PKW
Die Leitlinie soll mit Blick auf den Fahrzeugführer in kompakter Form den rechtlich verbindlichen Rahmen erläutern, auf Erleichterungen und Freistellungen bei bestimmten Kleinmengen hinweisen und über die Vorschriften hinausgehende, sicherheitsrelevante Empfehlungen zur Verfügung stellen. - ab 2018: Neue Warntafeln für Abfälle in Polen
Grenzüberschreitende Abfalltransporte mit Polen müssen ab dem nächsten Jahr auch ein „A“ haben.Die Bestimmung zur Kennzeichnung nicht gefährlicher Abfälle gilt ab dem 24. Januar 2018Ab dem 24. Januar 2018 müssen Fahrzeuge, die nicht gefährliche Abfälle in, nach, aus oder durch Polen befördern, vorne und hinten mit Warntafeln (40 x 30 cm) gekennzeichnet sein. Dies geht aus einem Erlass des polnischen Innenministeriums hervor.
Die Warntafeln müssen folgende Beschriftung aufweisen:- bei grenzüberschreitenden Beförderungen den Buchstaben „A“ (wie in Deutschland)
- bei innerpolnischen Beförderungen das Wort „ODPADY“ (deutsch: „Abfall“).
Kontakt
Jens Wischerhoff
