eGbR und Co.

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur ­Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Übergangsfristen sind nicht vorgesehen. Dies hat vor allem Folgen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird als Grundform der Personengesellschaften ausgestaltet. Neben der nicht rechtsfähigen GbR wird es künftig eine rechtsfähige GbR sowie eine rechtsfähige, im Gesellschaftsregister registrierte GbR, geben. Auch das Recht der Personenhandelsgesellschaften wird durch das Gesetz geändert.

Eingetragene GbR (eGbR)

Die Registrierung einer GbR ist vorgesehen, soweit diese selbst Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft, GmbH oder AG ist bzw. wird. Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister wird sie nicht als Gesellschafterin im Handels­register der GmbH eingetragen. Übergangsregeln für bereits bestehende GbR bestehen nicht, aber auch keine unmittelbare Pflicht zur Registrierung. Doch spätestens, wenn eine Änderung notwendig wird, muss die GbR registriert werden. Die Eintragung muss vorliegen, wenn die GbR ihre Gesellschafterstellung aufgibt oder sonstige anmeldepflichtige Änderung eintreten, etwa im Gesellschafterbestand. Sonst wird die Aktualisierung nicht im Handelsregister der GmbH eingetragen. Die fehlende Publizität einer Rechtsänderung kann zu Nachteilen und Haftungs­risiken führen.
Dies gilt auch bei Erwerb einer Immobilie. Soweit eine GbR bereits diese Stellung erworben hat, sieht das Gesetz keine unmittelbare Pflicht zur Registrierung vor. Allerdings muss eine Registrierung spätestens bei einer Grundbuchänderung erfolgen. Alle anderen rechtsfähigen GbR können grundsätzlich entscheiden, ob sie sich im Gesellschaftsregister registrieren.
Zwar besteht auch nach dem MoPeG keine allgemeine Pflicht zur Eintragung für die GbR. In bestimmten Fällen ist sie aber notwendig, um über Rechte zu verfügen, die in einem anderen öffentlichen Register eingetragen sind. Das ist beispielsweise beim Erwerb einer Immobilie der Fall, denn dafür muss die GbR im Grundbuch eingetragen werden. Diese Eintragung setzt künftig die Registrierung im Gesellschafts­register ­voraus.
Das Gesellschaftsregister ist nach dem Vorbild des Handelsregisters ausgestaltet und erfordert eine notarielle Beglaubigung für Anmeldungen mit Angaben zum ­Namen, Sitz und der Anschrift zur Eintragung. Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort, beziehungsweise Firma, Rechtsform, Sitz, das zuständige Register und die Registernummer angeben. Spätere Änderungen müssen ebenfalls notariell angemeldet werden.
Die Rückkehr zu einer nicht registrierten GbR ist nicht möglich. Die GbR kann aber ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen. Die eingetragene GbR muss den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürger­lichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Haftet keine natürliche Person als Gesellschafter, muss die Haftungsbeschränkung klargestellt werden, zum Beispiel mit „GmbH & Co. eGbR“.
Der Name der eGbR kann aus den Gesellschafternamen, einer Fanta­siebezeichnung oder in Kombination mit einer Sachbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens orientiert sich am Firmenrecht, er muss Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht irreführend sein. Um zu vermeiden, dass das Registergericht den gewählten ­Namen wegen rechtlicher Mängel ablehnt, bietet die IHK eine kostenlose Prüfung der Eintragungs­fähigkeit an. Das Onlineformular finden Sie hier.
Die GbR kann sich auch freiwillig registrieren lassen, dies hat einige Vorteile:
  • Der Name der eGbR genießt ­umfangreichen Schutz und kann mit dem Betrieb veräußert werden.
  • Die Registerpublizität macht die Teilnahme am Geschäfts­verkehr einfacher.
  • Wesentliche Informationen über die Existenz, Identität und Vertretungsbefugnis der eGbR können kostenlos aus dem Register abgerufen werden.
  • Privilegiert ist die eGbR auch bei der Sitzwahl: Dieser kann an einem beliebigen Ort im Inland liegen, selbst wenn dort keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Die eGbR kann so ihre Geschäftstätigkeit sogar ins Ausland verlegen.
  • Außerdem ist für die eGbR das ­Umwandlungsgesetz (UmwG) anwendbar, das den Rechtsformwechsel vereinfacht, etwa durch die Gesamtrechtsnachfolge: Alle Aktiva und Passiva, Eigentum, Rechte und Verträge der eGbR gehen „automatisch“ auf die neue Rechtsform über.
Neu sind künftig die Folgen des Ausscheidens von Gesellschaftern. Der Tod eines Gesellschafters führt nicht mehr zur Auflösung, sondern zu dessen Ausscheiden. Gleiches gilt bei der Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter oder Pfändungsgläubiger und Insolvenz eines Gesellschafters. Gelten die gesetzlichen Auflösungsgründe in bestehenden Gesellschaftsverträgen mangels anderer Vereinbarungen, und soll dies so bleiben, muss ein Gesellschafter dies bis zum 31. Dezember 2024 schriftlich von der GbR einfordern. Das Verlangen kann jedoch durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.
Der Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes ist ein Plus an Rechtssicherheit. Zu beachten ist, dass die eGbR Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister machen muss.
Weitere ausführliche Informationen zu den neuen Regelung und dem neuen Gesellschaftsregister für die eGbR erhalten Sie in unserer Übersicht: Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 243 KB).

Rechtsfähige GbR

Zur Einordnung einer GbR als rechtsfähige GbR wurde in § 705 Abs. 3 BGB eine Vermutungsregelung aufgenommen. Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.
Weitere ausführliche Informationen  zur GbR erhalten Sie in unserer Übersicht: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 311 KB).

Änderungen bei der OHG und KG

Darüber hinaus ergeben sich auch Änderungen bei der Kommanditgesellschaft (KG) und der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), insbesondere bei den Themen Beschlussfassung und Beschlussmängelrechte sowie bei den Informationsrechten des Kommanditisten. Künftig ist es Angehörigen freier Berufe – soweit berufsrechtlich zulässig – möglich, eine Personenhandelsgesellschaft zu gründen. Zudem haben Personenhandelsgesellschaften künftig die Möglichkeit, neben ihrem Verwaltungssitz einen Vertragssitz festzulegen.

Fazit

Bestehende GbR und auch Personenhandelsgesellschaften sollten vor Inkrafttreten der Änderungen den Handlungsbedarf im Hinblick auf die Anpassung ihres Gesellschaftsvertrags prüfen. Für GbR gilt eine besondere Übergangsvorschrift im EGBGB: Gesellschafter von bestehenden GbR können die Beibehaltung der bisherigen Auflösungs- und Ausscheidensregelungen (§§ 723 bis 728 BGB a.F.) bis zum 31. Dezember 2024 schriftlich gegenüber der Gesellschaft verlangen. Zu beachten ist zudem, dass eingetragene GbR auch Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und an das Transparenzregister zu übermitteln haben.