Rechtliche Fragen

Fußball EM 2024

Vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2024 findet die Fußball- Europameisterschaft der Herren in Deutschland statt. Was Sie als Unternehmen hierbei beachten müssen finden Sie in unseren Artikeln zum Thema Public Viewing und der Werbung während der Europameisterschaft.
IHK-Webinare “Von der Fußball-EM 2024 profitieren - aber (rechts-)sicher”.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

Gelten arbeitsrechtliche Ausnahmeregelungen während sportlicher Großereignisse?

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen steht selbstverständlich die Möglichkeit offen, mit ihren Beschäftigten im Einzelfall den Arbeitszeitbeginn zu verlegen. Auf diese Verschiebung der geregelten Arbeitszeit gibt es jedoch keinen Anspruch. Beschäftigte haben als Bestandteil ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dafür Sorge zu tragen, dass sie pünktlich und leistungsfähig auf der Arbeit erscheinen. Einen Anspruch, die EM-Spiele während der Arbeit zu schauen, gibt es ebenfalls nicht.
Des Weiteren kann im Rahmen der jeweiligen betrieblichen Möglichkeiten eine Freistellung vereinbart werden. Ebenso bietet ein Abbau von Überstunden aus einem eventuell vorhandenen Arbeitskontenmodell eine Möglichkeit, den Dienstbeginn auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Auch hierauf besteht jedoch kein Anspruch.
Auch gibt es die Möglichkeit für den Zeitraum der EM Urlaub zu nehmen. Dieser Urlaubsantrag kann jedoch abgelehnt werden, wenn wichtige innerbetriebliche Gründe einer Genehmigung entgegenstehen. Letztlich dürfte es ratsam sein, frühzeitig das Gespräch zu suchen und geeignete Lösungen zu erarbeiten, um spätere Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Aktuelles: Die Bezirksregierung Düsseldorf hat aus Anlass der Fußball-Europameisterschaft 2024 durch Allgemeinverfügung Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz zugelassen. Für den Zeitraum vom 15. Mai bis 31. Juli 2024 können volljährige Personen zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung bis zu zwölf Stunden täglich beschäftigt werden - gegebenenfalls auch an Sonn- und Feiertagen. Insbesondere in folgenden Branchen und Bereichen:
1. Repräsentanten, Mitarbeiter und Beauftragte von Verbänden und Organisationen, insbesondere der UEFA, einschließlich Schiedsrichtern und Schiedsrichterassistenten, Spieler sowie anderes bezahltes Personal der teilnehmenden Mannschaften,
2. Vertreter und Mitarbeiter der offiziellen Verbands- und Lizenzpartner,
3. Vertreter der Medien einschließlich des technischen Personals sowie die Mitarbeiter der Fernseh- und Medienpartner,
4. Mitarbeiter des Facility-Managements und
5. Service (Hospitality), Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreitet und Beginn und Ende der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten sowie Lage und Dauer der Ruhepausen für alle betroffenen Beschäftigten aufzuzeichnen sind. Dies gilt nur für Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2024 stehen.
Unsere Artikel zum  Public Viewing: Öffentliche Übertragung von EM-Spielen im TV oder auf Großbildleinwand ‎und Fußball EM 2024: Wie darf ich werben? finden Sie im Downloadbereich.