WEG-Reform

Einführung eines zertifizierten Verwalters

Am 1.12.2020 ist das reformierte Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft getreten. Das  „Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz“(WEMoG) beinhaltete dabei einige Änderungen, die u. a. die Neuregelung der Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen sowie eine Neuordnung der Handlungskompetenzen und Zuständigkeiten von Verwalter/innen betreffen. Zudem wurde der Begriff „zertifizierter Verwalter“ neu eingeführt.

Was versteht man unter einem “zertifizierten Verwalter”

Als zertifizierter Verwalter darf sich künftig  bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (vgl. § 26a WEMoG).
Laut  Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer
  • die Befähigung zum Richteramt,
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
  • einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Diese Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.

Warum sollte man “zertifizierter Verwalter” werden?

Ab dem 1. Dezember 2022 haben Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung grundsätzlich einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 WEG). 

Bestehen Übergangsregelungen?

Wenn ein Verwalter zum 1. Dezember 2020 bereits von einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt war, gilt dieser noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter (vgl. § 48 Abs. 4 S. 2 WEG).

Gibt es sonstige Ausnahmen?

Ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht nicht, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters fordern (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).

Muss man sich als “zertifizierter Verwalter” weiterbilden?

Ja, die im Jahr 2018 eingeführte Weiterbildungspflicht bleibt von den neuen Regelungen zum zertifizierten Verwalter unberührt. 

Prüfung zum “zertifizierten Verwalter” 

Die Prüfung zum zertifizierten Verwalter können Sie voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2022 ablegen. 
Die  Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter  legt als Prüfungsgegenstände vier Themenbereiche mit jeweils mehreren Sachgebieten fest (siehe § 1 und Anlage 1). Ferner gibt die Verordnung vor, dass sich die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammensetzt (siehe § 3).
Zu beachten ist, dass die Zertifizierung keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung ist. Die Tätigkeit als Verwalter ist deshalb auch dann gewerberechtlich zulässig, wenn der Verwalter über kein Zertifikat verfügt.