IHK Düsseldorf
Prüfung zum zertifizierten Verwalter § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes
Das
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 modernisiert. Dabei wurde der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ eingeführt.
- Wichtige Information
- 1. Wer wird zertifizierter Verwalter?
- 2. Warum sollten Sie zertifizierter Verwalter sein?
- 3. Gibt es gleichgestellte Berufsabschlüsse?
- 4. Gibt es eine Übergangsfrist?
- 5. Gebühren
- 6. Prüfungstermine und Anmeldung
- 7. Inhalt und Ablauf der Prüfung
- 8. Prüfungsvorbereitung
- 9. Weiterbildungspflicht
Wichtige Information
Die Frist für die Einführung des zertifizierten Verwalters (vgl. § 26a WEG) soll um ein Jahr verschoben werden (von 01.12.2022 auf den 01.12.2023)
Der Bundesrat hat am 22. September 2022 die entsprechende Änderung des Wohnungseigentumsgesetz beschlossen, der Bundesrat hat dem am 28. Oktober 2022 zugestimmt.
Im November 2022 wird die Verschiebung voraussichtlich im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht und gilt dann offiziell.
In der Praxis ist jedoch damit zu rechnen, dass manche Ausschreibungen für Wohnungseigentumsgesellschaften schon zu Beginn 2023 die erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung zum Zertifizierten Verwalter oder eine gleichgestellte Qualifikation verlangen.
1. Wer wird zertifizierter Verwalter?
Als zertifizierter Verwalter darf sich künftig bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (vgl. § 26a Abs. 1 WEG).
Juristische Personen und
Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
2. Warum sollten Sie zertifizierter Verwalter sein?
Ab dem 1. Dezember 2022 haben Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung grundsätzlich einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters (
vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i.V.m.
§ 48 Abs. 4 S. 1 WEG).
Ausnahmen: Die Zertifizierungsregelung gilt nicht, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt
(vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG)
3. Gibt es gleichgestellte Berufsabschlüsse?
Laut
Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer
- die Befähigung zum Richteramt,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Diese Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
Eine formale Anerkennung, zum Beispiel mit einer Urkunde durch die IHK oder eine andere Stelle, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Daher darf die IHK mangels Rechtsgrundlage keinen Abschluss bewerten und keine Urkunde erstellen – wir dürfen die Bescheinigung über die Zertifizierung nur an Personen herausgeben, welche auch die entsprechende Prüfung bestanden haben. Gleiches gilt für Juristische Personen und Personengesellschaften, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
4. Gibt es eine Übergangsfrist?
Wenn Sie zum 1. Dezember 2020 bereits zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt waren, gelten Sie gegenüber dieser noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter (vgl.
§ 48 Abs. 4 S. 2 WEG).
5. Gebühren
Der
Gebührentarif (PDF-Datei · 210 KB) der IHK Düsseldorf sieht für die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ab sofort folgende Gebührentatbestände vor:
- Vollprüfung (schriftlich und praktisch) – 247 Euro (Stornogebühr 70%)
- Teilprüfung (nur praktischer Teil) – 174 Euro (Stornogebühr 50%)
Bitte beachten Sie, dass bei Rücktritt nach erfolgter Anmeldung zur Prüfung eine
Stornogebühr erhoben wird (siehe oben). Dies gilt auch im Krankheitsfall.
6. Prüfungstermine und Anmeldung
In nächster Zeit sind die nachfolgenden Prüfungstermine vorgesehen.
Anmeldeschluss ist jeweils 14 Tage vor Prüfungstermin.
Anmeldeschluss ist jeweils 14 Tage vor Prüfungstermin.
Prüfungstermine 2023
Schriftlicher Prüfungsteil
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Mündlicher Prüfungsteil (voraussichtlich) |
Anmeldung ab
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17.04.2023
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20.04.2023
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23.01.2022
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03.07.2023
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06.07.2023
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11.04.2023
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23.10.2023
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26.10.2023
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31.07.2023
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Wichtige Informationen:
- Der Anmeldezeitraum ist frühestens 12 Wochen, spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
- Die Prüfungssprache ist deutsch. Der Teilnehmer muss die deutsche Sprache so gut beherrschen, dass er die Prüfungsfragen verstehen kann.
- Eine Abmeldung kann nur schriftlich per E-Mail erfolgen. Bei kurzfristig eingetretenen Hinderungsgründen ist eine telefonische Vorab-Information möglich. Die telefonische Benachrichtigung entbindet jedoch nicht, eine schriftliche Entschuldigung zuzuschicken. Schriftliche Abmeldungen, die nach dem Prüfungstermin bei der IHK eingehen, werden nicht berücksichtigt.
- Bitte beachten Sie, dass bei Rücktritt nach erfolgter Anmeldung eine Stornogebühr von 70 Prozent der fälligen Gebühr erhoben wird. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.
- Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung fällt die volle Prüfungsgebühr an.
- Falls der Gebührenbescheid an den Arbeitgeber oder einen anderen Kostenträger geschickt werden soll, dann ist das Kostenübernahmeformular (PDF-Datei · 53 KB) mit der Anmeldung vollständig ausgefüllt, unterschrieben und gestempelt im Anmeldeprozess hochzuladen.
Bitte geben Sie bei der Anmeldung
ausschließlich Ihre private E-Mail-Adresse an, und keine allgemeine Firmen-E-Mail (wie info@beispiel.de) da wir Ihnen hier auch persönliche Nachrichten wie zum Beispiel die Einladung zusenden.
Sollten Sie bei uns keinen passenden Termin finden, finden Sie hier weitere prüfenden IHKn in NRW:
IHK Mittlerer Niederrhein
IHK Bonn
IHK Hagen
IHK Münster
IHK Bielefeld
7. Inhalt und Ablauf der Prüfung
Die Prüfung zum Zertifizierten Verwalter besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Der schriftliche Teil dauert 90 Minuten. Der mündliche Teil dauert mindestens 15 Minuten und soll sich zumindest auf das Wohnungseigentumsgesetz beziehen. Nähere Angaben zur Prüfung ergeben sich aus der
Prüfungsordnung (PDF-Datei · 93 KB).
Die schriftliche Prüfung findet als PC-Prüfung statt.
Folgende Fragetypen sind möglich:
Folgende Fragetypen sind möglich:
- Einfachwahlaufgabe (Single Choice) – eine Antwortmöglichkeit ist richtig.
- Mehrfachwahlaufgabe (Multiple Choice) – mehrere Antwortmöglichkeiten sind richtig.
Der
Rahmenplan für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter beschreibt Lernziele und Lerninhalte in vier Themenbereichen:
- Grundlagen der Immobilienwirtschaft
- Rechtliche Grundlagen
- Kaufmännische Grundlagen
- Technische Grundlagen
8. Prüfungsvorbereitung
Die Vorbereitung auf die Prüfung ist grundsätzlich frei. Man kann selbständig lernen oder an einem Vorbereitungskurs bei einem beliebigen Bildungsträger teilnehmen. Für die Suche nach Anbietern von Vorbereitungslehrgängen für IHK-Prüfungen steht im Internet u.a. das
Weiterbildungs-Informations-System (WIS) der IHKs oder die
KURSNET-Datenbank der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Die dortige Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt weder eine Empfehlung dar, noch ist damit eine qualitative oder inhaltliche Bewertung verbunden.
9. Weiterbildungspflicht
Die im Jahr 2018 eingeführte
Weiterbildungspflicht bleibt von den neuen Regelungen zum zertifizierten Verwalter unberührt.
Weitere
Informationen finden Sie auch auf der Seite des Deutschen Industrie- und Handelskammertags.